Entscheidungsdatum
08.02.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §42 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde
a) der AA und
b) des BB,
beide vertreten durch Rechtsanwältin CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2019, Zl ***, betreffend ein Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für eine Bodenaushubdeponie in Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2019 wurden über Antrag der DD für die Bodenaushubdeponie „EE“ auf Gst **1 KG Y
- unter Spruchteil A) die abfallrechtliche Genehmigung und
- unter Spruchteil B) die naturschutzrechtliche Bewilligung
erteilt, wobei
- in Spruchpunkt A. I. die abfallrechtliche Genehmigung dahingehend näher spezifiziert wurde, dass diese für eine Gesamtfläche von 36.600 m² und ein Deponievolumen von ca 405.000 m³ gilt, die abzulagernden Abfallarten näher festgelegt wurden, eine vorübergehende Rodung im Ausmaß von 40.769 m² und eine dauerhafte Rodung im Ausmaß von ca 1.300 m² erlaubt wurden sowie die Versickerung der auf der Deponiefläche anfallenden Niederschlagswässer im Ausmaß von 257 l/s und die gedrosselte Einleitung der Niederschlagswässer im Ausmaß von insgesamt 30 l/s in den „Waldhofgraben“ sowie in ein unbenanntes Gerinne gestattet wurden,
- in Spruchpunkt A. II. die Einbringung der Abfälle in die Deponie, die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung und das Wasserrecht jeweils mit 31.06.2039 befristet wurden,
- in Spruchpunkt A. III. verschiedenste Nebenbestimmungen erteilt wurden,
- in Spruchpunkt A. IV. der Konsenswerberin eine Sicherstellung auferlegt wurde und
- in Spruchpunkt A. V. ein namentlich bezeichnetes Bauaufsichts- und Deponieaufsichtsorgan bestellt wurde.
Unter Spruchteil C) wurden der Konsenswerberin die entstandenen Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren, Bundesverwaltungsabgabe und Landesverwaltungsabgabe) zur Zahlung auftragen.
Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beantragten Genehmigungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 der Antragstellerin zu erteilen gewesen wären, da hierfür sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden, und zwar auch jene der mitanzuwendenden landes- und bundesrechtlichen Gesetze (Gewerbeordnung 1994, Forstgesetz 1975, Wasserrechtsgesetz 1959).
2)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA und des BB, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beantragt wurde weiters der Zuspruch von Gebühren– und Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß an die Beschwerdeführer.
Angeregt wurde schließlich die Anordnung der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die beiden Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass sie Eigentümer der „FF“ in EZ *** GB Y mit den darin vorgetragenen Grundstücken **2, **3, **4 sowie **5, je KG Y, seien.
Zugunsten dieser Grundstücke bestünden Einforstungsrechte, Weiderechte und das Recht der Zaunerrichtung auf dem Grundstück **1 KG Y.
Die angeführten Grundstücke in ihrem Eigentum würden zu dem von den Projektmaßnahmen betroffenen Grundstück **1 KG Y benachbart gelegen sein.
Außerdem seien sie Inhaber von im gegenständlichen Projektbereich rechtmäßig ausgeübten Wasserrechten nach § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959.
Infolgedessen komme ihnen Parteistellung in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren zu, sie hätten zu der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde geladen werden müssen.
Nachdem sie am behördlichen Verfahren nicht beteiligt worden seien, seien sie als übergangene Parteien anzusehen, weshalb ihre Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig zu betrachten sei.
Die belangte Behörde habe ihre Verfahrensrechte verletzt, insbesondere ihr Recht auf Gehör.
Die von der belangten Behörde erteilten Genehmigungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 würden in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte unzulässigerweise eingreifen. Mit dem angefochtenen Bewilligungsbescheid habe die belangte Behörde auch gegen das Verschlechterungsverbot des Wasserrechtsgesetzes 1959 und gegen die EU-Wasserrahmenrichtlinie verstoßen.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides ausführe, dass das Eigentum der Nachbarn und deren dingliche Rechte durch das gegenständliche Deponieprojekt nicht gefährdet würden, so zeige dies nur, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Situation der Beschwerdeführer befasst habe. So würden die Weiderechte und die Zaunrechte auf dem Grundstück **1 KG Y von der belangten Behörde gar nicht erwähnt. Im durchgeführten Verfahren habe gar keine Klärung durch Sachverständige stattgefunden, ob diese Rechte beeinträchtigt würden.
