Entscheidungsdatum
02.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 31.7.2019, Zl. ..., betreffend Übertretungen des § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetzes (SchPflG),zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
„Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler C. D., geb. 2004, seiner Plicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Polytechnischen Schule/ E., Wien,
F.-straße, verpflichtet und ist
1) vom 04.12.2018 bis 06.12.2018,
2) vom 19.12.2018 bis 21.12.2018 und
3) am 10.01.2019
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Öffentlichen Polytechnischen Schule F.-straße zur Kenntnis.
In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung nicht bestritten und Folgendes vorgebracht:
Ihr Sohn war zu den angeführten Zeitpunkten krank und konnte daher nicht in die Schule gehen. Leider hat er die Krankenstandsbestätigungen nicht in der Schule abgegeben. Sie werden sie umgehend nachholen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Gemäß § 24 Abs. 4 stellt die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Die Schule ist verpflichtet, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
Der Schüler hat zu den angeführten Zeitpunkten die Schule nicht besucht, da er krank war. Dieser Umstand wurde jedoch der Schule z.B. durch telefonische Krankmeldung zu Beginn des Krankenstands nicht bekanntgegeben. Dadurch ist er ungerechtfertigt vom Unterricht ferngeblieben.
Die Krankenstandsbestätigungen sollten der Schule erst nach Einleitung des ggst. Strafverfahrens - und somit verspätet - nachgereicht werden.
Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich.
Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Arbeitslosigkeit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.
Hinsichtlich Ihrer Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse wurden Ihre Angaben in der Rechtfertigung herangezogen. Die erkennende Behörde ging von ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen aus.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
„Ich, B. A., Wohnhaft in: G.-gasse, Wien, möchte hiermit Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide der Magistrat Wie erheben:
In allen in den beiden Strafbescheiden angeführten Zeiträumen warmein Sohn, wie bereits in einem Gespräch mit einem zuständigen Sachbearbeiter der Magistrat der Stadt Wien erwähnt, krank.
Ich habe ihn alle darüber ausgestellten Krankenstands-Bestätigungen immer rechtszeitig mitgegeben.
Ohne mein Wissen, hat mein Sohn es aber unabsichtlich unterlassen, diese bei dem Lehrpersonal abzugeben.
Da ich nie von der Schule über die Tatsache in Kenntnis gesetzt worden bin, dass die Schule nie Bestätigungen von meinem Sohn erhalten hat, bin ich davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei, und dass mein Sohn nicht unentschuldigt dem Unterreicht ferngeblieben ist.
Ich ersuche daher hiermit höflichst um ausnahmsweisen Verzicht auf die gegen mich verhängte Strafverfügung.
Weiteres beantrage ich hiermit auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und verbleibe.“
Aus dem der gegenständlichen Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 11.1.2019 erfolgte seitens des Stadtschulrats für Wien eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen der Abwesenheiten deren Sohns von der Schule zwischen dem 3.12.2018 und dem 5.12.2018, zwischen dem 19.12.2018 und dem 21.12.2018 und am 1m 10.1.2019.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.1.2019, wurde sodann der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler C. D., geb. 2004, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Polytechnischen Schule/E., Wien, F.-straße, verpflichtet und ist 1) vom 4.12.2018 bis 6.12.2018, 2) vom 19.12.2018 bis 21.12.2018 und 3) am 10.1.2019 unentschuldigt vom Unterricht ferngeblieben. Dadurch habe sie § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 SchPflG verletzt und wurde eine Geldstrafe von insgesamt EUR 480,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 8.2.2019 durch persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde einen Einspruch ein, in welchem diese vorbrachte, dass ihr Sohn zu den angegebenen Zeiten krankheitshalber nicht zum Unterricht erschienen sei.
Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin 1) eine Krankschreibung des Arztes Dr. H. I. vom 4.12.2018 für den Patienten C. D., mit welchem dieser bis inklusive 6.12.2018 krankgeschrieben wurde , sowie 2) eine eine Krankschreibung des Arztes Dr. H. I. vom 20.12.2018 für den Patienten C. D., mit welchem dieser vom 19.12.2918 bis inklusive 21.12.2018 krankgeschrieben wurde, und eine Krankschreibung des Arztes Dr. H. I. vom 10.1.2019 für den Patienten C. D., mit welchem dieser für den 10.1.2019 krankgeschrieben wurde, vor.
Zudem wurde eine Erklärung des Arztes Dr. H. I. vom 25.1.2019 vorgelegt, gemäß welcher der Patient C. D. insbesondere am 4.12.2018 und am 20.12.2018 wegen eines fieberhaften Infekts bei diesem Arzt in Behandlung gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 1 SchulpflichtG lautet wie folgt:
„(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“
§ 2 SchulpflichtG lautet wie folgt:
„(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“
Gemäß § 3 SchulpflichtG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchulpflichtG sind unter den in den §§ 5 bis 10 Schulpflichtgesetz genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5 SchulpflichtG lautet wie folgt:
„(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.“
§ 6 SchulpflichtG lautet wie folgt:
„(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1.
es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2.
angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes
1.
in Deutschförderklassen oder
2.
je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.“
§ 24 Schulpflichtgesetz lautet:
„(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im gesamten Verfahren ist kein Indiz hervorgekommen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Krankenstandsbestätigungen nicht den wirklichen Sachverhalt dokumentiert haben. Folglich ist davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, C. D., an den gegenständlich angelasteten Tagen erkrankt gewesen war, und daher nicht in der Lage war, den Schulunterricht zu besuchen.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde sieht das Gesetz keine Verpflichtung der Erziehungsberechtigten vor, der Schule eine ärztliche Krankmeldung eines Schülers vorzulegen. Ebenso wenig stellt das Gesetz eine unterlassene Entschuldigung der Erziehungsberechtigten für ein begründetes Fernbleiben eines Schülers, etwa infolge dessen Erkrankung, unter Strafe.
Das angelastete Tatbild wurde daher nicht verwirklicht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Schule; Schulpflicht; Nichterfüllung; Entschuldigung; ärztliche KrankmeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.042.13602.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021