Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines abfallpolizeilichen Maßnahmenauftrages nach § 73 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AWG jedenfalls, dass die Abfalleigenschaft der vom Maßnahmenauftrag erfassten Materialien zu bejahen ist und dass entweder eine Normverletzung (§ 73 Abs 1 Z 1 AWG) oder die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung (§ 73 Abs 1 Z 2 AWG) vorliegt. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines auf § 73 Abs 1 AWG gestützten Maßnahmenauftrages sind die Verpflichteten-Eigenschaft der Person, der der Maßnahmenauftrag erteilt wird und die hinreichende, eine Vollziehung ermöglichende Bestimmtheit der Leistung, zu der mit einem abfallrechtlichen Auftrag verpflichtet wird. Schließlich sind mit einem abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag die „erforderlichen“ Maßnahmen aufzutragen, wobei ein auf § 73 Abs 1 Z 1 AWG gestützter Auftrag zwingend auf die Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands zu richten ist, während bei einem auf § 73 Abs 1 Z 2 AWG gestützten Auftrag ein stufenweises Vorgehen möglich und die wirtschaftliche Zumutbarkeit und Adäquanz der angeordneten Maßnahme zu prüfen sind.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Abfallbegriff; Abfallbesitz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021