Entscheidungsdatum
30.10.2020Norm
ASVG §143aSpruch
L501 2231211-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMMMag. Dr. Konstantin HAAS, Gerstmayrstraße 40, 4060 Leonding, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich) vom 4.7.2019, Zl. XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.3.2020, GZ: XXXX , betreffend Rehabilitationsgeld, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.3.2020, GZ: XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 4.7.2019, Zl. XXXX , wird, soweit sie sich gegen die Wortfolge "Ihr Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht ab 1. Oktober 2017 in einer Höhe von täglich € 34,16 brutto (Netto € 33,12)" richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 4.7.2019, Zl. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, als anstelle der Wortfolge „und es wird ab 1.2.2019 aufgrund der Teilung das Rehabilitationsgeld folgendermaßen ausbezahlt: 80 % vom Nettobezug = € 26,50 an die XXXX , und 20 % vom Nettobezug = € 6,62 an den Versicherten" die Wortfolge „Ihr Antrag vom 15.5.2019 auf Erlassung eines Bescheides über die Teilung des Rehabilitationsgeldes wird als unzulässig zurückgewiesen" tritt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.7.2019 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden "OÖGKK" bzw. "ÖGK") aus, dass der Anspruch der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Rehabilitationsgeld ab 1.10.2017 in einer Höhe von täglich EUR 34,16 brutto (netto EUR 33,12) bestehe und ab 1.2.2019 aufgrund der Teilung das Rehabilitationsgeld folgendermaßen ausbezahlt werde: 80% vom Nettobezug = EUR 26,50 an die XXXX (im Folgenden "P. GmbH"), und 20% vom Nettobezug = EUR 6,62 an den Versicherten.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die bP laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden "PVA") vom 14.1.2015 Anspruch auf Rehabilitationsgeld ab dem 1.10.2014 habe. Aus diesem Grund sei die bP bei der OÖGKK zur Krankenversicherung angemeldet worden. Die Administration (Berechnung und Auszahlung) des Rehabilitationsgeldes erfolge durch den zuständigen Krankenversicherungsträger, im Fall der bP durch die OÖGKK. Vor der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes habe die bP bis 30.9.2014 eine befristete Invaliditätspension von der PVA bezogen. Laut Information der PVA vom 13.1.2015 habe die Leistungshöhe der Invaliditätspension EUR 919,15 betragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 1.2.2019, XXXX , sei die belangte Behörde informiert worden, dass die bP mit Wirkung vom 17.9.2018 aus dem Maßnahmenvollzug (§ 21 Abs. 1 StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen worden sei und dass sie Weisung erhalten habe, ihren Wohnsitz in einer betreuten Wohneinrichtung entsprechend der mobilen Wohnbetreuung durch die P. GmbH zu nehmen. In diesem Beschluss sei weiters ausgesprochen worden, dass die mit der weisungsgebundenen Nachbetreuung verbundenen Kosten gemäß § 179a StVG vom Bund zu tragen seien und daher die Legalzession nach § 324 Abs. 4 ASVG zum Tragen komme. Gemäß diesem Beschluss würden die Kosten des Aufenthalts in der Betreuungseinrichtung, die vom Bund getragen würden, derzeit EUR 80,00 täglich betragen. Aus den diesem Beschluss beigefügten Unterlagen gehe im Wesentlichen hervor, dass die bP diverse sonstige Lebenshaltungskosten bzw. Schulden habe. Die bP habe schriftlich bestätigt, dass bei ihr keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 22.2.2019 habe die belangte Behörde die bP über die gesetzliche Rehabilitationsgeld-Teilung nach § 324 ASVG in Kenntnis gesetzt und ihr die Höhe dieser Teilung bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 15.5.2019 habe die bP einen Bescheidantrag betreffend diese Entscheidung gestellt.