Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Eine primäre Haftung eines (ehemaligen) Geschäftsführers kann nur dann gegeben sein, wenn dieser im Rahmen seiner de facto-Anordnungsbefugnis durch konkret feststellbare Handlungen oder Unterlassungen entweder jene Gefahr, aufgrund derer die Behörde Maßnahmen gesetzt hat, hinsichtlich derer eine bestimmte Person nunmehr zur Kostentragung verpflichtet werden soll oder jenen abfallrechtswidrigen Zustand, zu dessen Beendigung ein Maßnahmenauftrag erlassen wird, verursacht hat. Eine (Mit-)Haftung käme insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für die juristische Person als Anlagenbetreiberin Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich zu dem gesetzeswidrigen Zustand geführt haben (vgl OGH 1 Ob 151/15k).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Abfallbegriff; Abfallbesitz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021