TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/2 LVwG-2020/37/2817-1

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Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §39
AVG 1991 §13
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, *** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in *** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde: Landeshauptmann von Tirol),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 hat die rechtsfreundlich vertretene AA die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt einer Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ beantragt. Gleichzeitig hat die eben angeführte GmbH um die Aufschiebung näher beschriebener, durchzuführender Rekultivierungs- und Profilierungsmaßnahmen sowie um die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie angesucht.

Mit Bescheid vom 28.05.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die eben angeführten Anträge/Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.08.2020, Zl LVwG-2020/37/1472-1, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2020, Ra 2020/05/0213-4, zurückgewiesen.

Mit dem am 09.10.2020 beim Landeshauptmann von Tirol eingelangten Schriftsatz hat die AA, vertreten durch deren Geschäftsführer DD, Adresse 1, *** Z, unter Anschluss von Projektunterlagen um die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ angesucht und gleichzeitig die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie beantragt.

Mit Bescheid vom 20.11.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol das Anbringen der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer DD, beinhaltend die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ sowie die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie gemäß § 13 Abs 3 AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 hat die AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in *** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.2020, Zl ***, Beschwerde erhoben und dessen ersatzlose Behebung beantragt; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund verschiedener Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol ein Zwischenlager mit Aufbereitung und die Deponie „CC“ in X betrieben. Die Bewilligung sei bis zum 31.08.2019 befristet erteilt gewesen und habe die Verpflichtung bestanden, bis zum 30.10.2019 die Stilllegungs- und Rekultivierungsmaßnahmen umzusetzen. Da sie [= die Beschwerdeführerin] in Absprache mit den Grundeigentümern die betreffende Anlage weiterbetreiben wolle, habe sie am 20.12.2019 einen Antrag auf abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ eingebracht und zugleich ein Ansuchen um Aufschiebung der durchzuführenden Rekultivierungs- und Profilierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit sowie einen Antrag auf Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie gestellt. Zu diesem Ansuchen habe die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 29.01.2020 einen Verbesserungsauftrag erteilt und die Frist letztendlich bis zum 26.03.2020 festgesetzt. Laut dem Verbesserungsauftrag sei auch die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers – Agrargemeinschaft X – vorzulegen.

Aufgrund der COVID-19-Krisensituation habe bis zum Ablauf des 25.05.2020 die Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft als Liegenschaftseigentümerin nicht beigebracht werden können. In weiterer Folge habe der Landeshauptmann von Tirol den in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisungsbescheid vom 28.05.2020,
Zl ***, erlassen.

Zum selben Projekt habe sie [= die Beschwerdeführerin] im Oktober 2020 neuerlich unter Anschluss von Projektunterlagen um die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ angesucht und gleichzeitig die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie beantragt. Zu diesem Antrag habe die belangte Behörde ihr [= der Beschwerdeführerin] mit Schriftsatz vom 15.10.2020 einen Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, dass aktuelle Grundbuchsauszüge sämtlicher betroffener Liegenschaften sowie die Zustimmungserklärungen der Liegenschaftseigentümer vorzulegen seien und sie zudem um Klarstellung hinsichtlich des Konsenswerbers ? Beschwerdeführerin oder Agrargemeinschaft X ? ersucht. Die gesetzte Frist vom 03.11.2020 habe nicht eingehalten werden können, weil die Zustimmungserklärungen der Liegenschaftseigentümer bis zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht vorgelegen seien. Allerdings hätten mündliche Zusagen bestanden, dennoch habe die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2020, Zl ***, den am 15.10.2020 bei der Behörde eingelangten Antrag zurückgewiesen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont, dass Liegenschaftseigentümer der betroffenen Liegenschaften die Agrargemeinschaft X und die Stadtgemeinde Y seien. Die schriftlichen Zustimmungserklärungen der genannten Eigentümerinnen seien erst nach internen Beschlussfassungen, auf die sie [= die Beschwerdeführerin] keinen Einfluss hätte, erteilt worden und lägen mittlerweile vor.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde keine Erhebungen dazu getroffen hätte, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zur mündlichen Zustimmung der Agrargemeinschaft X zuträfen, obwohl dies durch eine Nachfrage beim Obmann der Agrargemeinschaft leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Auch sonst hätte die belangte Behörde keine Ermittlungen geführt. Zudem wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ihr [= die Beschwerde-führerin] Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Da dies unterblieben sei, leide das behördliche Verfahren an einer Mangelhaftigkeit.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hebt hervor, dass in Verwaltungsverfahren der Entscheidung jener Sachverhalt zugrunde zu legen sei, der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliege. Ändere sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, sei die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen. Sie [= die Beschwerdeführerin] sei zwar dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 15.10.2020 nicht fristgerecht nachgekommen, habe aber mittlerweile die ausständige Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerinnen der vom angesuchten Projekt betroffenen Grundstücke erhalten und würde diese mit dem Rechtsmittel vorlegen. Ebenso würden aktuelle Grundbuchauszüge von den betroffenen Liegenschaften gemäß Verbesserungsauftrag vorgelegt und sei auch eine Klarstellung bezüglich des Konsenswerbers erfolgt. Sie [= die Beschwerdeführerin] sei sohin dem Verbesserungsauftrag vom 15.10.2020 vollständig nachgekommen. Dies sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2020, Zl ***, vorgelegt.

