TE Bvwg Beschluss 2020/10/20 L502 2232290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §71 Abs2
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §7 Abs4

Spruch


L502 2232290-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2020, FZ. XXXX , beschlossen:

A)

1.       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Amtes der burgenländischen Landesregierung vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF) – durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit - seine ihm bis dahin zugekommene österr. Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 18.05.2017 verloren hat.

2. Mit 04.07.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Übermittlung des gg. Bescheides und leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die allfällige Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein.

3. Angesichts einer nur bis 11.12.2018 gegebenen Meldeadresse des BF ersuchte das BFA die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde um die Veranlassung einer Aufenthaltserhebung.

4. Mit Schreiben vom 18.01.2019 teilte die zuständige Polizeiinspektion dem BFA mit, dass eine Nachschau an der letzten Meldeadresse ergeben habe, dass sich der BF dort nicht mehr aufhalte und nach unbekannt verzogen sei, dass sein dort wohnhafter Vater seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne und dessen Aussage zufolge der BF seit ca. neun Monaten abwesend bzw. im Ausland aufhältig sei.

5. Mit Aktenvermerk vom 04.02.2019 stellte das BFA das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein.

6. Am 29.10.2019 langte beim LVT Burgenland eine Mitteilung des BVT ein, dass es sich laut einer Verbalnote der türkischen Botschaft in Wien beim BF um einen türkischen Staatsangehörigen handle.

7. Mit Aktenvermerk vom 10.02.2020 setzte das BFA das Verfahren fort, nachdem die Verfassungsschutzbehörden darüber informiert hatten, dass sich der BF zwar weiterhin in Österreich aufgehalten habe und nicht ausgereist, jedoch am 21.01.2019 nach Griechenland ausgeliefert worden sei.

8. Eine Datenbankabfrage des BFA vom 14.02.2020 brachte hervor, dass der BF von 06.08.2019 bis 21.01.2020 in der JA Korneuburg inhaftiert war.

9. Am 17.03.2020 teilte das LVT Burgenland dem BFA nach Rücksprache mit dem BVT mit, dass die griechischen Behörden bis zu diesem Tag keine Zustelladresse des BF bekannt gegeben hatten.

10. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 6 bis 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI).

11. Der Bescheid wurde am gleichen Tag ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt des BFA hinterlegt.

12. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte das BVT dem LVT Burgenland mit, dass am 03.04.2020 dem BVT eine dort näher genannte Meldeadresse des BF in Griechenland bekannt gegeben wurde.

13. Das BFA veranlasste am 07.04.2020 die postalische Übermittlung einer Bescheidkopie an diese Meldeadresse.

14. Am 12.06.2020 langte beim BFA eine Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des BF gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2020 ein. Unter einem wurde eine ins Deutsche übersetzte Bescheinigung der griechischen Post vom 25.05.2020 vorgelegt, der zufolge der BF in deren Zentraler Geschäftsstelle Athen die Zusendung des BFA am 18.05.2020 empfangen hat.

15. Der Aufforderung des BFA vom 17.06.2020 folgend legte der anwaltliche Vertreter des BF mit Eingabe vom 19.06.2020 ein Konvolut von zuvor in der Beschwerde angekündigten Beweismitteln für das gegen den BF in Griechenland geführte Strafverfahren in griechischer Sprache vor.

16. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 24.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

17. Am 30.06.2020 forderte das BVwG die Verfahrensparteien zur Stellungnahme zum Zustellvorgang den Bescheid des BFA betreffend auf.

18. Stellungnahmen des BFA sowie des anwaltlichen Vertreters langten am 09.07.2020 und 13.07.2020 beim BVwG ein.

19. Am 14.07.2020 langte beim BVwG ein gemäß § 6 AVG vom BFA weitergeleiteter, zuvor dort vom Vertreter des BF eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.

20. Mit 15.10.2020 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensverlauf an das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot samt Nebenaussprüchen erlassen.

Der Bescheid wurde am gleichen Tag ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt des BFA hinterlegt.

1.3. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung nur bis zum 11.12.2018 nachgekommen, wiewohl er sich für nicht genau feststellbare Zeiträume weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat, ehe er am 06.08.2019 festgenommen wurde und bis zu seiner Auslieferung nach Griechenland am 21.01.2020 inhaftiert war.

Nach seiner Auslieferung war trotz Ermittlungen der österr. Behörden bis zur Bekanntgabe der griechischen Behörden am 03.04.2020 nicht feststellbar, wo er sich in Griechenland aufhielt.

