TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/2 VGW-101/042/7359/2019

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §16 Abs4

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. LL.M. (LSE) gegen die Spruchpunkte a) und b) der Bescheidausfertigung des Ausschusses (Plenum) der Wiener Rechtsanwaltskammer für Wien, vom 8.1.2019, Zl. Vs …, nach Teileinschränkung des verfahrensleitenden Antrags sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.9.2020, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Abspruch über die beiden Hauptanträge a) und b) zu lauten hat wie folgt:

„Den Hauptanträgen (Anträge a und b) wird nach Maßgabe der Antragseinschränkung vom 7.10.2020 gemäß § 16 Abs. 4 RAO mit der Maßgabe stattgegeben, als ein Vergütungsanspruch in der Höhe von EUR 10.515,60 netto, plus 20 % USt (daher EUR 2.103,12), sohin brutto EUR 12.618,72 zuerkannt wird. Im Hinblick auf das Mehrbegehren wird dagegen der Antrag abgewiesen.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. LL.M. (LSE) gegen die Spruchpunkte c) und d) der Bescheidausfertigung des Ausschusses (Plenum) der Wiener Rechtsanwaltskammer für Wien, vom 8.1.2019, Zl. Vs …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.9.2020, den

B E S C H L U S S

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Spruchpunkte c) und d) der Bescheidausfertigung des Ausschusses (Plenum) der Wiener Rechtsanwaltskammer für Wien, vom 8.1.2019, Zl. Vs …, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zum Abspruch über die Eventualanträge der Beschwerdeführerin behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 25.3.2018 stellte die Beschwerdeführerin nachfolgenden Antrag an die Wiener Rechtsanwaltskammer:

„hiermit beantrage ich die Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe C. D. (Vs …) für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2017 von mir erbrachten Leistungen („4. Antrag auf Sondervergütung*).

I. Der Hintergrund dieses Antrags ist —ob des umfangreichen Aktes zu Ihrer Geschäftszahl Vs … - als der Behörde bekannt vorausgesetzt. Sollten Sie weitere Belege benötigen, bitte ich um entsprechende Information, um diese bereitstellen zu können.

Im Ergebnis erbrachte ich allerdings als Verfahrenshilfevertreterin von Frau D. in dem Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Geschäftszahl 12… Leistungen, die einer Vergütung durch die Rechtsanwaltskammer Wien zugänglich sind.

Das Verfahren der Verfahrenshilfebeholfenen C. D. zur Aktenzahl 12… ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Akt wurde am 18.1.2018 beim Obersten Gerichtshof übermittelt.

II. Die erbrachten Leistungen vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 (erster Verhandlungstag in der Verfahrenshilfessache war der 13.8.2014; Information zur Termin der Hauptverhandlung, Beilage V I. Seite 3) entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kostenverzeichnis für 2017 (Kostenverzeichnis vom 30.1.2018, Beilage .17).

Folgende Verhandlungen fanden vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien statt (siehe dazu auch Beilage ./3. in welcher —ob des Umfangs der Protokolle —vorerst nur die erste und letzte Seite des jeweiligen Protokolls enthalten ist, woraus sich die jeweilige Verhandlungsdauer ergibt):

- am 19.1.2017 (8/2),

- am 24.1.2017 (12/2),

- am 25.1.2017 (10/2) und

- am 9.2.2017 (14/2).

Die schriftliche Urteilsausfertigung wurde am 7.8.2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist hätte am 4.9.2018 geendet. Am 25.8.2018 brachte ich einen Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist ein (Beilage ./4). womit die Rechtsmittelfrist bis zum Entscheidung über den Fristerstreckungsantrag nicht weiterläuft (§ 285 Abs 3 StPO). Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 5.9.2017, zugestellt am 6.9.2017 stattgegeben, und die Rechtsmittelfrist um sieben Woche (siehe Beschluss vom 5.9.2017, Beilage ./5). De facto aber — wegen der Berücksichtigung des § 285 Abs. 3 StPO —um acht Wochen bis Ende Oktober 2018 erstreckt.

Beweis: Bestellung zur Verfahrenshilfevertreterin und Information über den Termin der ersten Hauptverhandlung in der Strafsache (Beilage ./1):

Kostenverzeichnis 30.1.2018 zu Vs … (Beilage ./2):

Auszüge aus den jeweiligen Verhandlungsprotokollen, jeweils die erste und letzte Seite (Beilage ./3):

Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist samt Sendungsprotokoll vom 25.8.2017 (Beilage ./4):

Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5.9.2017 (Beilage ./5).

III.

Die beantragte Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis in der Verfahrenshilfesache C. D. für das Jahr 2017 vom 30.1.2018 (Beilage .11). Es ist (noch) nicht klar, ob das Kalenderjahr oder allenfalls eine anderer Jahreszeitraum heranzuziehen ist.

Die Höhe von EUR 59.311,30 (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) beruht auf den Überlegungen, die ich der Rechtsanwaltskammer Wien am 30.1.2018 samt Beilagen übermittle (siehe Beilage ./6. welche die E-Mail vom 30.1.2018, eine Übersicht über den Zeitaufwand der Erstellung des Rechtsmittels sowie meine E-Mail-Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskammer Wien zum Thema „Vergütung von erstreckten Rechtsmittelfristen“ [vom 31.12.2017 und 23.1.2018] enthält).