II.      Sachverhalt:

Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 18.03.2015, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der Agrargemeinschaft X die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für bestimmte Abfallarten ? insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch sowie Bitumen, Asphalt ? auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB *** X, sowie die befristete Rodung zu diesem Zweck von 12.500 m² Waldboden nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis 31.08.2019 erteilt. Mit Spruchteil B) des eben angeführten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol zudem die Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ dahingehend zur Kenntnis genommen, dass die darin genannten Maßnahmen nach Beendigung der genehmigten Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit auf der Deponie „CC“ bis spätestens 31.10.2019 umzusetzen sind.

Die Vorschreibung in Spruchpunkt A II. A) 1. des Bescheides vom 18.03.2015,
Zl ***, betreffend die durchzuführenden Stilllegungs- und Rekultivierungs-maßnahmen lautet wie folgt:

„Die Oberflächenneigungen sind nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.12.2008, Zl ***, bildenden Projektunterlagen und die Rekultivierungsmaßnahmen (Humusschicht, Pflanzenliste, etc.) entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.11.1997, Zl ***, genehmigten Projekt bis spätestens 30.10.2019 umzusetzen.“

Ein Lokalaugenschein am 19.11.2019 machte deutlich, dass die mit Spruchteil A) des Bescheides vom 18.03.2015, Zl ***, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Anlage nach wie vor betrieben wird.

Mit dem am 09.10.2020 beim Landeshauptmann von Tirol eingelangten Schriftsatz hat die AA, vertreten durch deren Geschäftsführer DD, Adresse 1, *** Z, unter Anschluss von Projektunterlagen um die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ angesucht und gleichzeitig die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie beantragt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der Beschwerdeführerin zuhanden deren Geschäftsführers mitgeteilt, dass das Ansuchen samt Projektunterlagen mit Mängel behaftet sei. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben:

„1. Der in den Projektunterlagen unter Punkt 4. enthaltene Grundbuchsauszug ist mit 31.10.2013 datiert und somit älter als sechs Wochen. Darüber hinaus handelt es sich dabei nur um einen Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis. Um den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 zu entsprechen ist jedoch ein vollständiger Grundbuchsauszug beinhaltend das A-, B- und C-Blatt aller von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaften vorzulegen.

2.  In den Projektunterlagen finden sich keine Zustimmungserklärungen der betroffenen Liegenschaftseigentümer und wird unter Punkt 9.3. des Technischen Berichts darauf hingewiesen, dass ‚die Grundstückseigentümer ... anlässlich der Verhandlung die Zustimmungserklärungen zu Protokoll geben (werden) oder es werden diese Zustimmungserklärungen auf Verlangen der Behörde zur Vorlage gebracht.‘ Unter Berücksichtigung der vorhin zitierten Voraussetzungen sind für einen vollständigen Antrag die Zustimmungserklärungen der betroffenen Liegenschaftseigentümer jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens vorzulegen.

3.  Darüber hinaus stellen sich die eingelangten Unterlagen insofern als unschlüssig dar, als im Ansuchen die AA, im Technischen Bericht unter Punkt 1.1. jedoch die Agrargemeinschaft X als Konsenswerberin bezeichnet wird. Es wird somit um entsprechende Klarstellung ersucht. Sollte die AA als Vertreterin der Agrargemeinschaft X auftreten, so werden Sie aufgefordert eine unterzeichnete Vollmacht beizubringen.“

Die belangte Behörde hat die AA aufgefordert, die mitgeteilten Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des eben zitierten Schreibens zu beheben.