Das BFA veranlasste am 07.04.2020 die postalische Übermittlung einer Bescheidkopie an seine nun bekannte Meldeadresse in Athen.

Am 18.05.2020 nahm er in der Zentralen Geschäftsstelle der griechischen Post in Athen die Zusendung des BFA in Empfang.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gg. Verwaltungsakt, im Lichte dessen die Feststellungen oben unstrittig waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (hier: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vier Wochen.

§ 23 ZustellG lautet:

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

2. Die Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 17.03.2020 im Akt erwies sich angesichts der Umstände, dass der BF seiner Meldeverpflichtung für das österr. Bundesgebiet nur bis 11.12.2018 nachkam, wiewohl er sich bis zu seiner Festnahme am 06.08.2019 für nicht genau feststellbare Zeiträume weiterhin im Bundesgebiet aufhielt, und eine Zustelladresse nach seiner Auslieferung nach Griechenland mit 21.01.2020 angesichts erfolgloser Versuche der österr. Behörden, im Wege der griechischen Behörden eine solche ausfindig zu machen, nicht bekannt war, bis diese am 03.04.2020 mitgeteilt wurde, als rechtskonform.

Diese Hinterlegung entfaltete die Rechtswirkung einer Zustellung, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann.

Unter Berücksichtigung der im Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020 festgelegten Unterbrechung bis 30.04.2020 begann die Beschwerdefrist mit 01.05.2020 neu zu laufen und endete am 03.06.2020.

Zwar gelangte dem BF, im Gefolge der Übermittlung einer Bescheidkopie durch das BFA am 07.04.2020 an die seit 06.04.2020 bekannt gewesene Zustelladresse, durch die Abholung der Zusendung bei der Zentralen Poststelle in Athen am 18.05.2020 der Umstand der Bescheiderlassung mit 17.03.2020 zur Kenntnis.

Dennoch wurde vom Vertreter des BF erst mit 12.06.2020 eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht, die sich im Lichte des Endes der Beschwerdefrist mit 03.06.2020 als verspätet erwies.

3. Soweit der Vertreter des BF dahingehend monierte, dass die belangte Behörde bei den in Österreich niedergelassenen Angehörigen in Erfahrung bringen hätte können, wo sich der BF in Griechenland aufhalte, war dem entgegen zu halten, dass schon anläßlich einer polizeilichen Nachschau an der letzten Meldeadresse im Jänner 2019 offenkundig geworden war, dass diese seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht kannten, er schon zu diesem Zeitpunkt seit ca. neun Monaten abwesend bzw. im Ausland aufhältig war, und die belangte Behörde daher keinen Grund zur Annahme hatte, dass bei diesen sein nunmehriger Aufenthaltsort eher als im Wege der Kontakte zwischen den österreichischen und griechischen Behörden ausfindig zu machen gewesen wäre.

Darüber hinaus erklärte der Vertreter des BF in seiner Stellungnahme an das BVwG vom 09.07.2020, dass er auch noch nach seiner Auslieferung „ein oder zwei Mal telefonischen Kontakt“ mit diesem gehabt habe, dieser jedoch nie eine Abgabestelle bekannt gegeben habe.

Schließlich war aber insbesondere unstrittig, dass der BF jedenfalls seit 18.05.2020 in Kenntnis des Bescheides vom 17.03.2020 war, jedoch bis 12.06.2020 keine rechtlichen Schritte unternommen wurden eine Beschwerde fristgerecht einzubringen.

4.1. § 71 AVG lautet:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist … ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten … und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, …

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen … nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

4.2. Wie oben festgestellt wurde, gelangte dem BF die Erlassung des Bescheides vom 17.03.2020 sowie die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde dagegen mit 18.05.2020 zur Kenntnis.

Sohin begann die zweiwöchige Frist, binnen der ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einzubringen war, ebenso mit 18.05.2020 und nicht, wie dies vom Vertreter des BF in seinem Antrag angegeben wurde, mit 30.06.2020, mit dem der Vertreter selbst in Kenntnis der Verspätung der Beschwerde war.

Dass sich damit Beschwerdefrist und Frist zur Antragstellung für die Wiedereinsetzung zeitlich überlagerten war unbeachtlich.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 13.07.2020 erwies sich somit gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet.

5. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren sohin als verspätet zurückzuweisen.

6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2232290.1.00

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten