TE Bvwg Beschluss 2020/9/29 L515 1419178-3

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L515 1419178-3/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.5.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wegen Wegfalles der Prozessvoraussetzungen des Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei („bP“) stellte am 5.1.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG

Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde („bB“) wurde der Antrag abgewiesen, gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Es wurde gem. § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.

Die bP brachte gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde ein.

Die bP befindet sich seit 12.1.2020 nicht mehr im Bundesgebiet und stellte in der Republik Italien am 23.1.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die bP kehrte bis dato nicht mehr nach Österreich zurück.

Die bP hat sichtlich kein Interesse (mehr) an der Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Dass sich die bP nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus einer entsprechenden Verständigung der belangten Behörde.

Dass die bP offenkundig kein Interesse an einer Entscheidung aus dem sonstigen bereits beschriebenen Verhalten der bP.

3. Rechtliche Beurteilung

Gem. § 55 AsylG setzt stellt der Aufenthalt im Inland –von klar begrenzten Ausnahmefällen abgesehen, etwa die Abschiebung der bP währen des anhängigen Verfahrens (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG, vgl. auch Erk. d. VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0274)- eine Prozessvoraussetzung für die meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages dar.

Im gegenständlichen Fall reiste die bP freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, weshalb die Prozessvoraussetzung des Aufenthalts im Bundesgebietes gem. § 55 AsylG nicht mehr gegeben ist. Ein exzeptioneller Sachverhalt, wonach trotz der Abwesenheit der bP eine inhaltliche Prüfung des Antrages geboten erscheint, liegt nicht vor.

Im gegenständlichen Fall fiel während des Beschwerdeverfahrens die Prozessvoraussetzung der Anwesenheit im Bundesgebiet weg.

Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG darstellt. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Aus dem Verhalten der bP ist ersichtlich, dass sie kein Interesse an einer Entscheidung und Gewährung eines Aufenthaltsrechts in Österreich hat und damit kein Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzungen des Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreise mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.1419178.3.00

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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