TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/1 LVwG-2019/27/2353-5

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Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §40

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, *** Z, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol vom 30.07.2019, Zl ***, *** und ***, wegen Disziplinarvergehen nach dem Ärztegesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis im angefochtenen Umfang dahingehend abgeändert, als

-    der Beschwerdeführer AA vom Vorwurf, er habe die Berufspflichten verletzt, zu deren Einhaltung er nach dem ÄrzteG 1998 verpflichtet war, in dem er sich betreffend die Monate März und April 2018 und den Monat Januar 2019 für Notarztdienste und Dienste im allgemein medizinischen Bereitschaftsdienst der Einsatzgruppe Y einteilen ließ, obwohl er damals noch nicht über ein Diplom als Arzt für Allgemeinmedizin verfügte und daher noch nicht zur selbstständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt war und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 begangen habe, gemäß § 161 Abs 1 ÄrzteG 1998 freigesprochen wird und

-    infolge dieser Abänderung die über den Disziplinarbeschuldigten als Disziplinarstrafe nach § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 unter Anwendung des § 139 Abs 6 erster Satz ÄrzteG 1998 verhängte Geldstrafe von Euro 3.000,00 (in Worten: dreitausend Euro) auf Euro 700,00 herabgesetzt wird;

-    weiters die Kosten des Disziplinarverfahrens nach § 163 Abs 1 ÄrzteG 1998 hinsichtlich jener Handlungen, für die der Beschwerdeführer nicht für schuldig erkannt wurde, vom Ersatz ausgeschieden und mit Euro 500,00 neu festgesetzt werden.

im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 25.05.2018, Zl ***, hat der Disziplinaranwalt-Stellvertreter beantragt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, da sich der Beschwerdeführer für die Notarzteinsatzgruppe Y des Notarztverbandes für Notarztdienste und Dienste im allgemein medizinischen Bereitschaftsdienst am 02.05., 03.05., 04.05, 19.05., 20.05., 21.05 und 22.05.2018 habe einteilen lassen, obwohl er nicht als Arzt für Allgemeinmedizin in der Ärzteliste eingetragen ist und zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes nicht berechtigt sei. dadurch habe AA gegen § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 und Abs 3 Z 2 ÄrzteG 1998 verstoßen und das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 begangen. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, hat in seiner Sitzung vom 25.09.2018 zu *** den Beschluss gefasst, das Disziplinarverfahren gegen AA im Sinne des vorliegenden Antrages einzuleiten.

In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Disziplinarbeschuldigten vom 19.03.2019 wurde ausgeführt, dass A die theoretische und praktische Prüfung zum Notarzt am 13.04.2018 erfolgreich absolviert habe, was aus der Bescheinigung der Österreichischen Ärztekammer vom 07.02.2019 hervorgehe. Richtig sei, dass er das Diplom Arzt für Allgemeinmedizin erst mit Wirkung zum 13.12.2018 erhalten habe. Dem Disziplinarbeschuldigten sei das Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 14.05.2018, das auch an CC übermittelt wurde, erst seit dem gegenständlichen Verfahren bekannt. Der Disziplinarbeschuldigte habe weder mit der Einteilung etwas zu tun gehabt, noch seien die dem Schreiben vom 14.05.2018 beigeschlossenen „Dienstpläne“ die endgültigen Dienstpläne gewesen. Es habe sich um Entwürfe gehandelt, die von C in seiner Funktion verfasst worden seien. Der Disziplinarbeschuldigte sei mit diesen Dienstplänen nicht befasst gewesen. Es sei geplant gewesen, dass er mit DD und unter der Aufsicht bei Einsätzen, die am zweiten, dritten oder vierten Mai 2018 stattfinden würden, gemeinsam unter verantwortlicher Leitung von Frau D einschreiten würde. Der 19.05. bis 22.05.2018 sollten allenfalls als „Ersatztage“ gebraucht werden. Es sei dem Disziplinarbeschuldigten nicht bekannt, wer die vorläufigen Pläne an die Ärztekammer übermittelt habe. Der endgültige Dienstplan sehe dem Einsatz vom 02.05.2018 bis 04.05.2018 von Frau D vor, der Dienst vom 19.05.2018 bis 21.05.2018 sei von E durchgeführt worden und sei am 22.05.2018 kein Arzt im Dienst gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte habe vom 02.05. bis 04.05.2018 wieder als alleine verantwortlicher Notarzt gearbeitet noch sich für Notarztdienste und Dienste im allgemein medizinischen Bereitschaftsdienst der Notarzteinsatzgruppe Y, des Notarztverbandes X einteilen oder eintragen lassen, zumal er mit Diensteinteilungen und der Erstellung der Dienstpläne überhaupt nicht befasst gewesen sei. Er habe auch keinen der im Einleitungsbeschluss angeführten Dienste als Alleinverantwortlicher durchgeführt. Gemeinsam mit diesem Schriftsatz wurde der endgültige Dienstplan für Mai 2018 übermittelt, der im behördlichen Akt als Beilage 1 enthalten ist.

In dieser Beilage 1 ist für Mittwoch, 02.05.2018 bis Freitag 04.05.2018 für Notarztdienst von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr der Disziplinarbeschuldigte gemeinsam mit D eingetragen, dies ebenfalls für den allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienst. Ansonsten ist für Mai 2018 für die Einsatzgruppe Y der Disziplinarbeschuldigte nicht eingetragen.

Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, hat am 20.03.2019 in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie Frau D als Vertrauensperson eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Disziplinarrat den Beschluss auf Zurückleitung des Aktes an den Untersuchungsführer zur ergänzenden Untersuchung gemäß § 159 Abs 3 ÄrzteG 1998 gefasst. Der Disziplinarbeschuldigte hat anlässlich dieser Verhandlung angegeben, erst seit Jänner 2019 selbstständige Notarztdienste zu machen. Er sei von C ungefähr im ersten Turnusjahr im Krankenhaus Z angeworben worden, als er dort Turnusarzt gewesen sei.