Die Beschwerdeführerin hat sich zu dem ihr am 20.10.2020 zugestellten Verbesserungsauftrag innerhalb der zweiwöchigen Frist schriftlich nicht geäußert.

Mit Bescheid vom 20.11.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol das Anbringen der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer DD, beinhaltend die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ sowie die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde vom 15.12.2020 hat die rechtsfreundlich vertretene AA aktuelle Grundbuchsauszüge der betroffenen Liegenschaften und die Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft-Gemeinschaftswald X vom 18. und 30.11.2020 sowie der Stadtgemeinde Y vom 09.12.2020 (in Kopie) vorgelegt.

III.     Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsdarstellung stützt sich auf den behördlichen Akt, insbesondere die zitierten, im behördlichen Akt einliegenden Schriftsätze.

IV.      Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 8/2021 (§ 37) und BGBl I Nr 71/2019 (§ 39), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

(4) Folgende Maßnahmen sind ? sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt ? der Behörde anzuzeigen:

         […]

7.   die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;

[…]“

„Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

[…]

3.  die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

4.  die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

[…]“

2.       Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017 (§§ 24 und 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.2020, Zl ***, wurde der damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin am 25.11.2020 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 15.12.2020 wurde am 16.12.2020 beim Landeshauptmann von Tirol und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.

2.       Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 20.11.2020, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol
? gestützt auf § 13 Abs 3 AVG ? das Anbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 09.10.2020 zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund der Beschwerde der AA ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides zu prüfen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13,
Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb. at); vgl auch VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, mit weiteren Hinweisen].

3.       In der Sache:

3.1.    Zur Genehmigungspflicht:

Die der Agrargemeinschaft X mit Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, Zl ***, erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für bestimmte Abfallarten auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X war mit 31.08.2019 befristet. Gemäß Spruchpunkt A) II. A) dieses Bescheides waren die in der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „CC“ genannten Maßnahmen nach Beendigung der genehmigten Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit auf der „Deponie“ CC bis spätestens 31.10.2019 umzusetzen.

Seit 01.09.2019 liegt somit keine aufrechte Bewilligung für ein Zwischenlager für bestimmte Abfallarten auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X vor. Dementsprechend ist das am 09.10.2020 beim Landeshauptmann von Tirol eingelangte Ansuchen der AA auf Erteilung des Betriebes eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „CC“ als ein neuer Genehmigungsantrag nach § 37 Abs 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Der „Antrag auf Zuerkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie“ ist als Anzeige im Sinne des § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 zu qualifizieren, sachlich lassen sich der Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers samt Aufbereitungen und die Anzeige im Sinne des § 37 Abs 4 Z 7 AWG 2002 nicht trennen.

3.2.    Zur Zurückweisung:

3.2.1.  Allgemeines:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs 3 AVG soll die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 25 (Stand 1.1.2014, rdb. at)].

Ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ist nur dann zulässig, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch ? nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist ? die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, die die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls ? als Verletzung der Mitwirkungspflicht ? bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden.

Ein Verbesserungsauftrag kommt insbesondere bei Formgebrechen, wie etwa dem Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen, in Betracht [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

Ist ein Anbringen im Sinn des § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrages gemäß
§ 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat. Der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG ist als nicht selbstständig anfechtbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren. Mangels Rechtskraftfähigkeit kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG sein. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Gleichzeitig ist ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 28 und 29 (Stand 1.1.2014, rdb.at); vergleiche insbesondere auch VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118].

Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden. Die bloße Postaufgabe zB der fehlenden Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides ? aber nach Ablauf der Verbesserungsfrist, sodass eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gem § 33 Abs 3 AVG in die Frist ausscheidet ? macht diesen aber noch nicht rechtswidrig, sondern es kommt darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist hingegen in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 31, mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur und Rechtsprechung (Stand 1.1.2014, rdb.at)].

3.2.2.  Zum Zurückweisungsbescheid:

Mit dem am 09.10.2020 beim Landeshauptmann von Tirol eingelangten Schriftsatz hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin um die Erteilung der abfallwirtschafts-rechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels mobilen Sieb- und Brechanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X angesucht. Einem solchen Ansuchen gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 sind die in § 39 Abs 1 Z 1 bis 10 AWG 2002 angeführten Unterlagen/Angaben in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dem Ansuchen waren allerdings keine aktuellen Grundbuchsauszüge im Sinne des § 39 Abs 1 Z 3 AWG 2002 beigefügt. Darüber hinaus fehlten die Zustimmungserklärungen der betroffenen Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002.

