Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Eine generelle Haftung der zur Vertretung nach außen befugten Personen in dem Sinne, dass diese […] jedenfalls neben den durch sie vertretenen juristischen Personen als Verpflichtete iSd § 73 Abs 1 AWG […] anzusehen wären, ist dem AWG ebensowenig zu entnehmen, wie eine generelle Haftung ehemals persönlich haftender Gesellschafter (vgl VwGH 2001/97/0105).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Abfallbegriff; Abfallbesitz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021