Im Gegenstandsfall sei auch keine Präklusion und auch kein Verlust ihrer Parteistellung nach § 42 Abs 1 AVG eingetreten, da die Internetseite, auf welcher die „doppelte“ Verlautbarung erfolgt sei, nicht geeignet sei, dass die Rechtsmittelwerber vom kundgemachten Projekt Kenntnis erlangen hätten können, dies mit Blick auf das Alter der Rechtsmittelwerberin und angesichts der Wohnorte der beiden Beschwerdeführer weit entfernt von Y.
Zudem hätte die belangte Behörde aus dem Grundbuch ohne Weiteres die Parteistellung der Rechtsmittelwerber ersehen können.
Auf alle Fälle sei keine vollständige Präklusion anzunehmen, sondern allenfalls bloß Teilpräklusion, da nach der mündlichen Verhandlung noch wesentliche Änderungen am Projekt vorgenommen worden seien, worauf sich ein eventueller Verlust der Parteistellung keinesfalls beziehen könne.
Keinesfalls könne den Beschwerdeführern der Kenntnisstand der Weggemeinschaft und dessen Obmann angerechnet werden.
Die Zustimmungserklärung des Obmannes der Weggemeinschaft zum Vorhaben, respektive zur Mitbenützung der Weganlage für Zwecke der Deponieerrichtung und –betreibung sei unwirksam, da ein entsprechender Organbeschluss fehle.
Die Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf das Schutzgut „Gewässer“ würden nicht vorliegen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, durch Beiziehung entsprechender wasserfachlicher Sachverständiger die Auswirkungen des Vorhabens auf Gewässer zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei auf § 43 Abs 2 lit c, lit d und lit g AWG 2002 zu verweisen.
Eine Deponie ohne Zufahrtsmöglichkeit sei nach dem AWG 2002 und dem Naturschutzgesetz keinesfalls genehmigungsfähig. Wie bereits aufgezeigt, mangle es gegenständlich an einer rechtswirksamen Zustimmung der Weggemeinschaft zur Mitbenützung der Weganlage für Zwecke der Errichtung und Betreibung der Deponie.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Zufahrtsstraße auch nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 Straßenverkehrsordnung. Die gegenständliche Weganlage sei abgeschrankt und stehe nur den Berechtigten eine Benützung zu, die über entsprechende Schlüssel verfügten.
Die belangte Behörde habe unzuständigerweise entschieden, da sie mit Blick auf die Projektänderungen über ein „aliud“ abgesprochen habe.
Durch die Nichtbeiziehung zum erstinstanzlichen Verfahren sei den Beschwerdeführern auch in rechtswidriger Weise der Instanzenzug verkürzt worden.
3)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 20.01.2021 die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden mit den Verfahrensparteien verschiedene Rechtsfragen erörtert und Sachverhaltsklarstellungen vorgenommen.
Über Frage durch das Gericht wurde von Beschwerdeführerseite klargestellt, dass es bei den für die Parteistellung ins Treffen geführten rechtmäßig geübten Wasserrechten um die Viehtränke geht. In natürlichen Gräben abfließendes Oberflächenwasser wird im Almgebiet für Zwecke der Viehtränke genützt, wobei an geeigneten Stellen in den Fließgewässern auch Vertiefungen geschaffen werden, um dem Vieh die Wasseraufnahme zu erleichtern.
Über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Rechtsmittelwerbern zudem klargestellt, dass sie ihre Parteirechte ergänzend auf das Mitgliedschaftsrecht an der Güterweggenossenschaft „GG“ stützen, wobei es sich dabei um eine Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz handelt.
Von den Beschwerdeführern wurde der Eintritt von Präklusionsfolgen für sie zufolge des von der belangten Behörde kundgemachten Vorhabens weiterhin bestritten, dies unter Hinweis auf die erfolgten Projektänderungen nach der Verhandlung der belangten Behörde am 15.01.2019.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Genehmigungsverfahren nach § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück **1 KG Y.
Die Beschwerdeführer sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer der „FF“ in EZ *** GB Y mit den in dieser Grundbuchseinlage vorgetragenen Grundstücken **2, **3, **4 sowie **5, alle KG Y.
Diese Grundstücke im Eigentum der Rechtsmittelwerber werden durch das gegenständliche Deponieprojekt nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Von den Projektmaßnahmen berührt ist vielmehr das Grundstück **1 KG Y im Eigentum der Republik Österreich/Österreichische Bundesforste.
Zugunsten der angeführten Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführer bestehen Einforstungsrechte, Weiderechte und das Recht der Zaunerrichtung auf dem bundesforstlichen Grundstück **1 KG Y.
Im Zusammenhang mit der Beweidung des Almgebietes wird auch Bachwasser für Zwecke der Viehtränke genützt.
