Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
§ 73 AWG regelt in Abs 1 und 2 Unterschiedliches: Nach Abs 1 hat die zuständige Behörde […] dem Verpflichteten mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Nach Abs 2 hat die Behörde bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Abfallbegriff; Abfallbesitz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.416.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021