RS Lvwg 2020/12/23 LVwG-AV-416/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

23.12.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73
AWG 2002 §74

Rechtssatz

Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs 1 AWG ist es wesentlich, ob der Betreffende in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG  oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbringt oder behandelt. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 2010/07/0144).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Abfallbegriff; Abfallbesitz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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