Das am 09.10.2020 eingelangte Ansuchen gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 wies daher Mängel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG auf, da die in § 39 Abs 1 Z 3 und 4 AWG 2002 umschriebenen Unterlagen nicht beigefügt waren. Die belangte Behörde war daher berechtigt, der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 15.10.2020, Zl ***, der Beschwerdeführerin konkret angegeben, welche gemäß § 39 Abs 1 Z 1 bis 10 AWG 2002 erforderlichen Unterlagen/Angaben fehlen. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 15.10.2020, Zl ***, erfüllt damit die Bestimmtheitserfordernisse des
§ 13 Abs 3 AVG. Die eingeräumte Frist von zwei Wochen war ausreichend, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen.

Da die Beschwerdeführerin dem mit Schriftsatz der Abfallwirtschaftsbehörde vom 15.10.2020 erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war deren am 09.10.2020 bei der belangten Behörde eingebrachtes Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.

Die ursprüngliche Stilllegungsanzeige hat der Landeshauptmann von Tirol mit Schriftsatz vom 12.12.2008, Zl ***, zur Kenntnis genommen. Eine neuerliche, abgeänderte Stilllegungsanzeige setzt einen behördlich genehmigten Betrieb der verfahrens-gegenständlichen Anlage voraus. Dies trifft hier aber nicht zu. Dementsprechend war auch das weitere Anbringen des am 09.10.2020 beim Landeshauptmann von Tirol eingereichten Ansuchens zurückzuweisen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, dass sie aktuelle Grundbuchsauszüge und auch die Zustimmungserklärungen der vom Vorhaben betroffenen Liegenschaftseigentümerinnen mit ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2020, Zl ***, vorgelegt hätte. Aufgrund der nunmehr gegebenen Sachlage sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Entscheidend ist, dass die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 15.10.2020 geforderten Unterlagen nicht nur nach Ablauf der gesetzten zweiwöchigen Frist, sondern auch nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ? nämlich mit der am 16.12.2020 eingebrachten Beschwerde ? vorgelegt wurden. Die aufgetragene Verbesserung erfolgte somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und ist nach der in Kapitel 3.2.1. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ? Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG ? nicht zu berücksichtigen.

4.       Ergebnis:

4.1.    Zur Beschwerde:

Dem am 09.10.2020 beim Landeshauptmann von Tirol eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels mobilen Sieb- und Brechanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X waren die in § 39 Abs 1 Z 3 und 4 AWG 2002 angeführten Unterlagen nicht angeschlossen. Dieser Mangel berechtigte die belangte Behörde, der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dem gesetzeskonformen Verbesserungsauftrag vom 15.10.2020 ist die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die nach den zitierten Bestimmungen erforderlichen Unterlagen hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Beschwerde am 16.12.2020 und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegt. Diese ? nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ? erfolgte Verbesserung ist bei der vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorzunehmenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Zurückweisung außer Acht zu lassen.

Der Landeshauptmann von Tirol hat den vom 15.10.2020 bei ihm eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung mittels mobilen Sieb- und Brechanlagen aufgrund des Fehlens der in § 39 Abs 1 Z 3 und 4 AWG 2002 näher umschriebenen Unterlagen zu Recht gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, da innerhalb der eingeräumten Frist die Beschwerdeführerin die aufgetragene Verbesserung nicht vorgenommen hat. Dement-sprechend war auch das weitere, im Schriftsatz vom 09.10.2020 enthaltene Ansuchen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ? Änderung der ursprünglichen Stilllegungs-anzeige ? zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid ist folglich nicht rechtswidrig. Dementsprechend war die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA in Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses als unbegründet abzuweisen.

4.2.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 21.12.2020, Zl ***, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Darüber hinaus ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein auf § 13 Abs 3 AVG gestützter Zurückweisungsbescheid. Die Verhandlung konnte daher bereits gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte ? ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt ? die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Frage anhand des klaren Wortlautes des
§ 13 Abs 3 AVG erörtert und ist dabei von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur eben zitieren Bestimmung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war folglich nicht zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Antragsunterlagen;
Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.37.2817.1

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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