Die Zufahrt zur verfahrensgegenständlichen Deponiefläche ist über eine bestehende Weganlage auf dem Grundstück **1 KG Y vorgesehen, wobei ein Teil des Zufahrtsweges eine Bringungsanlage nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz darstellt. Für die GSLG-Weganlage besteht die Bringungsgemeinschaft „Güterweggenossenschaft GG“, die Beschwerdeführer sind Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft und wird ihre Alm „FF“ über die gemeinschaftliche Bringungsanlage wegemäßig erschlossen. Die Deponiezufahrt betrifft nur einen Teil der auf dem bundesforstlichen Grundstück **1 KG Y bestehenden Gemeinschaftsweganlage nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz.
Die belangte Behörde hat das streitverfangene Deponieprojekt am 15.01.2019 in Verhandlung gezogen und dazu die ihr bekannten Parteien persönlich geladen. Die beiden Rechtsmittelwerber wurden zu dieser Verhandlung nicht geladen.
Außerdem erfolgte die Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 15.01.2019
- durch Anschlag der öffentlichen Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde Y im Zeitraum vom 04.12.2018 bis 15.01.2019 sowie der Stadt X im Zeitraum vom 04.12.2018 bis einschließlich 14.01.2019 und
- durch Online-Stellung der Kundmachung auf der Homepage der Stadt X ebenso vom 04.12.2018 bis einschließlich 14.01.2019 und
- durch Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Internetseite der belangten Behörde im Zeitraum vom 29.11.2018 bis 16.01.2019.
An der Amtstafel der belangten Behörde ist seit 23.05.2013 eine dauerhafte Kundmachung angeschlagen, derzufolge die Kundmachung von mündlichen Verhandlungen des Landeshauptmannes, der Landesregierung, des Amtes der Landesregierung und aller beim Amt der Landesregierung eingerichteten Behörden im Internet unter der Adresse „www.tirol.gv.at/Kundmachungen“ erfolgen kann.
Die Beschwerdeführer haben an der Verhandlung der belangten Behörde am 15.01.2019 nicht teilgenommen. Weder vorher noch während dieser Verhandlung haben sie Einwendungen gegen das von ihnen nunmehr bekämpfte Deponievorhaben erhoben.
Gegenüber dem kundgemachten Vorhaben sind nachfolgend angeführte Projektänderungen im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde noch eingetreten und wurden zum Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Bewilligung:
- ein auf der Deponiefläche befindlicher Tümpel wird um 20 m außerhalb derselben verlegt;
- das Anfangsstück der Weganlage der GSLG-Bringungsgemeinschaft „Güterweggenossenschaft GG“ wird beginnend von der Abzweigung von der JJ-Bundesstraße auf einer Länge von 200 m asphaltiert und
- wird am Ende der Asphaltierungsstrecke eine Reifenreinigungsanlage errichtet,
wobei von diesen Projektänderungen bundesforstliche Grundflächen betroffen werden.
Die geplante Änderung der Anbindung des Deponiezufahrtsweges bzw der GSLG-Weganlage an die JJ-Bundesstraße ist weder antrags- noch bewilligungsgegenständlich.
Die Beschwerdeführer sind erstmalig mit ihrem Rechtsmittel vom 31.07.2020 in der vorliegenden Verwaltungssache eingeschritten und haben Einwendungen gegen das Deponieprojekt vorgebracht.
Die Entfernung zwischen der geplanten Deponiefläche und der nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer beträgt etwas über 400 m Luftlinie. Die Almgrundstücke der Beschwerdeführer sind höher als die Deponiefläche gelegen, dazwischen befindet sich bewaldete Grundfläche der Republik Österreich/Österreichische Bundesforste.
Die Projektmaßnahme „Tümpelverlegung“ ist zu den Grundstücken der Rechtsmittelwerber rund 400 m Luftlinie entfernt und die Projektmaßnahmen „Asphaltierungsstrecke sowie Reifenreinigungsanlage“ etwa 700 m Luftlinie. Auch diese Projektmaßnahmen sind höhenmäßig tiefer als die Almgrundstücke der Beschwerdeführer gelegen und befindet sich dazwischen bundesforstliche Waldfläche.
Es ist ausgeschlossen, dass im Verfahren nach dem AWG 2002 zu beachtende subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer durch die vorbeschriebenen Projektänderungen (gegenüber dem kundgemachten Vorhaben) berührt werden.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage und aus den Ausführungen der Rechtsmittelwerber selbst ergibt.
Zum ganz überwiegenden Teil vermögen sich die getroffenen Feststellungen auf die vorliegenden Aktenstücke zu stützen.
