Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a Abs 1 BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar. Es handelt sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu entscheiden hat.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenfestsetzung; Berechnungsfläche; bebaute Fläche; einheitliches Gebäude; Aussetzung der Einhebung;Anmerkung
VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1455.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022