TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/15 LVwG-S-2353/001-2020

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §22 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Renate Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 410,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG die Strafbeträge in Höhe von 2.040,-- Euro, zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 210,-- Euro und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 410,-- Euro, insgesamt sohin 2.360,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossenen Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu zahlen hat.

Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von 2.360,-- Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, zu Spruchpunkt 1. er habe am 7.4.2020 um 10:50 Uhr ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,65 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe, zu Spruchpunkt 2. dass er am 7.4.2020 um 14:39 Uhr das Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft lt. amtsärztlichem Gutachten 0,525 mg/l (1,05 o%) betragen habe und zu Spruchpunkt 3. am 7.4.2020 um 14:39 Uhr Schallzeichen abgegeben habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden), zu Spruchpunkt 2. wegen Übertretung des § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. wegen § 22 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit. a. StVO 1960, eine Geldstrafe in Höhe 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 210,00 Euro wurde vorgeschrieben.

Begründend hat die belangte Behörde im Wesentlichen angeführt, dass sich das Ergebnis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, sowie die Anzeige der Polizeiinspektion *** zu GZ: *** vom 7.4.2020, stützt. In seiner Erstverantwortung hat der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten zugegeben, dass er am 7.4.2020 um 10:50 Uhr das Fahrzeug selbst gelenkt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer von Zeugen gesehen worden, wie er das Fahrzeug gelenkt habe und diese hatten auch die Exekutivbeamten verständigt. Zur Tatzeit um 14:39 Uhr sei die Exekutive erneut von einer Zeugin verständigt worden, wonach der Beschwerdeführer wiederum im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 19.4.2020 könne nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgrund der Aktenlage kein Glauben geschenkt werden und wurden die darin vom Beschwerdeführer ausgeführten Behauptungen nur als Schutzbehauptungen gewertet. Demnach schien es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden im Dienst befindlichen Organen der Straßenaufsicht zuerst zugegeben habe, dass Fahrzeug selbst gelenkt zu haben und erst nach Durchführung des Alkomattests dies auf einmal bestritten habe. Mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. *** vom 19.5.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Eine schriftliche Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nicht fristgerecht abgegeben.

Als Inhaber der Lenkberechtigung sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an die Einhaltung der Regeln der Straßenverkehrsordnung zu halten und ist auch davon auszugehen, dass er sich über die Rechtsfolgen einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand bewusst sei.

Die Strafe sei von der Verwaltungsbehörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse festgesetzt worden. Da der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung seine persönlichen Verhältnisse nicht bekanntgegeben habe, sei von einem Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, Sorgepflicht für 1 Person und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen worden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend sowie unter Vorlage von Belegen angeführt, dass die Strafhöhe zu hoch sei, da man nicht berücksichtigt habe, dass er Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder in Gesamthöhe von 685,-- Euro monatlich sowie zwei laufende Kreditraten in Gesamthöhe von 400,-- Euro habe und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.900,-- Euro beziehe. Eine Ersatzfreiheitsstrafe könne er nicht antreten, weil der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Zum Tatvorwurf selbst hat sich der Beschwerdeführer geständig verantwortet. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 16.11.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. ***.

4.   Erwägungen:

Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage jeweils Rechtskraft eingetreten. Dem erkennenden Gericht ist es demnach verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung der Tatvorwürfe zu vorzunehmen. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des VStG in Verbindung mit einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 zu prüfen.

Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist es untersagt, in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200,-- Euro bis 4.400,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 dient insbesondere dazu, zu verhindern, dass Kraftfahrzeuge unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift gelenkt werden, weil damit die allgemeine Verkehrssicherheit gefährdet und die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen erhöht wird. Sie zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die konsequente Ahndung solcher Delikte ist ein gewichtiges Anliegen des Gesetzgebers und hat die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten. Der Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung ist daher beträchtlich, an Verschulden war ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist es untersagt, in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 3.700-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Zu § 5 Abs. 1 StVO 1960 wird auf das bereits zu Spruchpunkt 1. vorstehend Ausgeführte verwiesen.

Zu Spruchpunkt 3.: Gemäß § 22 Abs. 2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der StVO 1960 oder der auf Grund der StVO 1960 erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 StVO 1960 dient insbesondere dem Schutz vor der mit der Abgabe von Warnzeichen (in diesem Fall Schallzeichen) verbundenen Lärmbelästigung und der besonderen Störung der Ruhe. Demnach dürfen Warnungszeichen nur dann abgeben werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ansonsten hat die Betätigung der akustischen Warneinrichtungen unbedingt zu unterbleiben. Es ist auch verboten, solche Zeichen zu Zwecken abzugeben, die mit der Sicherheit des Verkehrs nicht zusammenhängen. Die Abgabe von Schallzeichen, um sich mit Personen zu verständigen, die sich in einem Haus befinden, ist folglich verboten und dient eben gerade nicht dazu, einen anderen Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr hinzuweisen.

Demnach ist zu den Spruchpunkten 1. bis 3. auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf der Basis von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, Sorgepflicht für 1 Person und keinem nennenswerten Vermögen), denen der Beschwerdeführer erst im Zuge der Beschwerde durch Nachweis eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 1.900,-- Euro, von einer Sorgepflicht in Höhe von 300,-- Euro sowie einer weiteren Sorgepflicht in Höhe von 385,-- Euro und Kreditraten in Gesamthöhe von 400,-- Euro, entgegengetreten ist, und unter Berücksichtigung dessen, dass die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen ohnehin bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens sind – hinsichtlich der Übertretung von § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a StVO 1960 ist ein Strafrahmen von 1.200,-- Euro bis 4.400,-- Euro (zu Spruchpunkt 1.), hinsichtlich der Übertretung von § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1b StVO 1960 ist ein Strafrahmen von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro (zu Spruchpunkt 2.) und hinsichtlich der Übertretung von § 22 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 (zu Spruchpunkt 3.) ist ein Strafrahmen bis zu 726,-- Euro, vorgesehen – erachtet das erkennende Gericht diese Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen. Eine weitere Reduzierung der Strafe durch das erkennende Gericht ist nicht möglich, weil die verhängten Geldstrafen den jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafen für die begangenen Verwaltungsübertretungen entsprechen. Erschwerungs- und/oder Milderungsgründe liegen nicht vor bzw. wurde dahingehend kein Vorbringen erstattet.

Hinsichtlich einer außerordentlichen Minderung der Strafe nach § 20 VStG ist festzuhalten, dass diese nur dann erfolgen kann, wenn die Minderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. In diesen Fällen kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Da aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine außerordentlichen Minderungsgründe, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, hervorgehen und es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um einen Jugendlichen handelt, kann eine außerordentliche Milderung der verhängten Strafen nach § 20 VStG nicht erfolgen. Zudem wäre zur Erreichung einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung, eine Herabsetzung der verhängten Strafen auch nicht zweckmäßig. Dies selbst unter Zugrundelegung der Sorgepflichten sowie der Schulden des Beschwerdeführers.

In spezialpräventiver Hinsicht gilt es den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des geschützten Rechtsguts zu veranlassen. Zudem gilt auch in generalpräventiver Hinsicht die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid einer Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering war.

Wie bereits ausgeführt, liegen keine Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

5.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6.   Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“ Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Betrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,-- Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde nicht Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren Fragen der Strafbemessung zu beurteilen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Alkoholisierung; Warnzeichen; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2353.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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