Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2Rechtssatz
Gegenstand der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist die „Liegenschaft“, weshalb eine getrennte bescheidmäßige Abgabenvorschreibung für einzelne Gebäude (Gebäudeteile, Wohnungen, Eigentumsanteile, etc) nicht in Betracht kommt, sondern lediglich die bescheidmäßige Geltendmachung des Abgabenanspruches für die Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer als Abgabenschuldner. Mehrere Eigentümer schulden die Abgabe gemeinsam und sind Gesamtschuldner (vgl § 6 BAO), die mit einem einzigen Bescheid zur gemeinsamen Abgabenleistung heranzuziehen sind.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenfestsetzung; Berechnungsfläche; bebaute Fläche; einheitliches Gebäude; Aussetzung der Einhebung;Anmerkung
VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1455.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022