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, dass, nachdem die bP infolge ihrer bedingten Entlassung in einer betreuten Wohneinrichtung der P. GmbH untergebracht sei, ein Ersatzanspruch des Bundes bzw. der Einrichtung (Rehabilitationsgeld-Teilung nach § 324 Abs. 4 ASVG) geltend gemacht worden sei. Der Anspruchsübergang nach § 324 Abs. 3 bzw. 3 (gemeint wohl: Abs. 4) ASVG stelle eine Legalzession dar und entstehe unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Rehabilitationsgeld-Teilung nach § 324 ASVG sei zum einen durch das Vorhandensein unterhaltsberechtigter Angehöriger und zum anderen durch die Tatsache der "auf Kosten des Bundes erfolgten Unterbringung bis zur Höhe der Verpflegungskosten" bedingt. Da die bP keine Angehörigen habe, für die ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestehe und die vom Bund übernommenen Verpflegskosten EUR 80,00 täglich betragen würden, werde die Rehabilitationsgeld-Teilung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Ausmaß von 80% vom Nettobezug = EUR 26,50 zugunsten des Bundes (P. GmbH) und im Ausmaß von 20% vom Nettobezug = EUR 6,62 zu Gunsten der bP vorgenommen. Eine Berücksichtigung von sonstigen Ausgaben, Lebenshaltungskosten oder sonstigen individuellen Bedürfnissen sei auf Basis der eindeutig geregelten gesetzlichen Grundlage nicht möglich.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass die bP das Recht habe, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab seiner Zustellung Klage zu erheben. Die Klage könne schriftlich beim Landesgericht Linz als zuständiges Arbeits- und Sozialgericht oder mündlich bei genanntem Gericht zu Protokoll gegeben werden.
I.2. Die von der bP selbst verfasste Klage gegen den Bescheid langte am 24.7.2019 beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein. Darin begehrte die bP die Aufhebung des der Kostenteilung zugrundeliegenden Bescheides und Neuberechnung der Kostenteilung unter Abstellung auf den Einzelfall und Reduktion der Teilung des Rehabilitationsgeldes sowie die Rückzahlung allfälliger Überschussleistungen bzw. Guthabens.
I.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.10.2019, XXXX , wurde das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich das Klagebegehren auf die Frage beziehe, ob ein Teil bzw. welcher Teil des dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Rehabilitationsgeldes dem Bund als Legalzessionar auszuzahlen sei. Die Frage bzw. Überprüfung der Auszahlung, d.h. an wen bzw. in welchem Umfang die zuerkannte Leistung auszuzahlen sei, sei aber weder eine Leistungssache im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN. Vielmehr handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, dessen Überprüfung den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Mangels Zulässigkeit des Rechtsweges sei die Klage zurückzuweisen und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären gewesen.
I.4. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.1.2020, XXXX , wurde dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der bP nicht Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht Linz teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes vollinhaltlich und bestätigte dessen Entscheidung, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen und das bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben.
I.5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 31.10.2019 stellte die bP einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Weiters beantragte die bP die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für den Fall, dass das Oberlandesgericht Linz die Unzulässigkeit des gerichtlichen Rechtsweges bestätige, dass sich inhaltlich mit der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid befasst werde. Die Beschwerde wurde gleichzeitig ausgeführt.
