Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.12.2020Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
§ 22 Abs 2 StVO dient insbesondere dem Schutz vor der mit der Abgabe von Warnzeichen (in diesem Fall Schallzeichen) verbundenen Lärmbelästigung und der besonderen Störung der Ruhe. Demnach dürfen Warnzeichen nur abgeben werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, andernfalls hat die Betätigung der akustischen Warneinrichtungen unbedingt zu unterbleiben. Es ist verboten, solche Zeichen zu Zwecken abzugeben, die mit der Sicherheit des Verkehrs nicht zusammenhängen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Alkoholisierung; Warnzeichen; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2353.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021