So beruhen etwa die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zum genehmigten Deponieprojekt, zur Zufahrt zur Deponiefläche, zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde vom 15.01.2019, zu den gegenüber dem kundgemachten Projekt erfolgten Vorhabensänderungen und zum Eigentum der Beschwerdeführer an der „FF“ und den damit verbundenen Rechten auf der gegebenen Aktenlage.
Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken.
Auch die beiden Rechtsmittelwerber haben im Wesentlichen gegen die Aktenunterlagen keine Bedenken vorgebracht.
Soweit die Beschwerdeführer allerdings vermeinen, auch die in Aussicht genommene Änderung der Einbindung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage der Güterweggenossenschaft „GG“ in die JJ-Bundesstraße sei Projekt- und Bewilligungsbestandteil, sind sie auf die Eingabe der konsenswerbenden Gesellschaft vom 25.04.2019 sowie auf den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2019 (insbesondere Seite 60) zu verweisen, wonach geplante bauliche Maßnahmen beim Einfahrtsbereich von der JJ-Straße nicht antrags-, verfahrens- und genehmigungsgegenständlich sind.
Wenn die Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang argumentieren, dass die belangte Behörde den Verfahrens- und Bewilligungsgegenstand unzutreffend abgegrenzt habe, die Weganlage der GSLG-Güterweggenossenschaft „GG“ entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine öffentliche Straße darstelle und eine Deponie ohne entsprechende Regelung der Zufahrt rechtlich nicht genehmigt werden könne, sind die Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass diese Argumente nichts daran ändern, dass die geplante Abänderung der gegebenen Einbindungssituation der Gemeinschaftsweganlage in die JJ-Straße weder von der konsenswerbenden Gesellschaft im gegenständlichen AWG-Verfahren beantragt noch von der belangten Behörde bewilligt worden ist.
Die festgestellte Mitgliedschaft der Rechtsmittelwerber an der GSLG-Güterweggenossenschaft „GG“ steht für das erkennende Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer selbst sowie aufgrund der von der konsenswerbenden Gesellschaft vorgelegten Satzungen dieser Güterweggenossenschaft als gegeben fest.
Die Feststellungen zu den Entfernungen der Deponiefläche sowie der Projektmaßnahmen „Tümpelverlegung“ sowie „Asphaltierungsstrecke sowie Reifenreinigungsanlage“ jeweils zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer gründen sich auf entsprechende Messungen des Gerichts im TIRIS-Anwendungsprogramm.
Von den Verfahrensparteien wurde diesen Entfernungsmessungen nicht wirklich substantiiert entgegengetreten, wenn auch die Beschwerdeführer vermeinten, dass die festgestellten Entfernungen etwas zu groß erscheinen.
Wenn von Beschwerdeführerseite die bereits durchgeführte Asphaltierung eines Teiles der GSLG-Weganlage mit einer Länge von 300 m geschätzt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Verfahren nur um die in den bewilligten Projektunterlagen dargestellte Asphaltierungsstrecke gehen kann und nicht um eine allenfalls davon abweichend ausgeführte Asphaltierung.
Dass es ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsmittelwerber in ihren im Verfahren nach dem AWG 2002 zu beachtenden subjektiv-öffentlichen Rechten durch die projektändernden Maßnahmen „Tümpelverlegung“ und „Asphaltierungsstrecke sowie Reifenreinigungsanlage“ berührt werden, beruht auf der einfachen Überlegung, dass die im Verfahren der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Abfalltechnik, der Emissionstechnik, der Geologie-Hydrogeologie, der Landesgeologie, der Forsttechnik, der Humanmedizin, der Siedlungswasserwirtschaft und der Geotechnik wie auch der Sachverständige für Immissionsfragen zum Schluss gelangt sind, dass eine die Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung viel näher zu den Projektmaßnahmen gelegener Fremdgrundstücke (wie auch Quellen) zu verneinen ist.
Zu bedenken gilt es hier, dass die angesprochenen Sachverständigen bei ihrer Beurteilung auf die Gesamtauswirkungen der Errichtung und der Betreibung der verfahrensgegenständlichen Deponie abgestellt haben. Es liegt auf der Hand, dass die Auswirkungen der projektändernden Maßnahmen „Tümpelverlegung“ und „Asphaltierungsstrecke sowie Reifenreinigungsanlage“, viel geringfügiger sind als jene des Gesamtdeponieprojekts.
Dementsprechend kann es nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden, dass durch die bloße Verlegung eines Tümpels um 20 m, durch die Asphaltierung eines Stückes eines bereits bestehenden Schotterweges und durch die Einrichtung einer Reifenreinigungsanlage die im Vergleich sehr weit entfernten Grundstücke der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden.