Beweis: Kostenverzeichnis 30.1.2018 zu Vs … (Beilage ./2);

Zur Höhe der beantragten Vergütung, meine E-Mail vom 30.1.2018, die Übersicht meines Zeitaufwandes für die Erstellung des Rechtsmittels sowie die E-Mail Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskammer Wien zum Thema „Vergütung von erstreckten Rechtsmittelfristen“ (Beilage ./6).

IV. Außerdem ist an dieser Stelle der VwGH-Rechtsprechung, dass Verfahrenshilfe bei der Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO einen Abschlag von 25 %, weil eine entsprechende „Übung“ bestehen würde (vgl VwGH VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050 Rs 5), entschieden entgegenzutreten.

Worin diese Übung liegen soll, ist nirgends ersichtlich, zumal AHK und RATG festlegen, was eine „angemessenes Entlohnung‘ für anwaltliche Leistungen ist. Ein Abschlag von 25 % der erbrachten Leistungen nehmen regelmäßig nur Rechtsschutzversicherungen vor.

Allerdings kann sich jeder Rechtsanwalt bzw. jede Rechtsanwältin im Rahmen der Privatautonomie selbst entscheiden, ob er ein derartiges Mandat, in dem eine rechtsschutzgewährende Institution sein oder ihr Honorar trägt, annimmt oder nicht. Diese Entscheidungsfreiheit steht im Rahmen der Verfahrenshilfen nicht zu. Ist ein Rechtsanwalt einmal bestellt, kann auch nicht wieder von dieser Bestellung enthoben oder befreit werden, wie der VwGH jüngst judizierte (VwGH 16.1.2018, Ra 2017/03/0025) und zwar aus keinem Grund.

Ein Abschlag fehlt somit die Berechtigung, weil er den verfassungsmäßig gewährten Recht (wie etwa dem Gleichheitssatz und dem Schutz des Eigentumsrechts) widerspricht.

V. Ich stelle sohin den

Antrag

a) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 59.311,30 (für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 11.862,26, sohin insgesamt EUR 71.173,56, sowie

b) festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

in eventu

c) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 59.311,30 (für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 11.862,26, sohin insgesamt EUR 71.173,56, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, sowie festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

in eventu

d) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 25.308,60 (für den Zeitraum 13.8.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % USt idHv EUR 5.061,72, sohin insgesamt EUR 30.370,32, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, sowie festzustellen, dass die vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind sowie festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

Die Ergänzungen des Kostenverzeichnisses (Beilage. /2) behalte ich mir vor dem Hintergrund der nicht eindeutigen Textierung des § 16 Abs 4 RAO insofern noch vor, als allenfalls noch jene Leistungen, die ich im Jahr 2018 in dieser Verfahrenshilfe erbrachte, noch im Zuge dieses Antrags geltend zu machen.

Sollten Sie weitere Belege für die erbrachten Leistungen benötigen (Übermittlung der Protokolle der Hauptverhandlung, der Aktenvermerke [wenn diese auch aus Verschwiegenheitsverpflichtungen zu schwärzen sein werden]) etc benötigen, bitte ich um Information, da die Vorbereitung ob des Umfangs des Aktes einige Zeit in Anspruch nimmt.“

Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Abteilung III) vom 9.10.2018, Zl. Vs …, lauten wie folgt:

„Über die Anträge von Dr A. B., LL.M., Rechtsanwältin in Wien, E., vom 25.03.2018, auf Zuerkennung einer Sondervergütung für die von ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe für C. D. im Strafverfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB, nämlich

a) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 59.311,30 (für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 11.862,26, sohin insgesamt EUR 71.173,56, sowie

b) festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

in eventu

c) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 59.311,30 (für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 11.862,26, sohin insgesamt EUR 71.173,56, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, sowie festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

in eventu

d) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 25.308,60 (für den Zeitraum 13.8.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % USt idHv EUR 5.061,72, sohin insgesamt EUR 30.370,32, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, sowie festzustellen, dass die vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind sowie festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

wird wie folgt entschieden:

I. Hinsichtlich Antrag a)

Diesem Antrag wird im Ausmaß von EUR 2.119,80 (darin enthalten EUR 353,30 an 20%-iger USt) stattgegeben, das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. Hinsichtlich Antrag b)

Hinsichtlich dieses Antrages wird das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unterbrochen.

III. Hinsichtlich Antrag c)

Dieser Antrag wird abgewiesen.

IV. Hinsichtlich Antrag d)

Dieser Antrag wird

hinsichtlich des Begehrens "auf Vergütung im Ausmaß von EUR 25.308,60 (für den Zeitraum 13.8.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % USt idHv EUR 5.061,72, sohin insgesamt EUR 30.370,32, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß" abgewiesen und

hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, "dass die vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind" zurückgewiesen

Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, "dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt" wird das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unterbrochen.

