Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2Rechtssatz
Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung ist ebenso wie für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs 2 NÖ KanalG zu ermitteln. Auf frühere Bescheide oder deren Inhalt kommt es nicht an.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenfestsetzung; Berechnungsfläche; bebaute Fläche; einheitliches Gebäude; Aussetzung der Einhebung;Anmerkung
VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1455.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022