Ebenso wenig ist ersichtlich, wie durch die vorangeführten Maßnahmen die Einforstungsrechte, die Weiderechte und das Zaunerrichtungsrecht der Rechtsmittelwerber beeinträchtigt werden könnten, verringern diese doch weder Weidefläche noch Holzproduktionsfläche. Dass dies der Fall wäre, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.
IV. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid eine Bewilligung nach § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 46/2019, erteilt.
Die Parteistellung in einem solchen Verfahren wird in § 42 Abs 1 AWG 2002 geregelt. Diese Vorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:
„Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
1.
der Antragsteller,
2.
die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
3.
Nachbarn,
4.
derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5.
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,
6.
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7.
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,
8.
der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
9.
Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,
10.
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
11.
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
12.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
13.
Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
14.
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a)
sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,
b)
sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c)
sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
d)
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
(1a) …“
In dem in Prüfung stehenden Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, weshalb vorliegend die diesbezüglichen Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, von Bedeutung sind.
Diese haben den nachstehenden Inhalt:
„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) …
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) ...“
V. Erwägungen:
1)
Sachverhaltsgemäß hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung am 15.01.2019 in der gegenständlichen Verwaltungssache durchgeführt und dabei in Bezug auf die Kundmachung dieser Verhandlung sämtliche Rechtsvorschriften – auch jene des § 41 AWG 2002 – eingehalten, sodass damit Präklusionsfolgen für jene Personen eingetreten sind, dies in Bezug auf den kundgemachten Verhandlungsgegenstand, welche nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der belangten Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben haben.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die beiden Beschwerdeführer erstmalig mit ihrem Rechtsmittel vom 31.07.2020 gegen das gegenständliche Deponievorhaben gewandt, mithin zu spät, um die gesetzlich eintretenden Präklusionsfolgen hintanzuhalten.
In Bezug auf das kundgemachte Projekt haben die Rechtsmittelwerber dementsprechend eine (allenfalls gegebene) Parteistellung in dem von der belangten Behörde durchgeführten Bewilligungsverfahren nach dem AWG 2002 verloren.
Was nun die gegenüber dem kundgemachten Vorhaben im Verlauf des Verfahrens vorgenommenen Projektänderungen
- der Verlegung eines auf der Deponiefläche befindlichen Tümpels um 20 m außerhalb der Deponiefläche und
- der Asphaltierung des Anfangsstücks von rund 200 m des von der JJ-Straße abgehenden Zufahrtsweges zur Deponie und der dort beabsichtigten Errichtung einer Reifenreinigungsanlage
anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt festzuhalten:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich die Rechtsfolge der Präklusion grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung von der Verhandlung war (VwGH 25.06.2020, Ra 2018/07/0455).
Nach der Verhandlung vorgenommene Projektänderungen ermöglichen neue Einwendungen aber nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0010).
Bei Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte der Parteien bzw der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen ist, ist eine bereits eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen, wobei Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen haben, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag in keiner Weise betroffen sein können (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Fallbezogen ist im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerber in ihrem Beschwerdeschriftsatz undifferenziert (in Bezug auf das kundgemachte Deponieprojekt und auf die geschehenen Projektänderungen) die von ihnen befürchteten Nachteile für ihre Rechte vorgetragen haben.
Daher hat ihnen das Landesverwaltungsgericht Tirol in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung die Möglichkeit geboten, nachvollziehbar darzulegen, inwieweit sie durch die erfolgten Projektänderungen (nachteilige) Rechtsberührungen annehmen. Die Beschwerdeführer führten dabei lediglich ins Treffen, dass durch die teilweise Asphaltierung des Güterweges und durch die dort vorgesehene Errichtung einer Reifenreinigungsanlage in ihre Mitgliedschaftsrechte an der Güterweggenossenschaft „GG“ eingegriffen werde.
Zu diesen Rechten der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Mitgliedschaft an der GSLG-Bringungsgemeinschaft „GG“ ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Interessen an der ungehinderten Benützung der zugunsten ihrer Alpe „FF“ eingeräumten Bringungsrechte nicht in dem hier vorliegenden AWG-Genehmigungsverfahren wahrnehmen können. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelwerber als einzelner Mitglieder einer körperschaftlich eingerichteten GSLG-Bringungsgemeinschaft die Interessen der Gemeinschaftsweganlage, die von der Deponiebetreiberin für Zwecke der Zu- und Abfahrt zum und vom Deponiegelände mitbenützt werden soll, zu vertreten, weder gegenüber der außenstehenden Dritten, also der Deponiebetreiberin, noch in dem hier in Prüfung stehenden AWG-Genehmigungsverfahren. Dies obliegt allein der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Güterweggenossenschaft „GG“.