B e g r ü n d u n g

1. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.06.2014 wurde die Antragstellerin zur Verteidigerin der Angeklagten C. D. im Strafverfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB bestellt. Die Rechtssache ist nach Vorbringen der Antragstellerin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Am 26.11.2014 erging ein teilweiser Freispruch der Angeklagten. Am 09.02.2017 erging mündlich das Urteil, wogegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet wurde. Diese wurde mit 30.10.2017 auch erhoben.

2. Die Antragstellerin stellte am 25.03.2018, gemäß § 16 Abs 4 RAO an die Rechtsanwaltskammer Wien einen Antrag auf Vergütung für die im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 verzeichneten Leistungen, sowie die Feststellung, dass ihr nach § 14 AHK ein Erfolgszuschlag gebühre, in eventu auf Vergütung im gesetzlichen Ausmaß, in eventu auf Vergütung für die im Zeitraum vom 13.08.2017 bis 31.12.2017 verzeichneten Leistungen.

3. Aus dem beigelegten Kostenverzeichnis geht hervor, dass von der Antragstellerin im Jahr 2017 diverse nach TP 5, TP 6, TP 7 und TP 8 zu honorierende Leistungen erbracht wurden. Weiters werden an Leistungen die Verrichtung von Hauptverhandlungen am 19.01.2017 (8/2), am 24.01.2017 (12/2), am 25.01.2017 (10/2) und am 09.02.2017 (14/2) verzeichnet.

4. Am 25.08.2018 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist für die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 05.09.2017 stattgegeben und die Rechtsmittelfrist um sieben Wochen erstreckt.

5. Die getroffenen Feststellungen begründen sich aus den Unterlagen des Akts Vs …, insbesondere auf den gegenständlichen Antrag vom 25.03.2018 samt Beilagen.

II. Erwägungen

6. Über Vergütungsansprüche nach § 16 Abs 4 RAO hat gemäß § 23 lit e der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2017 (GeO 2017) die zuständige Abteilung der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden.

7. Gemäß § 16 Abs 4 RAO hat der nach §§ 45 oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres mehr als zehn Hauptverhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Hauptverhandlungsstunden tätig wird, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

8. Die Antragstellerin legte mit ihrem Antrag auf Sondervergütung für das Kalenderjahr 2017 ein Leistungsverzeichnis über die von ihr erbrachten Leistungen im Jahr 2017 im Rahmen der gegenständlichen Verfahrenshilfe vor.

Von 01.01.2017 bis 31.12.2017 fanden laut dem vorgelegten Leistungsverzeichnis Hauptverhandlungen

am 19.01.2017 mit einer Dauer von 8/2,

am 24.01.2017 mit einer Dauer von 12/2,

am 25.01.2017 mit einer Dauer von 10/2 sowie

am 09.02.2017 mit einer Dauer von 14/2

statt, sohin 4 Hauptverhandlungstage bzw 22 Hauptverhandlungsstunden.

Gemäß § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO ist auf Antrag des Rechtsanwalts bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.09.2017 wurde die Rechtsmittelfrist um sieben Wochen erstreckt.

Die Fristerstreckung vom 05.09.2017 um sieben Wochen ist insgesamt 70 Verhandlungsstunden gleichzuhalten, weshalb die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt die Schwelle des § 16 Abs 4 RAO überschritten hat. Die für die Fristerstreckung zugerechneten Verhandlungsstunden finden zwar Berücksichtigung bei der Frage, ob die Schwellenwerte des § 16 Abs 4 RAO überschritten sind, werden aber nicht gesondert vergütet.

Dem Telos des § 16 Abs 4 RAO ist klar zu entnehmen, dass ein Rechtsanwalt, der durch die Bestellung zum Verfahrenshelfer in einem Großverfahren in weit überdurchschnittlichem Maß mit Arbeit belastet wird, ab einem bestimmten Schwellenwert Anspruch auf Honorierung dieser Tätigkeit hat, um einen Ausgleich für diesen überdurchschnittlichen Aufwand zu schaffen. In § 16 Abs 4 RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert und in denen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll (VwGH 23.06.2010, 2007/06/0218). Die Grenze, ab der die Leistungen des Verfahrenshelfers diesem gesondert zu vergüten sind, liegt gemäß § 16 Abs 4 RAO bei 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden. Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von 10 Verhandlungstagen bzw von 50 Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen (Feil, Wennig, Anwaltsrecht [2014] § 16 Rz 5). Dies bedeutet, dass einerseits alle Leistungen nach dem Erreichen des Schwellenwertes von 10 Hauptverhandlungstagen oder 50 Hauptverhandlungsstunden gesondert zu honorieren sind und andererseits sämtliche vor dem Erreichen des Schwellenwertes erbrachten Leistungen bereits durch die allgemeine Pauschalvergütung abgegolten sind und dem Verfahrenshelfer eine gesonderte Vergütung nicht zusteht. Leistungen außerhalb der Hauptverhandlung vor dem Erreichen des Schwellenwertes haben deshalb gemäß § 16 Abs 4 RAO außer Ansatz zu bleiben.