Am 16.04.2019 hat der Untersuchungsführer FF entsprechend dem Ersuchen des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, die Zeugin DD, Ärztin, Adresse 2, ***W, unter anderem in den Verfahren ***, *** und *** einvernommen. Die Zeugin hat ausgeführt, dass sie Mitglied in der Einsatzgruppe Y im Rahmen des Notarztverbandes sei und jeweils am Beginn des Quartals eine Besprechung zur Einteilung der Notarztdienste und allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienste stattfinde. Die Diensteinteilung für Mai 2018 sei nur eine vorläufige gewesen, die mit dem Hintergedanken erstellt worden sei, dass das Pfingstwochenende im Mai zu bewältigen sei und die Prüfung von A zum Arzt für Allgemeinmedizin am 08.05.2018 angesetzt gewesen sei und man der Meinung gewesen sei, A werde im Fall der erfolgreichen Prüfung gleich in die Ärzteliste eingetragen werden, wobei man damals noch nicht gewusst habe, dass dies noch eine geraume Zeit in Anspruch nehme würde. Die Zeugin habe diesen vorläufigen Dienstplan am 30.04.2018 auf ihrer Homepage gepostet, um Patienten eine Information zu geben. Der Disziplinarbeschuldigte sei im Mai 2018 nicht als Notarzt eingeteilt gewesen. C habe sie Ende April angerufen und gefragt, ob sie auch die Dienste am 02. bis 04.05. übernehmen könne und habe sie zugesagt und vorgeschlagen, den Disziplinarbeschuldigten zu diesen Tagen mitzunehmen. C habe dem Disziplinarbeschuldigten den Piepser Y übergeben, ohne ihm zu zeigen, wie der Notarztdienst ablaufe. Im Falle eines Einsatzes wären die Zeugin D und der Disziplinarbeschuldigte gleichzeitig verständigt worden. Am 02.05.2018 habe sie den Disziplinarbeschuldigten eingeladen, in ihrer Ordination bei den Behandlungen mitzugehen und wurde der Disziplinarbeschuldigte dabei jedoch nicht selbst ärztlich tätig. Im Falle eines Notarzteinsatzes wäre der Disziplinarbeschuldigte mit der Zeugin D mitgefahren, um zuzusehen oder unter ihrer Anleitung einen IV-Zugang legen zu dürfen. Es gebe in X einen Landärztemangel und sei das Motiv, noch nicht in der Ärzteliste eingetragene Ärzte einzuteilen, in diesem Ärztemangel gelegen. Von 19. bis 22.05.2018 sei der Disziplinarbeschuldigte nicht als Notarzt eingeteilt gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hat der Disziplinarbeschuldigte angegeben, C sinngemäß gesagt zu haben, dass er nicht zum Notarzt- und Bereitschaftsdienst eingeteilt werden wolle, bevor er nicht formell berechtigt sei. Er habe immer wieder E-Mails bekommen, die er aber nicht angeschaut habe, weshalb er nicht gewusst habe, dass er auf den Dienstplänen aufscheine. Es sei besprochen worden, dass er bei DD ein Praktikum machen werde und habe er nicht gewusst, dass er für März und April 2018 auf den Dienstplänen aufscheine. Für Jänner 2019 habe er gewusst, dass er eingeteilt gewesen sei und habe er auch selbstständig Dienste gemacht, wobei er zugebe, dass er die Form übergangen habe und eigentlich erst nach Eintragung in die Ärzteliste und nach Erhalt des Diploms diese Dienste hätte machen dürfen. Im Mai 2018 habe er eine Art Praktikum oder Schnupperkurs bei D in deren Praxis bekommen. Er habe den Notarztkurs im April 2018 fertig absolviert, da er bei C habe einsteigen wollen. Das man das Notarztdiplom erst nach der Prüfung und Anerkennung des Diploms „Arzt für Allgemeinmedizin“ bekomme, habe er damals noch nicht gewusst. Die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin habe am 08.05.2018 stattgefunden, wobei er diese Prüfung damals nicht bestanden habe, sondern erst im Oktober die Prüfung bestanden habe.

Sodann wurde der Disziplinarbeschuldigte in dieser mündlichen Verhandlung „im Sinne der Einleitungsbeschlüsse zu ***, *** und ***“ betreffend die Monate März, April und Mai 2018 sowie Januar 2019 schuldig erkannt ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 begangen zu haben und wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 3.000,00 nach § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 unter Anwendung des § 139 Abs 6 erste Satz ÄrzteG 1998 verhängt, wobei gemäß § 139 Abs 3 ÄrzteG 1998 die Strafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde der Disziplinarbeschuldigte zur Zahlung der Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von Euro 1.000,00 bestimmt.

