TE Bvwg Beschluss 2020/9/22 L502 2214873-3

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch


L502 2214870-3/5E

L502 2214873-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Israel, vertreten durch RA XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, FZ. XXXX und XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Erstbeschwerdeführer (BF1) und seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), jeweils israelische Staatsangehörige, wurden (zuletzt) mit 28.01.2001 unbefristete Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet erteilt.

2. Im Gefolge von rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vom XXXX (BF1) und vom XXXX (BF1 und BF2) wurden sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 14.11.2018 davon verständigt, dass von der Behörde beabsichtigt sei, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden ihnen dazu zweiseitige länderkundliche Informationen der Behörde zu ihrem Herkunftsstaat sowie ein Fragenkatalog zu ihren persönlichen Verhältnissen übermittelt.

Diese Mitteilung einschließlich des Parteiengehörs wurde erfolglos versucht an ihrer aktuellen Meldeadresse zuzustellen, wurde mangels Zustellbarkeit am 19.11.2018 am Postamt zur Abholung hinterlegt und gelangte mangels Behebung durch die Adressaten wieder zum BFA zurück.

3. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2019 wurde gegen den BF1 und die BF2 jeweils gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen sie jeweils ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte nach erfolglosem Zustellversuch an der Abgabestelle von BF1 und BF2 durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 21.01.2019.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.01.2019 wurde BF1 und BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Am 15.02.2019 wurde vom zugleich bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter von BF1 und BF2 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die og. Bescheide erhoben. Unter einem wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt und verschiedene Beweismittel vorgelegt.

6. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 21.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen, wo die Verfahrensakten am 22.02.2019 einlangten.

7. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

8. Am 01.03.2019 langten beim BVwG Nachreichungen des BFA in Form von Kopien der Beschwerdeschriftsätze samt Beilagen ein.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 07.03.2019 wurden die Bescheide des BFA vom 16.01.2019 aufgehoben und die gg. Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.

10. Mit 08.04.2019 wurden BF1 und BF2 vom BFA zur niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2019 geladen.

11. Mit Schreiben vom 11.04.2019 ersuchte deren Vertreter das BFA um Vertagung der Einvernahme, da er selbst sowie der BF1, der seinerseits im Ausland weile, am 17.04.2019 nicht verfügbar seien.

12. In Absprache mit dem Vertreter beraumte das BFA für den 10.05.2019 die Einvernahme an. Die BF2 wurde an diesem Tag einvernommen, über den Verbleib des BF1 sowie des Vertreters findet sich kein Hinweis im Akteninhalt.

13. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 23.05.2019 übermittelte das BFA an die BF2 länderkundliche Informationen zu ihrem Herkunftsstaat mit der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu.

14. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2019 wurde gegen den BF1 und die BF2 (neuerlich) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen sie jeweils ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.10.2019 wurde BF1 und BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

16. Am 08.11.2019 wurde von ihrem Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die og. Bescheide erhoben. Unter einem wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt und Beweismittel vorgelegt.

17. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 13.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen, wo die Verfahrensakten am 16.12.2019 einlangten.

18. Mit Beschluss des BVwG vom 19.12.2019 wurden die Bescheide des BFA vom 22.10.2019 aufgehoben und die gg. Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.

19. Mit Eingabe an das BFA vom 10.07.2020 brachte der Vertreter der BF eine Säumnisbeschwerde iSd § 73 AVG ein, verbunden mit dem Antrag auf Vorlage der Rechtssache an das BVwG zur Entscheidung in der Sache.

20. Das BFA teilte mit 14.07.2020 dem BVwG das Einlangen der Säumnisbeschwerde und die Bearbeitung derselben mit.

21. Mit Beschwerdevorlage vom 10.09.2020 an das BVwG teilte das BFA mit, dass die nach Zurückverweisung durch das BVwG bei der Behörde anhängigen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen die BF mit Aktenvermerk eingestellt wurden, zumal es sich bei diesen Verfahren um nicht antragsbezogene handle.

22. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Fremdenregister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der og. Verfahrensgang steht fest.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gg. Verfahrensakten und die vorliegende Säumnisbeschwerde sowie die Erstellung aktueller Datenbankauszüge aus dem Zentralen Fremdenregister.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte dessen als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Zu A)

1.

§ 73 AVG lautet:

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG lautet:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

2. Gemäß § 8 AVG entsteht ein Erledigungsanspruch einer Partei durch die Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses derselben.

Im gg. Fall war das Tätigwerden der belangten Behörde jedoch nicht durch einen Antrag bzw. ein Entscheidungsbegehren der Beschwerdeführer ausgelöst worden, sondern hatte diese von Amts wegen gegen die Beschwerdeführer ein Verfahren zur Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches jeweils in einen Bescheid zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots mündete.

Im Gefolge der Aufhebung dieser Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde durch das BVwG zur Verfahrensergänzung und allfälligen neuerlichen Entscheidung prüfte die Behörde die Voraussetzungen dafür und kam sie zum Ergebnis gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidungen sowie Einreiseverbote mehr zu erlassen, sondern die Verfahren per 09.09.2020 formlos einzustellen, was sie in weiterer Folge dem Vertreter der Beschwerdeführer wie auch dem BVwG zur Kenntnis brachte.

Im Hinblick darauf kam nun den Beschwerdeführern kein Erledigungsanspruch mehr zu und war daher die gg. Säumnisbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

amtswegige Verfahrenseinleitung Beschwerdelegimitation Erledigungsanspruch Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2214873.3.00

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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