Da die Schwelle des § 16 Abs 4 RAO erst mit den für die Fristerstreckung vom 05.09.2017 zugerechneten Verhandlungsstunden erreicht wurde, besteht für die vor diesem Zeitpunkt verzeichneten Leistungen kein Anspruch auf Sonderpauschalvergütung. Für die nach diesem Zeitpunkt im Jahr 2017 erbrachten Leistungen gebührt eine angemessene Vergütung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Das Verfahren zu 12… ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin sowie aus dem Akteninhalt. Die Entscheidung, ob ein Erfolgszuschlag nach Maßgabe des § 12 AHK gebührt, kann erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des zugrundeliegenden Verfahrens getroffen werden. Das Verfahren war daher diesbezüglich hinsichtlich Spruchpunkt II zu unterbrechen.

12. Über das Begehren des Antrag c) wurde bereits in Spruchpunkt I entschieden, weshalb dieser Eventualantrag spruchgemäß abzuweisen war.

13. Das Vergütungsbegehren des Antrag d) war spruchgemäß abzuweisen, da es einen Zeitraum betrifft, der in jenem Zeitraum enthalten ist, über den in Spruchpunkt I bereits entschieden wurde.

14. Das Feststellungbegehren in Antrag d) war spruchgemäß zurückzuweisen, da der Leistungszeitraum bereits in der Vergangenheit liegt und hierfür ein Leistungsbegehren zulässig wäre. Die Antragstellerin hätte für diesen Zeitraum Vergütung begehren können. Ein Feststellungbegehren ist subsidiär gegenüber einem zulässigen Leistungsbegehren.“

Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (Abteilung III) vom 9.10.2018, Zl. Vs …, in welcher diese im Wesentlichen vorbrachte:

„Gegen den umseits bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Abteilung III) vom 9.10.2018 zur Geschäftszahl Vs …, welcher mir am Montag, den 5.11.2018 zugestellt wurde, erhebe ich innerhalb offener Frist

V o r s t e l l u n g

an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum).

I. Umfang der Bekämpfung

Der Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien wird dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze bekämpft.

II. zum Antragslos ergangenen Spruchteil des Bescheides vom 9.10.2018

II. 1 Der guten Ordnung wegen ist zu erwähnen, dass der Spruchteil des bekämpften Bescheids der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (nachstehend „Abteilung UI“)

„IV. Hinsichtlich Antrag d) […] - hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, dass die vom 1.1.2018 bis zum 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind‘ [wird] zurückgewiesen (Bescheid der belangten Behörde vom 9.10.2018, Seite 2, vorletzter Absatz) ohne Antrag erfolgte. Für diesen Teil des Spruchs fehlt somit die dafür notwendige Grundlage.

Denn Antrag vom 25.3.2018 behielt ich mir vor: „Die Ergänzungen des Kostenverzeichnisses (Beilage .12) behalte ich mir vor dem Hintergrund der nicht eindeutigen Textierung des § 16 Abs. 4 RAO insofern noch vor, als allenfalls noch jene Leistungen, die ich im Jahr 2018 in dieser Verfahrenshilfe erbrachte, noch im Zuge dieses Antrags geltend zu machen.“ (siehe 4. Antrag auf Sondervergütung vom 25.3.2018, Seite 4, vorletzter Absatz). Der guten Ordnung sei erwähnt, dass die Abteilung III sich nicht erkundigte, ob in der Verfahrenshilfe C. D. allenfalls noch Leistungen zu erbringen gewesen wären.

Der oben zitierte Vorbehalt hatte den Grund, dass Sonderpauschalvergütungen für Leistungen innerhalb eines Jahres gebühren, wobei —wie bereits der Rechtsanwaltskammer Wien aufgezeigt —weiterhin unklar ist, wann dieses ,Jahr‘ (§16 Abs 4 RAO) denn beginnt (mit dem 1.1., mit dem ersten Tag der Hauptverhandlung, mit der Bestellung, ganz anders?).

Der VfGH hat über die Beschwerden vom 11.9.2017, in welchen auch dieser Punkt aufgeworfen wurde, noch nicht entschieden.

II.2 In der Anlage übermittele ich nunmehr die ersten beiden Seiten des Entwurfs des Kostenverzeichnisses in der Verfahrenshilfe C. D. (RAK Wien Zahl Vs …, Beilage JT) für das Jahr 2018 und beantragte im Zusammenhang mit dem 4. Antrag auf Sonderpauschalvergütung vom 25.3.2018 für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 von zusätzlich zumindest EUR 943,20 zuzüglich 20 %, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß (siehe dazu Punkt V., unten).

Beweis: Auszug Entwurf Kostenverzeichnis Verfahrenshilfe C. D. zu Vs … (ersten beide Seiten) (Beilage 77').

III. Begründung der Vorstellung

III. 1 § 16 Abs. 4 RAO legt klar, eindeutig und unmissverständlich fest, ab welcher Schwellenüberschreitung einem Verfahrenshilfevertreter eine angemessene Vergütung gebührt, nämlich:

„In Verfahren, in denen der [zur Verfahrenshilfe] bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Unterstreichungen durch die Vorstellungswerberin).