Ein diesbezügliches Mitspracherecht hinsichtlich der Wegmitbenützung durch die Deponiebetreiberin steht den Beschwerdeführern nur insoweit zu, als sie selbstredend berechtigt sind, als Mitglieder an der entsprechenden Willensbildung der Bringungsgemeinschaft mitzuwirken, wobei sie eine ihre Bringungsrechte beeinträchtigende Beschlussfassung als Streitfall sogar an die Agrarbehörde zur Entscheidung herantragen können. Wenn etwa eine Beschlussfassung erfolgen sollte, dass tatsächlich ein Viehtrieb über die Gemeinschaftsweganlage (infolge der Errichtung einer Reifenreinigungsanlage) nicht mehr möglich sein sollte, da etwa eine entsprechende örtliche Umgehungsmöglichkeit – wie beispielsweise bei Weiderosten üblich – nicht ausbedungen wird, so könnten die Rechtsmittelwerber diese (sie in ihren Bringungsrechten benachteiligende) Beschlussfassung bei der Agrarbehörde bekämpfen.
Nachdem die Deponiebetreiberin lediglich einen Teil der gemeinschaftlichen Bringungsanlage auf bundesforstlichem Grund mitbenützen muss, nicht aber auf den Grundstücken der Beschwerdeführer, können diese auch nicht aus dem Titel ihres Eigentumsrechts gegen die Mitbenützung einwenden, ihre Grundstücke seien nur mit Bringungsrechten für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Bringung belastet, eine solche Einwendung könnte im Gegenstandsfall allein die Republik Österreich/Österreichische Bundesforste vorbringen, zumal die Wegmitbenützung durch die Deponiebetreiberin ausschließlich auf deren Grund erfolgen soll.
Allerdings kann auch die Republik Österreich/Österreichische Bundesforste nicht allein als Eigentümerin der von der Wegmitbenützung betroffenen Grundfläche diese Mitbenützung der Weganlage durch die Deponiebetreiberin gestatten, handelt es sich doch bei der mitzubenützenden Bringungsanlage um eine gemeinschaftliche Weganlage, sodass zur Wegmitbenützung einerseits die Zustimmung der Republik Österreich/Österreichischen Bundesforste als Grundeigentümerin und andererseits der Güterweggenossenschaft „GG“ als körperschaftlich eingerichteter Organisation der Eigentümer der bringungsberechtigten Liegenschaft notwendig ist.
Die Beschwerdeführer können allerdings ihre wegebezogenen Interessen nur innerhalb der Bringungsgemeinschaft wahrnehmen, nicht aber – wie schon aufgezeigt – in dem hier in Beurteilung stehenden AWG-Bewilligungsverfahren.
Sonstige Rechtsberührungen (infolge der geschehenen Projektänderungen) wurden von den Rechtsmittelwerbern nicht näher und insbesondere nicht nachvollziehbar ausgeführt und sind solche Rechtsberührungen für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht ersichtlich.
Feststellungsgemäß sind die projektändernden Maßnahmen „Tümpelverlegung“ sowie „Asphaltierungsstrecke samt Reifenreinigungsanlage“ rund 400 m bzw 700 m Luftlinie von den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer entfernt gelegen, dazwischen befindet sich bundesforstlicher Wald, sodass eine Beeinträchtigung des Eigentums der Rechtsmittelwerber an ihren Alpgrundstücken in keiner Weise ersichtlich ist.
Von den Rechtsmittelwerbern wurde auch überhaupt nicht nachvollziehbar dargetan, dies trotz Einladung des erkennenden Verwaltungsgerichts, wie ihre Alpgrundstücke durch die erwähnten projektändernden Maßnahmen berührt bzw beeinträchtigt werden könnten.
Was die geltend gemachten „rechtmäßig geübten Wasserrechte“ anbelangt, mithin die im Rahmen der Alpbewirtschaftung ausgeübte Viehtränke an natürlichen Fließgewässern, ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gebrauch des Bachwassers als Viehtränke Ausfluss der Gemeingebrauches ist (VwGH 26.02.1991, 90/07/0111).
Damit scheidet aber diese von den Rechtsmittelwerbern ausgeübte Viehtränke als Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 aus (arg: … mit Ausnahme des Gemeingebrauches [§ 8] …).