In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Disziplinarerkenntnis schriftlich ausgefertigt, wobei ausschließlich eine Einteilung für die Einsatzgruppe Y angeführt wurde, und hat der Disziplinarbeschuldigte im Weg seiner rechtsfreundlichen Vertreterin dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte mit 31.01.2018 aus dem BKH Z als Turnusarzt ausgeschieden sei. Obwohl er mit C im Gespräch über eine Zusammenarbeit gewesen sei habe er nichts davon gewusst, dass er für die Monate März und April 2018 auf den Dienstplänen aufgeschienen sei auch wenn diese per E-Mail, wie sich aus dem Verteiler ergebe, auch an ihn übermittelt worden seien. Der Disziplinarbeschuldigte sei in dieser Zeit nicht beruflich tätig gewesen, woraus sich zwanglos schließen lasse, dass er E-Mails, die für ihn aktuell in den damaligen Monaten nicht interessant gewesen waren, auch nicht durchgelesen habe. Dass der Disziplinarbeschuldigte im Verteiler bei den E-Mail angeführt sei, sei kein Indiz und Beweis dafür, dass er die E-Mails tatsächlich gelesen und seine Eintragung in die Dienstliste zur Kenntnis genommen bzw seine Zustimmung dazu erteilt habe. Für die Einteilung der Dienste sei ausschließlich C zuständig gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte sei keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen und habe er in den Monaten auch keine Dienste verrichtet. Ein Einverständnis, in die Dienstliste aufgenommen zu werden, habe der Disziplinarbeschuldigte nie gegeben. Der Disziplinarbeschuldigte habe in der Ausbildungspraxis von DD als „Praktikant“ mitgearbeitet, obwohl er damals nicht dort gemeldet gewesen sei und habe die Zeugin D anhand des Mobiltelefons nachweisen können, dass der erste Einsatz nach Ende April erst am 06.05.2018 stattgefunden habe und es im Bereitschaftsdienst vom 02.05.2018 bis 05.05.2018 keinen Einsatz gegeben habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe im Mai 2018 keinerlei selbstständige Dienste verrichtet und sei solches auch nicht intendiert gewesen. Er habe lediglich Ärzte begleiten sollen, um mit den Gepflogenheiten vertraut zu werden. Der einzige Einsatz, den der Disziplinarbeschuldigte gleichzeitig mit D absolviert habe, sei erfolglos verlaufen, da der Patient nicht auffindbar gewesen sei. Der Disziplinarbeschuldigte sei im Mai 2018 in keinem Dienstplan bzw auf keiner Homepage als Arzt aufgeschienen und habe G bestätigt, dass die meisten Dienste, die er verrichtet habe, von ihm telefonisch mit dem Sekretariat von C vereinbart worden wären. Das laufende Abändern von Dienstplänen sei gang und gäbe gewesen und zeige die telefonische Verständigung bzw die Anfrage bei Ärzten, die Dienste verrichten konnten, dass nicht laufend aktuelle Dienstpläne bekannt bzw vorhanden gewesen wären. Der Disziplinarbeschuldigte habe zugestanden, im Jänner 2019 ärztlich tätig gewesen zu sein, obwohl ihm das Diplom bzw die schriftliche Bestätigung, dass er alle Voraussetzungen zur Ausübung seiner Tätigkeit als Allgemein- und Notfallmediziner erfülle, noch nicht in den Händen gehabt habe. Er habe sich, bevor er sich zu diesen Tätigkeiten einteilen habe lassen, bei der Ärztekammer erkundigt und die Auskunft erhalten, alle Voraussetzungen für die Eintragung zu erfüllen und habe er die zeitlich unangemessen verzögerte Übermittlung des Diploms nicht mehr als Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gesehen und sei im Diplom auch festgehalten, dass er mit Wirkung vom 23.12.2018 Allgemeinmediziner sei.

Der zuvor zitierte Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 25.09.2018 ist zum Verfahren *** ergangen. Im Verfahren *** wurde am 18.06.2019 ein Einleitungsbeschluss gefasst, da sich der Disziplinarbeschuldigte im Januar 2019 für Notarztdienste der Notarztgruppe V des Notfallverbandes X habe einteilen lassen, obwohl der damals nur als Turnusarzt in der Ärzteliste eingetragen gewesen sei und über kein Diplom „Arzt für Allgemeinmedizin“ verfügt habe und daher nicht zur Ausübung selbstständiger ärztlicher Tätigkeiten, zu denen auch Notarzttätigkeiten zählen berechtigt gewesen sei, weshalb er gegen § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 und Abs 3 Z 2 ÄrzteG 1998 verstoßen und dadurch Berufspflichten verletzt habe. Dieses Verfahren wurde mit dem Disziplinarverfahren *** in diesem Einleitungsbeschluss verbunden.

Im Verfahren *** wurde von der belangten Behörde am 18.06.2019 ein Einleitungsbeschluss gefasst, da sich der Disziplinarbeschuldigte für 05., 06., 07., 19., 20. und 21.03.2018 sowie für 04., 05. und 21.04.2018 für Notarztdienste und Dienste im allgemein medizinischen Bereitschaftsdienst der Notarztgruppe V des Notarztverbandes X habe einteilen lassen, obwohl er damals nur als Turnusarzt in der Ärzteliste eingetragen gewesen war und über kein Diplom „Arzt für Allgemeinmedizin“ verfügt habe und daher nicht zur Ausübung selbstständiger ärztlicher Tätigkeiten, zu denen auch Notarzttätigkeiten zählen berechtigt gewesen sei, weshalb der gegen § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 und Abs 3 Z 2 ÄrzteG 1998 verstoßen und dadurch Berufspflichten verletzt habe und wurde auch dieses Verfahren mit dem Disziplinarverfahren *** verbunden.

