Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L521 2150327-1/36E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über den Antrag des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin in 4600 Wels, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2019, L521 2150327-1/26E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 10.09.2020 brachte die revisionswerbende Partei außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei aus, das angefochtene Erkenntnis sei einem jederzeitigen Vollzug zugänglich und es drohe der revisionswerbenden Partei im Fall einer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund der in der Herkunftsprovinz vorherrschenden schlechten Sicherheitslage und anhaltender und auch gegen Zivilpersonen gerichtete terroristischer Aktivitäten des Islamischen Staates ein unverhältnismäßiger Nachteil.
Mit Verfügung vom 11.09.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur umgehenden Vorlage der Verwaltungsakten zum Zweck der Vorlage der Revision aufgefordert. Bis zum heutigen Tag wurde dem Ersuche nicht entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die revisionswerbende Partei hat in ihrem Antrag gerade noch hinreichend substantiiert unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidung verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann in Anbetracht des dem Bundesverwaltungsgericht derzeit zugänglichen Akteninhaltes nicht erkannt werden. Die revisionswerbende Partei ist strafgerichtlich unbescholten und verfügt über einen aufrechten Wohnsitz in der Stadt Salzburg.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben – nicht zuletzt um die Rechte der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf den Umstand zu wahren, dass bislang trotz Ersuchens um umgehende Aktenvorlage seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Verwaltungsakt zur Vorlage der Revision dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2150327.1.00Im RIS seit
25.02.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021