TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/8 LVwG-2020/20/2742-1

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Entscheidungsdatum

08.02.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, *** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, *** Y, gegen den Bescheid des Magistrats Z vom 17.09.2020, ***, betreffend einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO), aufgrund des Vorlageantrages vom 02.12.2020, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2020, Zahl ***, wie folgt:

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Abgabenbehörde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Teilnachsicht betreffend die vorgeschriebene Vergnügungssteuer für den Monat März 2020 in Höhe von Euro 525,00 (Hälfteanteil von Euro 1.050,00) für das Aufstellen von Wettterminals „mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) keine Folge“.

In der Begründung verwies die Abgabenbehörde darauf, dass gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals für jeden angefangenen Monat erhoben werde. Nur für den Fall, dass ein Wettterminal nachweislich länger als einen Monat nicht benützt werde, werde die Steuer für die Zeit der Nichtbenützung gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben (§ 3 Abs 3 Tiroler Vergnügungssteuergesetz). Eine anteilige Erhebung der Steuer sei im Tiroler Vergnügungssteuergesetz demnach nicht vorgesehen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Bezahlung sämtlicher Vergnügungssteuervorschreibungen für sie und ihre 24 Mitarbeiter existenzbedrohend gewesen wären, sei nicht näher ausgeführt und begründet worden und sei daher eine Unbilligkeit nicht erkennbar.

Mit Schreiben vom 15.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und brachte vor, dass die Voraussetzungen des § 236 BAO vorlägen. Die Pandemie und der dadurch bedingte Covid-19-Lockdown würden einen außergewöhnlichen Geschehnisablauf darstellen, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung gekommen sei. Aufgrund von behördlichen Vorschriften hätte man die Terminals tatsächlich gar nicht betreiben können. Die Wettterminals seien nachweislich länger als einen Monat nicht benützt worden, dies aufgrund der staatlichen Sperre von Wettlokalen, Gastronomiebetrieben und gastronomischen Tankstellenbereichen im Zeitraum vom 16.03 bis 15.05.2020. Für die Zeit der Nichtbenützung sei daher keine Steuer vorzuschreiben. Gemessen in vollen Monaten betrage der Zeitraum vom 16.03. bis zum 15.05. genau drei Monate. Aus diesem Grunde sei die Steuer bezüglich des gegenständlichen Bescheides hinsichtlich des Zeitraumes 16.03. bis 31.03. abzuschreiben. Während des Lockdowns hätte die Beschwerdeführerin keine Einnahmen erzielt, da ein Betreiben von Wettterminals nicht möglich gewesen sei. Sie hätte aber hohe Kosten für Personal, Miete und auch die gegenständliche Abgabe zu tragen gehabt. Es wurde dabei auch auf einen bereits zuvor übermittelten Liquiditätsplan verwiesen.

Über diese Beschwerde hat der Magistrat Z mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2020, Zahl ***, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine die Antragstellerin treffende „außergewöhnliche Schwierigkeit“ nicht belegt worden sei. Eine verminderte oder anteilige Abgabenvorschreibung einer Pauschalsteuer sei im Tiroler Vergnügungssteuergesetz nicht vorgesehen. Für die Vorschreibung für einen gesamten Monat sei daher nicht Voraussetzung, dass der Terminal tatsächlich im gesamten Monat betrieben worden sei. Die gesamte pauschale Vergnügungssteuer falle bereits dann an, wenn die Wettterminals nach nur einem Tag oder einer Woche innerhalb des Kalendermonats außer Betrieb genommen werden würden. Im vorliegenden Fall sei für die Monate April 2020 und Mai 2020 bis zur schriftlichen Übermittlung der Wiederinbetriebnahme der Terminals durch die Beschwerdeführerin keine Vorschreibung erfolgt.

Mit Schreiben vom 02.12.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem wurden die bisherigen Argumente der Beschwerdeführerin wiederholt. Mit Schreiben vom 14.12.2020 legte die Abgabenbehörde den Abgabenakt unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges sowie unter Verweis auf die in der Beschwerdevorentscheidung geäußerte Rechtsansicht dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 an sechs näher angeführten Aufstellorten Z in insgesamt sieben Wettterminals gehalten bzw aufgestellt.

Im Zusammenhang mit der Verbreitung von Covid-19 kam es in Österreich bekanntermaßen erstmals ab dem 16.03.2020 zu einer umfangreichen Schließung von Handels- und Gastronomiebetrieben. Auch die Beschwerdeführerin war in Bezug auf die von ihr gehaltenen bzw aufgestellten Wettterminals von dieser Schließung betroffen. Die sieben Wettterminals konnten daher ab dem 16.03.2020 nicht mehr betrieben werden.