In einer Stellungnahme der Vertreterin des Disziplinarbeschuldigten vom 23.07.2019 wurde dazu ausgeführt, dass der Vorwurf gemäß dem Einleitungsbeschluss vom 18.06.2019 verjährt sei, da gemäß § 137 Abs 1 ÄrzteG 1998 Verfolgungsverjährung innerhalb eines Jahres eintritt.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2020 hat der Disziplinaranwalt-Stellvertreter im Wesentlichen weiter vorgebracht, dass der Disziplinarbeschuldigte unbestrittenermaßen bis 31.01.2018 als Turnusarzt im BKH Z gearbeitet habe. Schon während seines ersten Jahrs als Turnusarzt 2014 sei der Disziplinarbeschuldigte von C als Obmann des Notarztverbandes X angesprochen worden, ob dieser als Arzt beim Notarztverband tätig seien wolle, was der Disziplinarbeschuldigte bejaht habe und sich aus diesem Grund auch für die Notarztprüfung angemeldet habe. C habe darauf gedrängt, dass der Disziplinarbeschuldigte möglichst bald als Notarzt einsteige. Der Disziplinarbeschuldigte habe für seine Diensteinteilungen laut Aussage des C in dessen Verfahren ***, ***, *** eine Entlohnung vom Land Tirol, Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz bekommen und seien die Dienstpläne an ihn versandt worden und sei laut Aussage von D das Motiv, noch nicht in der Ärztelist eingetragene Ärzte einzuteilen, dem Ärztemangel gelegen und seien die Notärzte in Y ab April 2018 total unterbesetzt gewesen, sodass kein Zweifel daran bestehen könne, dass der Disziplinarbeschuldigte davon Kenntnis gehabt habe, dass er in den fraglichen Monaten im Dienstplan aufscheine. Es erscheine sinnlos, einen Arzt in an vielen versandten Pläne als diensthabend anzuführen, wenn dieser nicht zuvor sein grundsätzliches Einverständnis erteilt hätte und vom erstellten Dienstplan nicht in Kenntnis gesetzt worden wäre. Laut Schreiben des G vom 28.07.2019 sei ihm die Diensteinteilungen keine vorläufigen, sondern endgültige gewesen. Ausnahmen seien nur Krankheitsfälle oder dringende Verhinderungsgründe der Notärzte gewesen. Daher seien die Diensteinteilungen immer wieder abgeändert und als „vollständig“ oder „aktualisierter“ Dienstplan bezeichnet worden, keineswegs jedoch als vorläufiger Entwurf. Auch die Versendung der Dienstpläne an zahlreiche Stellen und Ärzte spreche dagegen, dass es sich bei den verschickten Dienstplänen um bloße Entwürfe gehandelt habe, da bloße Entwürfe nach Angaben von C normalerweise nicht an Polizei, Rettung oder sonstige Institutionen geschickten würden. Ob der Disziplinarbeschuldigte im Mai 2018 selbstständig tatsächlich Notarztdienste verrichtet habe oder nicht, sei nicht relevant, da es allein darauf ankomme, dass er sich für Notarztdienste laut Dienstplan einteilen habe lassen, obwohl er über kein Diplom „Arzt für Allgemeinmedizin“ verfügt habe. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2020 wurde von allen Seiten auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten sowie durch Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten AA.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist derzeit in X im Notarztverband in V tätig, ansonsten ordiniert er in kleinem Rahmen privat an seinem Wohnsitz, Adresse 3, *** U. Hauptsächlich ist der Disziplinarbeschuldigte aber Notarzt.

Der Tiroler Notarztverband, Bezirksgruppe X, wurde am 23.09.2011 als Verein im Vereinsregister eingetragen und waren und sind jene Ärzte Mitglieder dieses Vereins, mit denen das Land Tirol einen Vertrag zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung abgeschlossen hat. Aufgabe des Vereins ist die Erstellung von Dienstplänen für die Notarztdienste und allgemein medizinischen Bereitschaftsdienste. Für die Erstellung des Dienstplans ist der Obmann verantwortlich. Vor der Erstellung eines Dienstplanes finden zwecks interner Abstimmung betreffend die Einteilung zur Notarztdiensten und zu allgemein medizinischen Bereitschaftsdiensten Besprechungen mit den involvierten Ärztinnen und Ärzten statt.

Mit 14.07.2011 kam es zwischen dem Land Tirol und den niedergelassenen Ärzten im Notarztbereich Y zum Abschluss eines Vertrages über die Einrichtung eines notärztlichen Bereitschaftsdienstes für das Gebiet der Gemeinden T im V, R, W, Q, P und O. Der Tiroler Notarztverband, Bezirksgruppe X, „Einsatzgruppe Y“ war zu keinem Zeitpunkt Vertragspartner des Landes Tirol. Dienstpläne für den notärztlichen Bereitschaftsdienst für den Bereich Y hat CC als Obmann erstellt und an die Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung weitergeleitet.

Der Beschwerdeführer arbeitete bis 31.01.2018 als Turnusarzt im Bezirkskrankenhaus Z. Bis 31.07.war er als Turnusarzt o Kammerangehöriger ohne DG. Im Mai 2018 ist der Beschwerdeführer zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin angetreten, hat diese Prüfung jedoch nicht bestanden und hat die Prüfung erst bei der Wiederholung im Oktober 2018 bestanden.

Der Beschwerdeführer hat den Notarztkurs im April 2018 fertig absolviert und hatte er sich zu diesem Zeitpunkt sehr auf diese Tätigkeit gefreut und auch mitbekommen, dass dringend Leute benötigt wurden.

