Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs 1 AWG ist es wesentlich, ob der Betreffende in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbringt oder behandelt. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 2010/07/0144).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Abfallbegriff; Abfallbesitz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021