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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der R in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in M, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Jänner 1997, Zl. Senat-ME-96-037, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. September 1995, Zl. 3-6319-94, wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft. Nach ihren Angaben in der Beschwerde wurde ihr dieser Bescheid am 11. September 1995 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Berufung endete daher am 25. September 1995. Am 19. Februar 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. September 1995 und erhob gleichzeitig gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22. Juli 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Lande Niederösterreich vom 13. Dezember 1996, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16. Dezember 1996, abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 1996 als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde selbst davon aus, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. September 1995 am 11. September 1995 rechtswirksam erfolgt ist und die Frist zur Erhebung einer Berufung dagegen am 25. September 1995 geendet hätte. Sie stellt auch nicht in Abrede, daß ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist rechtskräftig abgewiesen worden ist. Sie macht lediglich Umstände geltend, die im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens einer rechtlichen Überprüfung zugänglich gewesen wären. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist aber nur die Feststellung der Verspätung der eingebrachten Berufung und der daraus resultierenden Zurückweisung derselben gemäß § 63 Abs. 5 AVG. Da es hierbei lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung, und nicht auf etwaige Hinderungsgründe für die rechtzeitige Erhebung einer Berufung ankommt, ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen - soweit sie nicht ohnedies als verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes entzogen sind - nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090023.X00Im RIS seit
11.07.2001