RS Lvwg 2020/12/23 LVwG-AV-416/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2020
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

23.12.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73
AWG 2002 §74

Rechtssatz

Der faktische Inhaber des Abfalls ist Abfallbesitzer, wobei der Abfallbesitz keinen Besitzwillen erfordert, sondern die bloße Innehabung genügt; ob die innehabende Person auch Eigentümerin der Abfälle ist, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame in der Regel nach der Verkehrsauffassung bestimmt. In diesem Sinn halten auch die ErlRV 1005 BlgNR XXIV GP 14 diesbezüglich fest, dass für die Beurteilung der Gewahrsame die Kriterien der Sachherrschaft, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Verfügungsgewalt heranzuziehen sind.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Abfallbegriff; Abfallbesitz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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