Nachdem der Beschwerdeführer C zunächst gesagt hat, dass er nicht zu arbeiten beginnen wolle, bevor er nicht sämtliche Voraussetzungen habe, hat er C im Frühjahr 2018 angesprochen, da er gesehen hatte, dass er in den Dienstplänen eingeteilt gewesen war. Dies hat er deshalb gesehen, da er in einem Mailverkehr unter anderen Dokumenten auch einen Dienstplan angeklickt hat, aus dem sich dies ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat C zwar gegenüber geäußert, dass er im Dienstplan stehe, aber nicht vorhabe, zu arbeiten, worauf C geantwortet hatte, dass er schon eingetragen werde, obwohl noch nicht alle Voraussetzungen vorhanden seien, da er ihn „hineinbekommen“ wolle. Der Beschwerdeführer hat daraufhin geantwortet, dass er alles tun werde, damit er möglichst schnell einsteigen könne und hat ihm C gesagt, dass er ihn als Platzhalter eingetragen habe und er an diesen Tagen schon jemand anderen finden werde. In diesem Zusammenhang hat man auch darüber gesprochen, dass der Beschwerdeführer den Dienst vielleicht machen könne mit jemandem anderen „im Hintergrund“ und war es laut den Unterlagen des Beschwerdeführers so, dass die Absprache so gewesen war, dass er im Frühjahr 2018 hätte in den Notarztdienst einsteigen sollen. Ab Herbst 2018 hat der Beschwerdeführer jedenfalls Notfalldienste verrichtet. Zu dieser Zeit hatte er die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin dann bestanden, die er zuvor nicht bestanden gehabt hatte. Als er die Prüfung für „Arzt für Allgemeinmedizin“ noch nicht gehabt hat, die Notarztprüfung hingegeben schon, hat der Beschwerdeführer zwei bis drei Dienste mit Frau D gemacht, wobei C zu ihm gesagt hat, dass er die Dienste machen könne und, wenn sich der Beschwerdeführer unsicher fühle, er im Hintergrund immer andere Ärzte, die Notärzte seien, anrufen könne und hat C zu ihm gesagt, dass er ein paar Dienste machen solle, die der Beschwerdeführer als Einführung in die Dienste verstanden hat, wo D als „Backup“ dabei gewesen war. Der Beschwerdeführer hat dies so verstanden, dass er die Dienste machen soll und man ihm dann mitteilt, ob dies so passt oder nicht. Er hat diese Tage Dienste gemacht, da das für ihn in Ordnung war. Er hat sich dabei nicht informiert, ob er diese Arbeit machen darf. Wenn er bei den Notarztdiensten eingeteilt wurde, war es für ihn so, dass er sich dachte, dass im Hintergrund jemand da ist, der die Dienste für ihn macht oder ihn anleitet und hatte er einen „Piepser“ gehabt und wäre er bei einem Einsatz ins Auto gestiegen und hätte Frau D angerufen und wäre er mit ihr zusammen losgefahren. Über den „Piepser“ wird man von der Leitstelle Tirol für einen Einsatz gerufen. Dabei bekommt man eine Nachricht mit einer groben Beschreibung, welche Art des Notfalls gegeben ist und wohin man zum Einsatz fahren muss. Zusätzlich bekommt man diese Nachricht auch noch als SMS aufs Handy übermittelt. Es besteht dann noch die Möglichkeit, mit einem Code eine Anfrage zu machen, damit sich die Leitstelle meldet, wenn man noch Zusatzinformationen benötigt. Beim Handy handelt es sich um ein Diensthandy, das man vom vorherigen Arzt oder der Ärztin, die Dienst hat, erhält, da dieses Handy einfach weitergegeben wird. Es gibt ein einziges Diensthandy, jedoch mehrere „Piepser“. An den Tagen, an denen der Beschwerdeführer Dienste hatte, hatte er den „Piepser“ bekommen und Frau D hatte auch einen eigenen „Piepser“. Auch der Piepser wird an die nächste Notärztin bzw den nächsten Notarzt, die zum Dienst eingeteilt sind, weitergegeben, wobei man aus der Notarztliste weiß, an wen man den Piepser bzw das Handy weitergeben muss.

Dienstpläne werden immer wieder geändert, wenn jemand anruft und mitteilt, dass er an dem Tag, an dem er für den Notarztdienst eingeteilt ist, keine Zeit hat und wurden dann von C immer wieder Änderungen durchgeführt. Ab April 2018 war man im Notarztdienst unterbesetzt, da drei Ärzte wegen Krankheit bzw Pensionierung ausgefallen sind.

Der Beschwerdeführer hat für den Notarztverband X ein Foto übermittelt, da man ihm gesagt hatte, dass man für die Dienstpläne das Foto benötige. Er wusste dabei nicht, dass dies dann im Internet stehen werde. Dass das Foto im Rahmen der Dienstpläne verwendet wird, war dem Beschwerdeführer jedoch bewusst. Der Beschwerdeführer hat sich wegen der Notarztdienste nicht genau informiert, da er gewusst hatte, dass dringender Bedarf gegeben ist und er den Personen, mit denen er in Zukunft zusammenarbeiten wollte, auch nicht sagen mochte, dass er nicht mitarbeiten will und hat es ihn auch gefreut, dass er bei den Notarztdiensten mitarbeiten durfte. Der Beschwerdeführer hat sich geehrt gefühlt, dass er in die Liste eingetragen war, als er mitbekommen hat, dass er in die Notarztdiensteliste eingetragen wurde. Im Februar, März und April 2018 hat sich der Beschwerdeführer seine Mails angesehen. Im Mai 2018 ist er zur Prüfung „Arzt für Allgemeinmedizin“ angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Die Prüfung hat er erst bei der Wiederholung im Oktober 2018 bestanden.

Von Anfang November 2018 bis Ende Jänner 2019 war der Beschwerdeführer bei C in dessen Lehrpraxis in N im V angestellt. Das Diplom „Arzt für Allgemeinmedizin“ ist erst am 05.02.2019, allerdings mit Wirkung vom 13.12.2018 ausgestellt worden. Die Eintragung des Beschwerdeführers als Arzt für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste erfolgte am 08.02.2019. Da das Diplom erst am 05.02.2019 ausgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer unter anderem deshalb bei C gearbeitet.

C hat den Beschwerdeführer, der bereits die Notarztausbildung absolviert hatte, trotz der noch fehlenden Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin in die Dienstpläne für März 2018 (05., 06., 07., 19., 20. und 21.03.2018) April 2018 (04. und 05.04.2018) sowie Mai 2018 (02., 03., 04., 19., 20., 21. und 22.05.2018) allein für den Notarztdienst und den allgemein medizinischen Bereitschaftsdienst „Einsatzgruppe Y“ als zuständigen Arzt eingetragen. Über das Sekretariat CC GmbH wurde der noch unvollständige Dienstplan Y für März 2018 am 27.02.2018, der aktualisierte Dienstplan für März 2018 am 05.03.2018, der erneut aktualisierte Dienstplan für März 2018 am 07.03.2018 und eine weitere Korrektur des Dienstplanes für März 2018 am 07.03.2018 an verschiedene Stellen weitergeleitet. Der Dienstplan Y für April 2018 wurde vom Sekretariat CC GmbH am 30.03.2018 und ein jeweils aktualisierter Dienstplan betreffend den 21./22.04.2018 am 17. und 18.04.2018 per E-Mail an verschiedene Stellen versandt. Den vollständigen Dienstplan für Mai 2018 hat das Sekretariat CC GmbH am 08.05.2018 an verschiedene Dienststellen versandt. Die versendeten Dienstpläne enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Notarztdienste oder allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienste lediglich unter Anleitung eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin ausführen sollte.

