Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2020Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO dient insbesondere dazu, zu verhindern, dass Kraftfahrzeuge unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift gelenkt werden, weil damit die allgemeine Verkehrssicherheit gefährdet und die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen erhöht wird. […] Die konsequente Ahndung solcher Delikte ist ein gewichtiges Anliegen des Gesetzgebers und hat die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Alkoholisierung; Warnzeichen; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2353.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021