Sobald also der Rechtsanwalt zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden (nachstehend „Schwellenwert‘ oder auch „Schwelle“) tätig wurde, sind die Leistungen des bestellten Rechtsanwalts als Verfahrenshilfevertreters, die „innerhalb eines Jahres“ erbracht wurden (ausgenommen die zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden), angemessen zu vergüten sind.

Die Abteilung III unterstellt § 16 Abs. 4 RAO somit einen denkunmöglichen Inhalt. (Richtig allerdings ist, dass unklar ist, ab wann der Beobachtungszeitraum „innerhalb eines Jahres“ zu laufen beginnt; siehe oben Punkt II. 1.)

111.2 Der bekämpfte Bescheid widerspricht damit der ständigen Rsp des VwGH, womit sich die belangte Behörde aber auch nicht auseinandergesetzt zu haben scheint. Auch die E des VfGH vom 27.2.1991 (Slg 12.638) zum Thema „Sonderpauschalvergütung' blieb unberücksichtigt.

Die Abteilung III unterließ es sohin, die Auslegung des § 16 Abs 4 RAO am Gleichheitssatz zur orientieren. Dazu wäre sie aber nach der stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verpflichtet gewesen.

111.3 Zudem kommt es nach dem Wortlaut des § 16 Abs 4 RAO bloß darauf an, dass der Schwellenwert innerhalb eines Jahres überschritten wird:

Der Rechtsanwalt hat, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen (Anmerkung: über den Schwellenwert hinausgehende Leistungen,) […] Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Unbedeutsam ist, wann in diesem Jahr (wobei unklar, wann dieses Jahr denn beginnt [siehe oben Punkt II. 1]) der Schwellenwert überschritten wird.

Hätte der Gesetzgeber inhaltlich etwas anderes regeln wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen, etwa: „Eine angemessene Vergütung gebührt dem nach § 45 oder § 45a bestellten Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt, ab dem er für 10 Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden im Rahmen seiner Bestellung tätig wurde.“ Dies ist aber nicht erfolgt, sondern der Gesetzestext lautet, dass „bestellte Rechtsanwalt [..] für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen […] Anspruch auf eine angemessene Vergütung‘ hat.

Da die gesetzliche Schwelle überschritten wurde, gebührt in der gegenständlichen Verfahrenshilfe C. D. eine angemessene Vergütung, aber nicht bloß für die Leistungen, die ab der Fristerstreckung ab dem 6.9.2018 erbracht wurden. Eine solche Auslegung widerspricht der stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch den Regeln der Gesetzesauslegung nach §§ 6 f ABGB.

Auch ist an dieser Stelle Folgendes schlicht etwas richtig zu stellen: Telos von § 16 Abs 4 RAO ist nicht, dass bestellte Verfahrenshilfevertreter bei Großverfahren am besten gar nicht, oder —falls doch —möglichst gering zu vergüten sind. Telos ist, dass Verfahrenshilfevertreter in Großverfahren ab Erreichen des Schwellenwerts angemessen zu vergüten sind (siehe dazu insb VfGH 27.2.1991; Slg 12.638), um Existenzgefährdungen im konkreten Einzelfall zu vermeiden.

111.4 Der guten Ordnung wegen muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsmittelfrist beschlussmäßig zwar „bloß‘ um sieben Wochen, de facto aber um neun Wochen erstreckt wurde. Denn ein Antrag auf Fristerstreckung zur Ausführung des Rechtsmittels hemmt die Rechtsmittelfrist (RIS-Justiz RS0127192) und die noch offene Rechtsmittelfrist läuft erst nach der Entscheidung über den Fristerstreckungsantrag weiter (OGH 10.12.2013, 11 Os 159/13m).

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Aktenzahl 14… wurde mir am 7.8.2017 zugestellt. Die Rechtmittelfrist von vier Wochen hätte sohin am 4.9.2017 geendet. Der Antrag auf Rechtsmittelfristerstreckung erfolgte am 25.8.2017 und unterbrach die Rechtsmittelfrist um elf Tage. Am 6.9.2017 (also zwei Tage nach Ablauf der eigentlichen vierwöchigen Rechtsmittelfrist) wurde mir der Beschluss über die Fristerstreckung von sieben Wochen zugestellt: Die 11 Tage (der noch ab dem 6.9.2018 fortlaufenden Rechtsmitt- frist) plus zwei Tage (5.9. und 6.9.2017 [bis zum Beschluss der Rechtmittelfrist]) plus sieben Wochen bedeuten somit eine Rechtsmittelfristerstreckung um faktisch neun Wochen. In Zahlen ausgedrückt:

11 Tage (Hemmung) + 2 Tage + 49 Tage (7 Wochen Fristerstreckung) — 62 Tage (= 9 Wochen)

(Als Beleg betreffend die Zustellungen bzw die Übermittlung des Antrags siehe Beilage ,/8).

Beweis: erste Seite des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Zustellvermerk; Sendungsprotokoll des Fristerstreckungsantrags vom 25.8.2018, Beschluss der Fristerstreckung mit Zustellvermerk 6.9.2018 (Beilage ./8).