Die Mails wurden unter anderem an den Beschwerdeführer, aber auch beispielsweise an die Ärztekammer Tirol, die Gemeinden W, P, O, Q und R sowie T und weiters unter anderem an das Pallativteam Krankenhaus Z, diverse Mitarbeiter des Roten Kreuzes X, der PI W, der Tiroler Ärztekammer und auch die J Apotheke weitergeleitet.

Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitraum März bis Mai 2018 tatsächlich Notarztdienste und allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienste verrichtet hat, ist nicht feststellbar.

Für den Monat Jänner 2019 hat C den Beschwerdeführer mit dessen Einverständnis in den Notarztdienstplan der Einsatzgruppe V aufgenommen. Während dieses Monats hat er auch notärztliche Dienste verrichtet. Im Dienstplan für Jänner 2019 für den Bereich Y ist A nicht eingetragen.

Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 29.01.2019 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Ausbildungsnachweise die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin mit 13.12.2018 erfüllt, wobei auch darauf hingewiesen ist, dass die Eintragung in die Ärzteliste erst nach Ausstellung des Diploms durch die Österreichische Ärztekammer mit oben angeführtem Wirkungsdatum erfolgt und der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des Diploms zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt ist.

III.     Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.07.2020. So hat der Beschwerdeführer dort angegeben, sich im Zeitraum Februar bis April 2018 seine Mails angesehen zu haben und hat er auch ausgeführt, dass er mit C gesprochen habe, als er bemerkt habe, dass er in die Notarztdiensteliste eingetragen sei, wobei es hier so gewesen sei, dass er sich geehrt gefühlt habe, dass er in diese Liste eingetragen worden war und nicht verlangt habe, dass ein Hinausstreichen und dass man ihn nicht mehr weiter in die Liste aufnehme. Er hat auch angeführt, dass er ein paar Dienste machen solle, die er als Einführung in die Dienste verstanden habe, wobei er zwei bis drei Dienste gemachte habe, wo D als Hilfe mit dabei war und habe er damals einen Piepser bekommen über den man von der Leitstelle zu einem Notfall dirigiert wird und hat er auch ausgeführt, dass der Piepser immer an die nächste Person, die in der Notarztliste eingetragen ist, weitergegeben werden muss.

Dass der Beschwerdeführer in die Listen für Notarztdienste eingetragen war, ergibt sich aus den im behördlichen Akt zu *** und *** einliegenden Urkunden. Dabei handelt es sich um E-Mails, die unter anderem an den Disziplinarbeschuldigten, aber auch beispielsweise an die Ärztekammer Tirol, die Gemeinden W, P, O, Q und R sowie T adressiert waren und vom Sekretariat CC GmbH versendet wurden. In einem E-Mail vom 07.03.2018 war der Beschwerdeführer am 05. bis 07.03.2018 sowie vom 19. bis 21.03.2018 für die Einsatzgruppe Y für den Notarztdienst eingetragen, wobei an diesem Tag zwei E-Mails versendet wurden, eines um 12.03 Uhr mit einem „erneut aktualisierten Dienstplan“ wobei um Kenntnisnahme der Änderung betreffend 13. und 14.03.2018 ersucht wurde sowie ein E-Mail vom selben Tag um 14.01 Uhr, da für Samstag, 31.03. ein kleiner Fehler unterlaufen sei. Schon zuvor wurde für März 2018 ein E-Mail versandt, nämlich am 27.02.2018 und am 05.03.2018, wo der Beschwerdeführer jeweils zu den vorgenannten Tagen für Notarztdienste eingetragen war.

Für April 2018 befinden sich im behördlichen Akt E-Mails vom 30.03.2018, die unter anderem an das Pallativteam des Krankenhauses Z, diverse Mitarbeiter des Roten Kreuzes X, die PI W und die Tiroler Ärztekammer gerichtet waren und aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 04. und 05.04.2018 sowie am 21.04.2018 für die Einsatzgruppe Y für den Notarztdienst sowie den allgemein medizinischen Bereitschaftsdienst eingetragen war, was im E-Mail vom 17.04.2018 insofern abgeändert wurde, als für 21.04. K als allgemeinmedizinischer Bereitschaftsdienst eingetragen war und sodann in einem E-Mail vom 18.04.2018 die Änderung dahingehend erfolgte, dass anstelle des Beschwerdeführers nunmehr L für den Notarztdienst eingetragen war.

Im behördlichen Akt zu *** liegt die Urkunde betreffend Notarztdienst Mai 2018 Einsatzgruppe Y ein und ergibt sich aus dieser, dass der Beschwerdeführer vom 02. bis 04.04. sowie vom 19. bis 22.05. jeweils für Notarztdienst und allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienst eingetragen ist und wurde dieser „vollständige Dienstplan für Mai“ per E-Mail am 08.05.2018 unter anderem an das Pallativteam Krankenhaus Z, diverse Mitarbeiter des Roten Kreuzes X, die PI W, die Tiroler Ärztekammer und unter anderem auch der J Apotheke übermittelt.