Welchen Einfluss die (gegenüber dem kundgemachten Vorhaben) projektändernden Maßnahmen einer Tümpelverlegung um 20 m, der teilweisen Asphaltierung eines bestehenden Schotterweges und der Errichtung einer Reifenreinigungsanlage an diesem Bestandsweg auf die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Einforstungsrechte, Weiderechte und das Recht der Zaunerrichtung zugunsten ihrer „FF“ haben könnten, ist für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht erschließbar.
Auch haben die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ansatzweise dargelegt, welche Beeinträchtigungen dieser Rechte durch die angeführten (projektändernden) Maßnahmen eintreten könnten.
Insgesamt ist dementsprechend nicht nachvollziehbar und in keiner Weise zu ersehen, wie eine Rechtsberührung der Beschwerdeführer durch die projektändernden Maßnahmen der Tümpelverlegung, der (teilweisen) Wegasphaltierung und der Errichtung einer Reifenreinigungsanlage geschehen sollte. Die in Ansehung des kundgemachten Projekts zweifellos eingetretene Präklusion der Beschwerdeführer ist demzufolge als weiter gegeben anzunehmen und haben die Projektänderungen (im Verhältnis zum kundgemachten Vorhaben) keine Auswirkungen auf die eingetretenen Präklusionsfolgen.
Selbst wenn man in Ansehung der vorangeführten Vorhabensänderungen eine Präklusion der Beschwerdeführer verneinen wollte, ist durch diese eine (die angefochtene abfallrechtliche Bewilligung ausschließende) Rechtsbeeinträchtigung der Rechtsmittelwerber weder in irgendeiner Weise zu ersehen noch wurde selbige nachvollziehbar und substantiiert geltend gemacht, sodass auch bei einer nur teils eingetretenen Präklusion ein Beschwerdeerfolg nicht gegeben sein kann.
2)
Was die im Spruchteil B. von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2019 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Deponieprojekt anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht auszuführen, dass die beiden Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Parteirechte geltend zu machen vermögen.
Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Fall einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben.
Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Wenn nun aber im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts eine Parteistellung des betroffenen Grundeigentümers im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu verneinen ist, so ist für das erkennende Verwaltungsgericht in Ansehung der beiden Beschwerdeführer völlig klargestellt, dass diesen als Eigentümern von bloß benachbart gelegenen Grundstücken, als Nutzungsberechtigten (Einforstungsrechte, Weiderechte und Recht der Zaunerrichtung), als Ausübenden der Viehtränke und als Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft keine Parteiansprüche in Bezug auf die von der belangten Behörde ebenfalls erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung zukommen.
Dementsprechend war der vorliegenden Beschwerde auch bezüglich des Spruchteiles B. des angefochtenen Bescheides (Naturschutzgenehmigung für das streitverfangene Vorhaben) ein Erfolg zu versagen.
3)
Die von den beiden Rechtsmittelwerbern vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass gegenständlich jedenfalls deshalb keine Präklusion eingetreten sein könne, da die Internetseite, auf welcher die „doppelte“ Verlautbarung erfolgt sei, nicht geeignet wäre, dass die 86-jährige Beschwerdeführerin davon wahrscheinlich Kenntnis erlangen hätte können. Dies sei zudem für die beiden Beschwerdeführer aufgrund ihrer Wohnorte in Z und in W, mithin weitab vom Deponiestandort in Y, nicht wahrscheinlich. All diese Umstände hätte die belangte Behörde aus dem Grundbuch ersehen können.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 33/2013 im eingefügten Absatz 1a des § 42 AVG die Klarstellung getroffen hat, dass die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet gilt, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen.
In dem in Prüfung stehenden Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol überprüft, ob eine derartige dauerhafte Kundmachung an der Amtstafel der belangten Behörde besteht, dies mit dem Ergebnis, dass seit dem 23.05.2013 eine solche dauerhafte Kundmachung an der Amtstafel der belangten Behörde angebracht ist.
Dieses Erhebungsergebnis wurde den bei der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 erschienenen Verfahrensparteien dargetan. Die Beschwerdeführer haben dem Erhebungsergebnis nicht widersprochen.
Mit Blick auf die klare Gesetzesanordnung des § 42 Abs 1a AVG ist für die Rechtsmittelwerber mit der aufgezeigten Argumentation vorliegend aber nichts zu gewinnen.
b)
Insoweit die Rechtsmittelwerber umfangreich Argumente dazu vorgetragen haben, dass die aktenkundige Vereinbarung zwischen der Konsenswerberin und der Weginteressentschaft nicht satzungs- sowie rechtskonform zu Stande gekommen sei und demnach nicht rechtswirksam sein könne, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen deshalb vorliegend ins Leere gehen, da sie – wie schon aufgezeigt – ihre Interessen an der gemeinschaftlichen Weganlage der Güterweggenossenschaft „GG“ innerhalb dieser Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz wahrnehmen können, nicht aber in dem hier in Beurteilung stehenden AWG-Genehmigungsverfahren.