Mit einem Bescheid vom 31.03.2020 setzte der Magistrat Z als Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Vergnügungssteuer für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2020 auf Grund der von der Beschwerdeführerin im angeführten Zeitraum an näher angeführten Orten (in Z) gehaltenen bzw aufgestellten sieben Wettterminals in der Höhe von insgesamt Euro 1.050,00 fest.

Mit Schreiben vom 25.05.2020 brachte die Beschwerdeführerin (auf Grund von Art 13 des 2. COVID-19-Gesetzes) rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Abgabenfestsetzungsbescheid ein. In der Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass die Wettterminals aufgrund der „aktuellen Corona-Situation“ außer Betrieb genommen worden seien und begehrte, dass „daher die Vergnügungssteuer ab März 2020 bis zur Wiederinbetriebnahme ausgesetzt wird“. Eine Aussetzung sei nicht als Stundung der Vergnügungssteuer auf einen späteren Zeitpunkt zu betrachten, sondern so zu verstehen, dass diese für diesen Zeitraum „zur Gänze entfällt und nicht bezahlt wird“. Obwohl die Vergnügungssteuer in der „Vergnügungssteuerverordnung“ für jeden angefangenen Kalendermonat vorgesehen sei, werde aufgrund der besonderen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit Corona und deren Auswirkungen „um Nachsicht ersucht“.

Über diese Beschwerde hat der Magistrat Z mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2020, Zahl ***, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 14.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit Erkenntnis vom 21.08.2020, ***, wurde die Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Beschwerdeführerin als Nachsichtsansuchen im Sinne des § 236 BAO zu werten sei und die Abgabenbehörde mit gesondertem Bescheid darüber zu entscheiden habe. Dem kam die Abgabenbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nach.

Die von der Beschwerdeführerin begehrte Nachsicht bezieht sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt Euro 525,--. Es liegt kein Nachweis vor, dass mit der Einhebung dieses Betrages eine Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin verbunden wäre. Seitens der österreichischen Bundesregierung wird zur Unterstützung all jener, die unter den Folgen der Pandemie in wirtschaftlicher Hinsicht leiden, ein umfassendes „Corona-Hilfspaket“ zur Verfügung gestellt (***).

III.     Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ist amtsbekannt, dass es aufgrund der pandemiebedingten Maßnahmen ab 16.03.2020 zu umfassenden Betretungsverboten und Betriebsschließungen gekommen ist, sodass kein Zweifel darüber besteht, dass die von der Abgabe mit Bescheid vom 31.03.2020 der Besteuerung unterzogenen Wettterminals in der 2. Monatshälfte des Monats März 2020 nicht mehr zugänglich waren.

In dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Liquiditätsplan der Beschwerdeführerin finden sich Aufstellungen für die Monate Juni bis Dezember 2020, in denen unter anderem eine Summe „Cash-flow operatives Geschäft“, eine Summe „operatives Geschäft und zusätzliche Liquidität“ und ist ein „Bedarf/Überschutz KK Monatsende“ angeführt sind. Die jeweils größte Summe „der Auszahlungen laufendes Geschäft“ betrifft die Position „Personalkosten inkl Lohnnebenkosten“. Eine Existenzbedrohung wurde aber nicht dargetan. Auch ist zu berücksichtigen, dass die durch die Pandemie unstrittigerweise gravierenden wirtschaftlichen Folgen durch umfassende Hilfsmaßnahmen der österreichischen Bundesregierung (Corona Kurzarbeit, Härtefallfonds, Corona-Hilfsfonds, Fixkostenzuschuss, Umsatz, Verlustersatz, sonstige Erleichterungen) gemildert werden.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO)
BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 161/2005 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 236

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

[…]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes LGBl Nr 87/2017 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2

Steuergegenstand und Höhe

(1) Die Steuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.

§ 3

Meldepflicht, Steuerschuldner, Entrichtung der Steuer

(3) Die Steuer ist bis zum 15. des Monats für den jeweils vorangegangenen Monat zu entrichten. Wird der Spiel- bzw. Glücksspielautomat oder das Wettterminal nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben.

V.       Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 236 Abs 1 und 2 BAO können fällige, aber auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Eine Nachsicht nach § 236 BAO setzt eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall voraus, wobei das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast im Nachsichtsverfahren beim Nachsichtswerber liegt. Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, z.B. wenn die Abstattung eine Veräußerung von Vermögen erfordern würde, die einer Verschleuderung gleichkäme (vgl VwGH 25.10.2006,2004/15/0150 und VwGH 29.04.2010, 2006/15/0278).

Eine sachliche Unbilligkeit [iSd § 236 BAO] ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498). Sie liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl VwGH 23.06.2003, 99/17/0029, und die in Ritz, BAO 5 Aufl., § 236 Tz 13 zitierte hg. Judikatur).

Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 22.03.1995, 94/13/0264, 0265). Allerdings liegt auch bei Vorliegen aller Nachsichtsvoraussetzungen die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 30.09.2004, 2004/16/0151; 25.10.2006, 2006/15/0259). Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Nachsicht steht dem Abgabepflichtigen nicht zu.

Von der Beschwerdeführerin werden zur Begründung des Nachsichtsansuchens die pandemiebedingten Betriebsschließungen geltend gemacht. Bedingt durch den (ersten) Lockdown hätte die Beschwerdeführerin die Wettterminals nicht betreiben können. Ihr wären Einnahmen entgangen und trotzdem hohe laufende Kosten entstanden. Es sei klar, dass in dieser Situation eine wirtschaftliche Existenzgefährdung vorliege.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO auf die Unbilligkeit im Einzelfall abstellt. Demnach geht es um den Ausgleich eines im Vergleich zu anderen Fällen atypischen Vermögenseingriffs.

Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Verbreitung von COVID-19 und die damit in Verbindung stehenden Betriebsschließungen einen außergewöhnlichen Geschehnisablauf darstellen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Betriebsschließungen insbesondere in dem hier relevanten Zeitraum (16.03.2020-31.03.2020) bis auf wenige Ausnahmen alle Gewerbetreibenden betroffen haben. Die mit der Betriebsschließung verbundene Belastungswirkung traf daher einen Großteil der Gewerbetreibenden und insbesondere auch alle Betreiber von Wettterminals. Insofern waren alle Aufsteller bzw Halter von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals in gleicher Weise von den Betriebsschließungen bzw Betretungsverboten von Betriebsstätten betroffen.

Die Mitte März 2020 verfügten Einschränkungen, so auch unter anderem die Verfügung von Betriebsschließungen bzw Betretungsverboten, gründete sich auf das Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, welches in seinem III. Hauptstück auch Entschädigungen vorsah. Das damals in Geltung befindliche Epidemiegesetz bot daher eine Rechtsgrundlage, einen Ausgleich für die Pandemie bedingten Einschränkungen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen herzustellen. Ein derartiger – letztlich der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen dienender – Entschädigungsanspruch steht der Annahme einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO entgegen.

Was die wirtschaftliche Situation des Antragstellers betrifft, sei darauf hingewiesen, dass die verfügten durchaus restriktiven Maßnahmen in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket der österreichischen Bundesregierung eingebettet waren und betroffene Unternehmen insbesondere die Möglichkeit hatten und haben, Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b ArbeitsmarktserviceG zu erhalten (vgl VfGH 26.11.2020, E3412/2020, uHa 14.07.2020, G202/2020 ua). Im Übrigen beläuft sich der gegenständliche vom Nachsichtsansuchen erfasste Abgabenbetrag auf insgesamt Euro 525,00, so dass von einer existenziellen Bedrohung im Falle der Einhebung dieses Abgabenbetrages nicht gesprochen werden kann.

Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angeführt, dass der Abgabenanspruch für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals gemäß § 2
Abs 1 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes für jeden angefangenen Monat entsteht. Demnach ist keine Aliquotierung des festen Steuersatzes vorzunehmen, wenn die abgabenpflichtigen Geräte nicht das gesamte Monat, sondern während eines Monats nur einige wenige Tage aufgestellt sind. Erst dann, wenn die Geräte länger als einen Monat nicht benützt werden, wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben. Auch dieser Umstand lässt die Einhebung nicht unbillig erscheinen, konnten doch die Wettterminals zumindest für die Hälfte des Monats März 2020 betrieben werden.

Es daher weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit anzunehmen. Dazu sei auch auf die in § 206 Abs 1 lit a BAO vorgesehene – ebenfalls der Steuergerechtigkeit dienende - Möglichkeit einer Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung verwiesen. Demnach kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind. Diese Möglichkeit steht der Abgabenbehörde etwa auch dann offen, wenn eine Vielzahl von Abgabepflichtigen in gleicher oder ähnlicher Weise von einem Elementarereignis (von einer Katastrophe) betroffen ist und dies jeweils zu einem Notstand geführt hat. Eine derartige die Abgabenfestsetzung und nicht die Einhebung betreffende Vorgangsweise steht im Ermessen der Abgabenbehörde.

VI.      Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Was das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung betrifft, ist darauf zu verweisen, dass auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht strittig.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Y) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Nachsicht;
Unbilligkeit;
Sachliche, persönliche;
Epidemie;
Pandemie;
Bedingte Einschränkungen;
Existenzgefährdung;
Entschädigungen;
Abweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.20.2742.1

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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