Im behördlichen Akt zu *** findet sich im Übrigen als Urkunde ein Ausdruck aus der Website *** vom 14.01.2019, in der unter anderem der Beschwerdeführer für die Notarzteinsatzgruppe V als „Arzt für Allgemeinmedizin, Notarzt“ aufscheint.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er sich wegen der Notarztdienste nicht genau informiert hatte, da er wusste, dass dringender Bedarf besteht und er den Personen, mit denen er in Hinkunft zusammenarbeiten wollte, nicht mitteilen wollte, dass er nicht mitarbeiten will.

Der Registerauszug des Tiroler Notarztverbandes, Bezirksgruppe X ist aus dem Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2020/37/1260 dem erkennenden Richter bekannt.

Unstrittig hat der Beschwerdeführer im Oktober 2018 die Prüfung „Arzt für Allgemeinmedizin“ bestanden und ergibt sich aus dem im Akt *** erliegenden Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 29.01.2019, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Ausbildungsnachweise die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin mit 13.12.2018 erfüllt, wobei auch darauf hingewiesen ist, dass die Eintragung in die Ärzteliste erst nach Ausstellung des Diploms durch die Österreichische Ärztekammer mit oben angeführtem Wirkungsdatum erfolgt und der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des Diploms zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt ist.

Aus dem Akt *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2019 nicht für den Notarztdienst für die Einsatzgruppe Y eingetragen ist, jedoch für den Bereich „V“ als Notarzt eingesetzt worden war.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 23/2020, lauten:

„§ 3.

(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen

1.   der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,

2.   von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (§ 40 Abs. 4) sowie

3.   der gemäß den §§ 12, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4.

(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

[…]

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

[…]

2.       hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;

[…]

Notärztin/Notarzt

§ 40.

(1) Notärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.

[…]

(6) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1.

[…]

Disziplinarvergehen

§ 136.

(1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1.   das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

2.   die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

[…]

Disziplinarstrafen

§ 139.

(1) Disziplinarstrafen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,

3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,

4. die Streichung aus der Ärzteliste.

[…]

(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.

[…]

(6) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

[…]

§ 161.

(1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

[…]

§ 163.

(1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 139 Abs. 10) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

[…]“

V.       Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum März, April und Mai 2018 in die monatlichen Dienstpläne für den Notarztdienst und allgemein medizinischen Bereitschaftsdienst zuständigen Arzt eintragen hat lassen. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt die Notarztausbildung absolviert, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin allerdings noch nicht positiv abgelegt gehabt. Diese Prüfung hat er erst im Oktober 2018 positiv bestanden.

Für die Erstellung der Dienstpläne war Mag. CC als Obmann des Tiroler Notarztverbandes, Bezirksgruppe X, verantwortlich und wurden diese Dienstpläne – ohne nähere Hinweise – an verschiedene Stellen und nachweislich jedenfalls für März 2018 auch an den Beschwerdeführer per E-Mail versendet.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht näher dahingehend informiert, welche Voraussetzungen er erfüllen muss, um in die Dienstpläne für den Notarztdienst eingetragen zu werden. Nach seinen eigenen Angaben hat er sich geehrt gefühlt, dass er in die Liste eingetragen wurde und hat nicht verlangt, dass man ihn herausstreicht oder nicht mehr weiter in die Liste aufnimmt. Der Beschwerdeführer hat seine E-Mails im Zeitraum Februar, März und April 2018 angesehen und wurden damals auch ihm per E-Mail die Dienstpläne übermittelt und hat er sich gegen die Eintragung nicht ausgesprochen, sondern vielmehr nach eigenem Vorbringen auch gemeinsam mit Frau D bereits im März 2018 Notarztdienste insofern versehen, als ihm ein „Piepser“ für eine allfällige Verständigung von Notfällen durch die Leitstelle ausgehändigt wurde. Dass es nicht zu Einsätzen gekommen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer aber für derartige Einsätze zur Verfügung gestanden ist und auch bereit war, derartige Einsätze mitzumachen.

Der Beschwerdeführer wusste, dass er noch nicht zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen war und hat er zwar die Notarztausbildung abgeschlossen gehabt, jedoch war er – wie ausgeführt - zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes noch nicht zugelassen, was erst nach Erhalt des Diploms im Jahr 2019 der Fall war.

Da der Beschwerdeführer sohin in den Monaten März, April und Mai 2018 nicht zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin war, war er auch nicht zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste berechtigt.

Nachdem der Beschwerdeführer – wie sich aus dem Stammdatenblatt und der Meldung über eine Änderung in der Ärzteliste im Akt *** ergibt - mit 31.01.2018 als Turnusarzt aus dem AÖ Bezirkskrankenhaus Z ausgeschieden war, war er bis 31.07.2018 Turnusarzt als „O Kammerangehöriger ohne DG“.

Im vorliegenden Fall ist die Ausübung der notärztlichen Tätigkeit nicht bloß darauf beschränkt, eine derartige Tätigkeit bei einem Notarzteinsatz tatsächlich auszuüben, sondern ist bereits die Eintragung in die Notarztdienstliste für Notarztdienste und allgemeinmedizinische Bereitschaftsdienste disziplinarrechtlich relevant. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer selbst geschildert hat, dass er einen „Piepser“ erhalten hat, der zur Verständigung über einen Notarzteinsatz durch die Leitstelle dient und somit der Beschwerdeführer von der Leitstelle jedenfalls zu Notarzteinsätzen gerufen worden wäre.

Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Notarzt, insbesondere die §§ 40 ff ÄrzteG 1998 idF BGBl I Nr 26/2017, zu kennen und hatte er insofern gegen § 40 Abs 1 und Abs 6 iVm § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998 verstoßen und sohin bezogen auf den Monat Mai 2018 ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 begangen.