Zudem hat die belangte Behörde die bauliche Änderung der Einbindung der gemeinschaftlichen Weganlage in die JJ-Straße mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht bewilligt, wie dies ebenfalls schon dargelegt wurde.
Die wegebezogenen Ausführungen der Rechtsmittelwerber sind demzufolge nicht geeignet, ihrem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen.
c)
Die beiden Beschwerdeführer beklagen die Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch die belangte Behörde, weder sei ihr Recht auf Parteiengehör gewahrt worden, noch hätten sie die Möglichkeit einer Akteneinsicht gehabt.
Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245).
In der vorliegenden Rechtssache hatten die Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene Gelegenheit der Akteneinsichtnahme. Davon hat deren Rechtsvertreterin auch Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gegenständlich auch eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen den rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerbern die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkten dienlich ist.
Solcherart wurden allfällige Verfahrensmängel in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren jedenfalls saniert.
d)
Was das Rechtsmittelvorbringen anbetrifft, die belangte Behörde habe ein „aliud“ zugesprochen, dies angesichts der wesentlichen Projektänderungen, wodurch eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliege, ist Folgendes zu bemerken:
Vorliegend kann von einem „aliud“ zweifelsohne nicht gesprochen werden, da die belangte Behörde über den Antragsgegenstand abgesprochen hat, woran auch die (im Verhältnis zum Gesamtprojekt) geringfügigen Vorhabensänderungen der Verlegung eines Tümpels um 20 m, der Asphaltierung eines etwa 200 m langen Teils eines geschotterten Bestandsweges und der Errichtung einer Reifenreinigungsanlage nichts zu ändern vermögen.
Selbst wenn es im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu gravierenden bzw wesentlichen Projektänderungen gekommen wäre, könnte von einem „aliud“ nicht die Rede sein, wenn Bewilligungs- und Antragsgegenstand in Einklang stehen, wie dies gegenständlich der Fall ist. Folglich kann eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zweifelsfrei nicht angenommen werden.
Insoweit die Rechtsmittelwerber zudem eine rechtswidrige Verkürzung des Instanzenzugs ins Treffen führen, zumal sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass diese Kritik nicht berechtigt ist.
Sieht man im Gegenstandsfall vom Verlust der Parteistellung der Rechtsmittelwerber infolge eingetretener Präklusionsfolgen ab, hätten sie als „übergangene Parteien“ die Möglichkeit gehabt, bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides zu beantragen. Nachdem sie aber von der weiters für sie gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sogleich Rechtsmittel gegen den gegenüber anderen Parteien schon erlassenen Bescheid zu erheben, haben sie zu erkennen gegeben, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181).
Von einer rechtswidrigen Verkürzung des Instanzenzuges kann in der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls überhaupt nicht die Rede sein.
4)
Insoweit die beiden Beschwerdeführer Gebühren- und Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß begehrt haben, sind sie vom erkennenden Gericht auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 74 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in § 35 VwGVG für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Demgemäß war der von den Rechtsmittelwerbern begehrte Kostenzuspruch vom entscheidenden Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.
5)
Was die (in eventu erfolgte) Anregung an das Landesverwaltungsgericht Tirol anbelangt, dieses möge amtswegig die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens anordnen, ist auszuführen, dass dieser Anregung deshalb nicht nachzukommen war, da ein gesetzlicher Grund hierfür nicht zu erkennen ist.
Die Rechtsmittelwerber haben es auch diesbezüglich unterlassen, näher begründet darzulegen, aufgrund welcher konkreter, im Gesetz vorgesehener Umstände eine Wiederaufnahme angeordnet werden sollte.
Davon abgesehen besteht auf ein amtswegiges Tätigwerden ohnedies kein Rechtsanspruch.
6)
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern beantragte Rechtsmittelverhandlung am 20.01.2021 durchgeführt worden ist.
Weitere Beweisanträge wurde nicht gestellt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ausreichend geklärt werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft etwa
- die Folgen von Projektänderungen (gegenüber dem kundgemachten Vorhaben) auf eine bereits eingetretene Präklusion,
- die Frage, ob der Gebrauch von Bachwasser als Viehtränke Ausfluss des Gemeingebrauches ist, und
- die Frage der Sanierung allfälliger Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
An die aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Gericht auch gehalten, sodass Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegend nicht hervorgekommen sind.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g