111.5 Die Dauer der Erstreckung der Rechtsmittelfrist ist relevant, weil auch die Erstellung eines Rechtsmittels angemessen zu vergüten ist. Ein Kostenersatz nach § 9 AHK/RATG ist allerdings nur angemessen für durchschnittliche Rechtsmittel (siehe dazu auch § 4 AHK).

Die gerichtlich erteilte Fristerstreckung (Beschluss vom 5.9.2018 des Landesgerichts für Strafsachen Wien; siehe Beilage ./8) belegt nachweislich, dass das in der gegenständlichen Verfahrenshilfe zu erstellendem Rechtsmittel kein „durchschnittliches“ ist. Deshalb gebührt für das Rechtsmittel eine über die AHK und RATG hinausgehende Vergütung,

Die Abteilung III wendet somit erneut § 16 Abs 4 RAO denkunmöglich (unter Missachtung ihrer eigenen AHK) an, wenn sie das Rechtsmittel lediglich nach der AHK vergütet, und lässt auch in diesem Zusammenhang die stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts völlig unberücksichtigt.

111.6 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass § 16 Abs 4 RAO ein Existenzgefährdungen eines Rechtsanwaltes verhindern soll, der zu umfangreichen Verfahrenshilfen („Monsterverfahren“) bestellt ist. Denn ansonsten wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum bzw - gemäß der österreichisch spezifischen Eigentümlichkeit - der verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitssatz verletzt (siehe etwa VfGH 27.2.1991, Slg 12.638, VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050 Rs 3 [Stammrechtssatz] uvm). Dies ist seit dem Erkenntnis des VwGH vom 16.1.2018 (Ra 2017/03/0025) umso mehr zu berücksichtigen, weil Verfahrenshilfevertreter von den ihnen einmal zugeteilten Verfahrenshilfen nicht befreit werden können.

Das Vorgehen der belangten Behörde ist befremdend und bedeutet für mich seit Jahren die Gefährdung meiner Existenz, indem für tatsächlich erbrachte Leistungen - unter belegten erschwerten Umständen (Obsorgepflichten gegenüber hochaltrigen Angehörigen) —keine angemessene Vergütung gewährt wird.“

Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Ausschusses (Plenum) der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 8.1.2019, Zl. Vs …, lauten wie folgt:

„Über die Vorstellung der Frau Dr. A. B., LL.M., Rechtsanwältin in Wien, E., vom 19.11.2018 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Abteilung III) vom 09.10.2018 zur Geschäftszahl Vs … ergeht vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) folgender

Spruch:

I. Der Vorstellung vom 19.11.2018 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Abteilung III) vom 09.10.2018 zur Geschäftszahl Vs … wird nicht stattgegeben.

II. Dem in der Vorstellung gestellten Antrag auf Vergütung im Ausmaß von EUR 943,20 (für den Zeitraum 01.01.2018 bis 12.08.2018) zuzüglich 20% Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 188,64, sohin insgesamt mindestens EUR 1.131,84, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, wird nicht stattgegeben.

III. Über die Anträge von Dr A. B., LL.M., Rechtsanwältin in Wien, E., vom 25.03.2018, auf Zuerkennung einer Sondervergütung für die von ihr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe für C. D. im Strafverfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB, nämlich

a) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 59.311,30 (für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis31.12.2017) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 11.862,26, sohin insgesamt EUR 71.173,56, sowie

b) festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. [sic!] erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

in eventu

c) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 59.311,30 (für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 11.862,26, sohin insgesamt EUR 71.173,56, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, sowie festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. [sic!] erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

in eventu

d) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 25.308,60 (für den Zeitraum 13.8.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % USt idHv EUR 5.061,72, sohin insgesamt EUR 30.370,32, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, sowie festzustellen, dass die vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind sowie festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. [sic!] erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

wird wie folgt entschieden:

1. Hinsichtlich Antrag a)

Diesem Antrag wird im Ausmaß von EUR 1.592,64 (darin enthalten EUR 265,27 an 20%-iger USt) stattgegeben, das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. Hinsichtlich Antrag b)

Hinsichtlich dieses Antrages wird das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unterbrochen.

3. Hinsichtlich Antrag c)

Dieser Antrag wird abgewiesen.

4. Hinsichtlich Antrag d)

Dieser Antrag wird

hinsichtlich des Begehrens "auf Vergütung im Ausmaß von EUR 25.308,60 (für den Zeitraum 13.8.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % USt idHv EUR 5.061,72, sohin insgesamt EUR 30.370,32, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß" abgewiesen und

hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, "dass die vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind" zurückgewiesen

Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, "dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. [sic!] erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt" wird das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unterbrochen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 24. Juni 2014 wurde RA Dr. A. B., LL.M. zur Verteidigerin der Angeklagten C. D. im Strafverfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB bestellt. Die Rechtssache ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Am 26. November 2014 erging ein teilweiser Freispruch der Angeklagten. Am 09.02.2017 erging ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien gegen das die Vorstellungswerberin am 30.10.2017 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhob.