Hinsichtlich der Monate März und April 2018 war der Beschwerdeführer für die Einsatzgruppe Y in die Notarztliste für notärztliche Dienste und allgemeinmedizinische Bereitschaftsdienste eingetragen, jedoch wird ihm der Vorwurf eines Disziplinarvergehens laut Einleitungsbeschluss zu *** für die Einsatzgruppe V gemacht, für die er allerdings nicht in die Notarztliste für notärztliche Dienste oder allgemeinmedizinische Bereitschaftsdienste eingetragen war.

Hingegen war der Beschwerdeführer im Jänner 2019 nicht im Bereich der Einsatzgruppe Y für notärztliche Dienste oder allgemeinmedizinische Bereitschaftsdienste eingetragen, wie dies im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angeführt ist. Er war in diesem Zeitraum vielmehr – wie im Einleitungsbeschluss zu *** angeführt - für den Bereich der Einsatzgruppe V für derartige Dienste eingetragen und hat auch solche Dienste verrichtet.

Gemäß § 154 Abs 2 ÄrzteG 1998 hat der Einleitungsbeschluss „die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen“. Damit müssen die einzelnen Fakten im Einleitungsbeschluss bestimmt, das heißt in dem für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürften im Übrigen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wurden (vgl VwGH 20.05.2020, Ra 2019/09/0011 zum Vergleich der Rechtslage nach dem Apothekerkammergesetz 2001 mit weiteren Nachweisen).

Im Einleitungsbeschluss vom 18.06.2019, ***, wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Einteilung für näher genannte Tage im März 2018 sowie April 2018 für Notarztdienste und Dienste im allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienst der Notarztgruppe V eingeleitet; mit Einleitungsbeschluss vom 18.06.2019, ***, wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, da er sich im Januar 2019 für Notarztdienste der Notarztgruppe V des Notarztverbandes X einteilen habe lassen und wurde mit Einleitungsbeschluss vom 25.09.2018, ***, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, da er sich im Mai 2018 für Notarztdienste und Dienste im allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienst der Notarzteinsatzgruppe Y des Notarztverbandes X einteilen habe lassen.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte jedoch lediglich im Januar 2019 in der Notarztgruppe V eingeteilt war, ansonsten war er in den Monaten März, April und Mai 2018 in der Notarztgruppe Y eingeteilt. In keinem der genannten Einleitungsbeschlüsse ist die Anschuldigung enthalten, der Beschwerdeführer habe im März und April 2018 Notarztdienste und Dienste im allgemein medizinischen Bereitschaftsdienst der Notarzteinsatzgruppe Y des Notarztverbandes X einteilen lassen, obwohl der damals über kein Diplom „Arzt für Allgemeinmedizin“ verfügte.

Dementsprechend war der Beschwerdeführer von dem die Monate März und April 2018 betreffenden Vorwurf freizusprechen. Eine Richtigstellung ist schon aufgrund der Tatsache, dass ein diesbezüglicher Einleitungsbeschluss fehlt, nicht möglich.

Für die vom Disziplinarbeschuldigten geleisteten notärztlichen Dienste im Jänner 2019 ist weiters zu berücksichtigen, dass ihm das erforderliche ärztliche Diplom am 05.02.2019 – rückwirkend mit 13.12.2018 – ausgestellt worden war. Entsprechend diesem Diplom lagen für den Disziplinarbeschuldigten ab 13.12.2018 die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes vor. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes liegt für den Zeitraum Jänner 2019 die in § 136 Abs 8 ÄrzteG 1998 umschriebene Voraussetzung vor, ein Disziplinarvergehen nicht zu verfolgen, weshalb der Beschwerde auch in diesem Umfang Folge zu geben und der Beschwerdeführer auch in diesem Umfang freizusprechen war.

Für den Monat Mai 2018 ist eine Berufspflichtverletzung anzunehmen, mildernd ist die Unbescholtenheit, erschwerend war hingegen nichts zu werten.

Nach § 163 Abs 1 ÄrzteG 1998 sind die Kosten unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Für den Fall, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezogen hat, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

Aufgrund der Tatsache, dass es zu einer Einstellung in mehreren Punkten gekommen ist, erscheint es tunlich, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, denen der Beschwerdeführer nicht für schuldig erkannt wurde auszuscheiden und daher mit Euro 500,00 an Verfahrenskosten das Auslangen zu finden.

Im Übrigen ist noch festzuhalten, dass auch im Disziplinarverfahren der (strafrechtliche) Grundsatz gilt, dass nur wegen einer Tat bestraft werden darf, die im Zeitpunkt der Tat strafbar war und sich bei einer Änderung zwischen der Tat und der Verfolgung in Bezug auf die Rechtslage das Gültigkeitsprinzip anzuwenden ist (vgl VwGH 21.06.2000, 99/09/0028 dort zur Wiener Dienstordnung 1966).

Mit der Novelle zum ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 20/2019 wurde eine Änderung hinsichtlich der Regelungen über Notärztinnen und Notärzte dahingehend vorgenommen, dass auch Turnusärzte notärztliche Qualifikationen erwerben können. Diese Änderungen sind mit 01.07.2019 in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine günstigere Regelung auf den Beschwerdeführer zur Anwendung zu bringen, da nach § 40 Abs 5 iVm Abs 2 ÄrzteG 1998 in der vorzitierten Fassung ein Turnusarzt nur dann auch ohne Anleitung und Aufsicht eines Notarztes oder einer Notärztin an Krankenanstalten gebundenen organisierten Notarztdiensten teilnehmen darf, wenn er unter anderem an zumindest 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen (unter Anleitung) teilgenommen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen wird auf die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und die eindeutige gesetzliche Grundlage verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Notarzt;

Anmerkung

Aufgrund der außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof im Umfang des Freispruchs, des Strafausspruchs und der Kosten, mit Erkenntnis vom 28.10.2021, Z Ra 2021/09/0078-8, Ra 2021/09/0096-12, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.02.2021, Z LVwG-2019/27/2353-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2019.27.2353.5

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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