Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2Rechtssatz
Ein an alle Beschwerdeführer adressierter erstinstanzlicher Bescheid entfaltet zufolge des in der Bescheidausfertigung enthaltenen Hinweises auf die Zustellfiktion des § 101 BAO Wirkungen für alle Beschwerdeführer, weshalb eine Abänderung des Abgabenbescheides für alle Adressaten des Abgabenbescheides wirkt.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenfestsetzung; Berechnungsfläche; bebaute Fläche; einheitliches Gebäude; Aussetzung der Einhebung;Anmerkung
VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1455.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022