2. RA Dr. A. B., LL.M. stellte am 25.03.2018 gern § 16 Abs 4 RAO einen Antrag

a) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 59.311,30 (für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 11.862,26, sohin insgesamt EUR 71.173,56, sowie

b) festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. [sic!] erbrachte, nach Maßgabe des § 1 2 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

in eventu

c) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 59.311,30 (für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis31.12.2017) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 11.862,26, sohin insgesamt EUR 71.173,56, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, sowie festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. [sic!] erbrachte, nach Maßgabe des § 1 2 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

in eventu

d) auf Vergütung im Ausmaß von EUR 25.308,60 (für den Zeitraum 13.8.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % USt idHv EUR 5.061,72, sohin insgesamt EUR 30.370,32, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß, sowie festzustellen, dass die vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind sowie festzustellen, dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. [sic!] erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt.

Ein Kostenverzeichnis mit erbrachten Leistungen für den Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 wurde beigelegt.

3. Aus dem beigelegten Kostenverzeichnis geht hervor, dass von der Antragstellerin im Jahr 2017 diverse nach TP 5, TP 6, TP 7 und TP 8 zu honorierende Leistungen erbracht wurden. Weiters werden an Leistungen die Verrichtung von Hauptverhandlungen am 19.01.2017 (8/2), am 24.01.2017 (12/2), am 25.01.2017 (10/2) und am 09.02.2017 (14/2) verzeichnet. Am 25.08.2018 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist für die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Diesem Antrag wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 05.09.2017 stattgegeben und die Rechtsmittelfrist um sieben Wochen erstreckt.

4. Mit Bescheid vom 19.11.2018 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Abteilung III) wurde über den Antrag der RA Dr. A. B., LL.M. wie folgt entschieden:

I. Hinsichtlich Antrag a)

Diesem Antrag wird im Ausmaß von EUR 1.592,64 (darin enthalten EUR 265,27 an 20%-iger USt) stattgegeben, das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. Hinsichtlich Antrag b)

Hinsichtlich dieses Antrages wird das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unterbrochen.

III. Hinsichtlich Antrag c)

Dieser Antrag wird abgewiesen.

IV. Hinsichtlich Antrag d)

Dieser Antrag wird

hinsichtlich des Begehrens "auf Vergütung im Ausmaß von EUR 25.308,60 (für den Zeitraum 13.8.2017 bis 31.12.2017) zuzüglich 20 % USt idHv EUR 5.061,72, sohin insgesamt EUR 30.370,32, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß" abgewiesen und

hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, "dass die vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind" zurückgewiesen

Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, "dass für Leistungen, welche ich für die Verfahrenshilfebeholfene Frau C. D. [sic!] erbrachte, nach Maßgabe des § 12 AHK ein Erfolgszuschlag im Ausmaß von 50 % der Vergütung gebührt" wird das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 12… des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unterbrochen.

5. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass nur Leistungen nach dem Erreichen des Schwellenwertes von 10 Hauptverhandlungstagen oder 50 Hauptverhandlungsstunden gesondert zu honorieren sind und sämtliche vor dem Erreichen des Schwellenwertes erbrachten Leistungen bereits durch die allgemeine Pauschalvergütung abgegolten sind und dem Verfahrenshelfer eine gesonderte Vergütung nicht zusteht. Leistungen außerhalb der Hauptverhandlung vor dem Erreichen des Schwellenwertes haben deshalb gemäß § 16 Abs. 4 RAO außer Ansatz zu bleiben.

Das Verfahren zu 12… ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin sowie aus dem Akteninhalt. Die Entscheidung, ob ein Erfolgszuschlag nach Maßgabe des § 12 AHK gebührt, kann erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des zugrundeliegenden Verfahrens getroffen werden. Das Verfahren war daher diesbezüglich hinsichtlich Spruchpunkt II zu unterbrechen.

Über das Begehren des Antrag c) wurde bereits in Spruchpunkt I entschieden, weshalb dieser Eventualantrag spruchgemäß abzuweisen war.

Das Vergütungsbegehren des Antrag d) war spruchgemäß abzuweisen, da es einen Zeitraum betrifft, der in jenem Zeitraum enthalten ist, über den in Spruchpunkt I bereits entschieden wurde.

Das Feststellungbegehren in Antrag d) war spruchgemäß zurückzuweisen, da der Leistungszeitraum bereits in der Vergangenheit liegt und hierfür ein Leistungsbegehren zulässig wäre. Die Antragstellerin hätte für diesen Zeitraum Vergütung begehren können. Ein Feststellungbegehren ist subsidiär gegenüber einem zulässigen Leistungsbegehren.

6. RA Dr. A. B., LL.M. erhob gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Abteilung III) vom 09.10.2018 am 19.11.2018 binnen offener Frist Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum). Sie führte in ihrer Vorstellung zusammenfassend aus, dass die Abteilung III dem § 16 Abs 4 RAO einen denkunmöglichen Inhalt unterstelle und eine am Gleichheitssatz orientierte Auslegung dieser Bestimmung unterlasse. Darüber hinaus sei bei der Ermittlung der Rechtsmittelfristerstreckung auch die Zeit der Unterbrechung durch den Antrag auf Fristerstreckung zu berücksichtigen. Weiters entspreche das in der gegenständlichen Verfahrenshilfesache eingebrachte Rechtsmittel nicht dem Durchschnitt und gebühre dafür eine über die AHK und RATG hinausgehende Vergütung.

