TE Bvwg Beschluss 2020/9/7 L524 1401808-3

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Entscheidungsdatum

07.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §7 Abs2

Spruch


L524 1401808-3/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2020, Zl. 770989309/190758207, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2020 den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 23.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes (BAA) vom 17.09.2008, Zl. 07 09.893-BAE, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, E7 401808-1/2008/34E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2018, Zl. 770989309-171361076/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, G312 1401808-2/23E, die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG gestützt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak unzulässig ist. Die Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot wurde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 20.01.2020 in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer wurde eine vom 20.01.2020 bis 19.01.2021 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte bereits am 26.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 22.05.2020, Zl. 770989309/190758207, gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen, da dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.

Der Bescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag bei der belangten Behörde persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete danach bei der belangten Behörde einen Rechtsmittelverzicht.

Am 15.06.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.05.2020.

Am 04.09.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache hinlänglich mächtig, um sich der Tragweite eines Beschwerdeverzichts bewusst zu sein.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Bescheid des BAA vom 17.09.2008, Zl. 07 09.893-BAE und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, E7 401808-1/2008/34E.

Die Feststellungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes und zur Erlassung eines Einreiseverbots ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.03.2018, Zl. 770989309-171361076/BMI-BFA_BGLD_RD und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, G312 1401808-2/23E.

Die Feststellung über die Ausstellung einer Karte für Geduldete ergibt sich aus einem IZR-Auszug. Der Beschwerdeführer wies sich darüber hinaus mit dieser Karte in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2020 aus.

Die Feststellung zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich aus ebendiesem. Die Abweisung des Antrags ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.05.2020, Zl. 770989309/190758207.

Der Beschwerdeführer übernahm am 22.05.2020 beim BFA den Bescheid vom 22.05.2020. Danach unterzeichnete er einen Rechtsmittelverzicht. Auf Grund der danach dennoch erhobenen Beschwerde wurden zunächst Stellungnahmen sowohl des BFA als auch des Beschwerdeführers eingeholt. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bescheidbesprechung beim Vertreter den Rechtsmittelverzicht nicht erwähnt habe und es wird durch den Vertreter des Beschwerdeführers die Annahme geäußert, dass er den Rechtsmittelverzicht „in Unkenntnis des Inhalts/der Folgen“ unterzeichnet habe. Das BFA gab in seiner Stellungnahme an, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache „sehr gut mächtig“ sei, weshalb für die Belehrung über die Folgen des Rechtsmittelverzichts auch kein Dolmetscher beigezogen worden sei.

Für die daraufhin anberaumte mündliche Verhandlung wurde kein Dolmetscher bestellt. Der Beschwerdeführer konnte der auf Deutsch geführten Verhandlung problemlos folgen. Er hatte keine Schwierigkeiten, die an ihn gerichteten Fragen zu verstehen und diese zu beantworten. In dieser Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer auch, dass die Bescheidbesprechung bei seinem Vertreter anlässlich der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ohne Dolmetscher durchgeführt wurde. Im Oktober 2019 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes. Bei dieser Verhandlung war ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Sorani anwesend. Dazu befragt erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass er diese Verhandlung auch ohne Dolmetscher hätte bestreiten können. In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020 wurde der Beschwerdeführer näher zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts befragt. Der Vertreter des BFA gab an, dass über eine mögliche Beschwerde mit dem Beschwerdeführer gesprochen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, er würde nicht wissen, was der Begriff Rechtsmittelverzicht bedeute, doch gab er auch an, dass ihm beim BFA erklärt worden sei, es würde nichts bringen, wenn er eine Beschwerde erhebe. Es steht daher zweifelsfrei fest, dass nach der Ausfolgung des Bescheides mit dem Beschwerdeführer über eine Beschwerde gesprochen wurde. Es erscheint auch naheliegend, dass das Wort Rechtsmittelverzicht nicht verwendet wurde und stattdessen von einer Beschwerde gesprochen wurde. Schließlich geht aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass über die Möglichkeit einer Beschwerde und deren Erfolgsaussichten gesprochen wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2020 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache sehr gut beherrscht. Die Verhandlung konnte problemlos ohne Dolmetscher durchgeführt werden. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer und seinen Deutschkenntnissen bestehen keine Zweifel, dass er der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite eines Beschwerdeverzichts bewusst zu sein.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2020 bei der belangten Behörde persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Nach der Ausfolgung unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts Verständnisprobleme aufgetreten sind. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts der deutschen Sprache hinlänglich mächtig, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein. Ein relevanter Willensmangel kann ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098; 27.04.2016, Ra 2015/10/0111; 30.03.2010, 2006/19/0934).

Die Beschwerde ist daher wegen des rechtswirksamen Verzichts vom 22.05.2020 als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch nicht – wie in der Beschwerde behauptet – die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt. Hierfür müsste der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG erfüllen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG besteht. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.01.2020 bestätigt wurde. Vom Beschwerdeführer werden damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht erfüllt und die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 1 NAG liegt somit nicht vor. Dem Beschwerdeführer könnte daher auch auf Basis des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein Fremdenpass nicht ausgestellt werden.

Eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG konnte auf Grund der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht Willensmangel Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.1401808.3.00

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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