RA Dr. A. B., LL.M. beantragt mit ihrer Vorstellung, den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 09.10.2018 ersatzlos aufzuheben, hält den am 25.03.2018 gestellten Antrag sowie die Eventualanträge dazu zur Gänze aufrecht und stellt darüber hinaus den Antrag auf Vergütung im Ausmaß von EUR 943,20 (für den Zeitraum 01.01.2018 bis 12.08.2018) zuzüglich 20% Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 188,64, sohin insgesamt mindestens EUR 1.131,84, jedenfalls aber im gesetzlichen Ausmaß.

7. Die getroffenen Feststellungen begründen sich aus den Unterlagen des Akts Vs …, insbesondere auf den Antrag auf Sondervergütung vom 25.03.2018 sowie die Vorstellung vom 19.11.2018 samt Beilagen.

8. Wenn die Vorstellungswerberin moniert, der Spruchteil "IV. Hinsichtlich Antrag d) […]- hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, dass die vom 1.1.2018 bis zum 12.08.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind, zurückgewiesen" werden, sei ohne Antrag erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass sie wörtlich beantragte " (…) festzustellen, dass die vom 1.1.2018 bis 12.8.2018 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen ebenfalls zu vergüten sind". Die Zurückweisung erfolgte daher auf Grundlage des Antrags der Vorstellungswerberin.

Soweit die Vorstellungswerberin anmerkt, dass die Abteilung III sich nicht erkundigte, ob in der Verfahrenshilfe C. D. allenfalls noch Leistungen zu erbringen gewesen wären, ist auszuführen, dass von weiteren Ermittlungen, ob nach dem 25.03.2018 Leistungen erbracht wurden, abgesehen werden kann, da der relevante Zeitraum ausschließlich das Kalenderjahr 2017, sohin von 01.01.2017 bis 31.12.2017, betrifft. Es ist daher nicht von Relevanz für die gegenständliche Entscheidung, ob nach dem 25.03.2018 weitere Leistungen erbracht wurden.

9. Gemäß § 16 Abs 4 RAO in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Vorstellungswerberin zum Verfahrenshelfer der Angeklagten C. D. am 26. Juni 2014 geltenden Fassung hat der nach §§ 45 oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres mehr als zehn Hauptverhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Hauptverhandlungsstunden tätig wird, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

10. Dem Telos des § 16 Abs 4 RAO ist klar zu entnehmen, dass ein Rechtsanwalt, der durch die Bestellung zum Verfahrenshelfer in einem Großverfahren in weit überdurchschnittlichem Maß mit Arbeit belastet wird, ab einem bestimmten Schwellenwert Anspruch auf Honorierung dieser Tätigkeit hat, um einen Ausgleich für diesen überdurchschnittlichen Aufwand zu schaffen. In § 16 Abs 4 RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert und in denen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll (VwGH 23. Juni 2010, 2007/06/0218). Die Grenze, ab der die Leistungen des Verfahrenshelfers diesem gesondert zu vergüten sind, liegt gemäß § 16 Abs 4 RAO bei 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden. Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von 10 Verhandlungstagen bzw von 50 Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen (Feil A/Vennig, Anwaltsrecht8 [2014] § 16 Rz 5). Dies bedeutet, dass einerseits alle Leistungen nach dem Erreichen des Schwellenwertes von 10 Hauptverhandlungstagen oder 50 Hauptverhandlungsstunden gesondert zu honorieren sind und andererseits sämtliche vor dem Erreichen des Schwellenwertes erbrachten Leistungen bereits durch die allgemeine Pauschalvergütung abgegolten sind und dem Verfahrenshelfer eine gesonderte Vergütung nicht zusteht. Leistungen vor dem Erreichen des Schwellenwertes haben deshalb gern § 16 Abs 4 RAO (vgl hierzu § 16 Abs 4 RAO idF BGBl I Nr. 159/2013) außer Ansatz zu bleiben.

11. Dem mit dem Antrag auf Sondervergütung für das Kalenderjahr 2017 vom 25.03.2018 vorgelegten Kostenverzeichnis über die von der Vorstellungswerberin erbrachten Leistungen im Jahr 2017 im Rahmen der gegenständlichen Verfahrenshilfe geht hervor, dass im Jahr 2017 die Schwelle des § 16 Abs 4 RAO erst mit den für die Fristerstreckung vom 05.09.2017 zugerechneten Verhandlungsstunden erreicht wurde. Es besteht daher für die vor diesem Zeitpunkt verzeichneten Leistungen kein Anspruch auf Sonderpauschalvergütung. Für die nach diesem Zeitpunkt im Jahr 2017 erbrachten Leistungen gebührt eine angemessene Vergütung. Dies betrifft folgende beantragten Leistungen (Bemessungsgrundlage: EUR 20.900,00 gern § 10 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 Z 3 AHK):

Datum

Leistung

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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