In der Sache brachte die bP im Wesentlichen vor, dass mit den seitens der P. GmbH in Rechnung gestellten Tagsätzen die Kosten der Wohnung (Miete, Strom, Heizung) abgedeckt würden; nicht abgedeckt würden hingegen die Kosten für die Versorgung in Bezug auf alltagspraktische Dinge (Lebensmittel, Hygiene, Kleidung, Freizeit, …). Diese Versorgungskosten ließen sich mit den 20 Prozent des verbleibenden Rehabilitationsgeldes, sohin mit dem Betrag von EUR 6,62, welcher täglich an die bP ausbezahlt werde, bei weitem nicht decken. Dagegen seien die derzeit EUR 80 an Kosten des Aufenthalts, welche der P. GmbH derzeit entstünden, mit den 80 Prozent des Rehabilitationsgeldes, sohin mit EUR 26,50 täglich, bei weitem überfinanziert. § 324 Abs. 4 ASVG sehe vor, dass die Regelung des Abs. 3 auch in jenen Fällen anzuwenden sei, in denen eine Person, die mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 StGB oder nach § 179a StVG auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht sei, wie dies bei der bP der Fall sei. Offenbar würden hier ungleiche Sachverhalte systematisch gleich behandelt. Denn anders als bei "üblichen Pflegebedürftigen" sei die P. GmbH als Anstalt gerade nicht dafür ausgelegt, die vollen "Pflegeleistungen" zu erbringen. Anders als beispielsweise in einem Altenheim finde überhaupt keine Versorgung der Bewohner durch die P. GmbH statt und würden nur Leistungen der Beherbergung, Beratung, Betreuung, Begleitung und sozialtherapeutische Maßnahmen erbracht. Die eigentliche Versorgung und Verpflegung müsse hingegen jeder Bewohner selbst finanzieren. Auch wenn Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe beantragt würden, übersteige der monatlich verfügbare Betrag zur Versorgung und Verpflegung den Betrag von EUR 520 nicht. Die kulturelle, soziale und gesellschaftliche Teilhabe sei mit diesem Einkommen nicht möglich. Es seien dauerhaft keine Leistungen für eigene Wohnungen, Zukunftsvorsorge, Erwerb von größeren Konsumgütern, gesellschaftliche Teilnahme und Erwerb gesunder Lebensmittel möglich und sei darin eine Verhinderung der Gleichstellung zu erblicken; auch das Ziel der Resozialisierung und Reintegration sei damit nicht erreichbar. Zusammengefasst verstoße § 324 Abs. 4 ASVG gegen den Gleichheitssatz und fuße der angefochtene Bescheid auf einem rechtswidrigen Gesetz.
I.6. Mit Bescheid vom 27.3.2020 gab die belangte Behörde dem Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
I.7. Mit weiterem Bescheid vom 27.3.2020 gab die belangte Behörde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG teilweise Folge und änderte den Spruch dahingehend ab, dass der Antrag der bP vom 15.5.2019 gegen die Einbehaltung bzw. den Übergang eines Leistungsanspruches nach § 324 Abs. 4 iVm Abs. 3 ASVG bezüglich des mit Bescheid der PVA vom 14.1.2015 zuerkannten Anspruches auf Rehabilitationsgeldes wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werde.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sowohl der Anspruch der bP auf Gewährung des Rehabilitationsgeldes aus der Krankenversicherung auf Grundlage des rechtskräftigen Bescheides der PVA vom 14.1.2015, als auch die Höhe des seit 1.10.2014 gebührenden Rehabilitationsgeldes unstrittig seien. In ihrem Bescheidantrag vom 15.5.2019 wende sich die bP ausdrücklich nur gegen die Rehabilitationsgeld-Teilung, also gegen die Auszahlung eines Teiles des Rehabilitationsgeldes an den Bund aufgrund der Legalzession nach § 324 Abs. 4 iVm Abs. 3 ASVG. Zur Unzulässigkeit des Rechtsweges im Zusammenhang mit der Rehabilitationsgeld-Teilung sei im Fall der bP auf die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.1.2020, XXXX , zu verweisen, wodurch das Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten beendet worden sei. Im Übrigen werde auf mögliche Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. auf mögliche Rechtsmittel aus der Exekutionsordnung verwiesen.
I.8. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 7.4.2020 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Schriftsatz wurde zunächst wie in der Beschwerde ausgeführt und ergänzend vorgebracht, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Umstand ergebe, dass es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch handle, dessen Überprüfung offenbar den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Es bleibe daher nur die Anfechtung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
I.9. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.5.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der bP wurde mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 14.1.2015, Zl. XXXX , ab dem 1.10.2014 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld dem Grunde nach zuerkannt. Der Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension wurde dagegen abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorgelegen ist.
Mit Schreiben der PVA vom 13.1.2015 wurde der OÖGKK mitgeteilt, dass die Leistungshöhe der bis 30.9.2014 befristeten Invaliditätspension EUR 919,15 betragen habe.
II.1.2. Die bP wurde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Linz vom 22.2.2015, XXXX , ab dem 19.1.2016 gemäß § 21 Abs. 1 StGB im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt XXXX bzw. im XXXX angehalten.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 31.8.2018, XXXX , wurde die bP mit Wirkung vom 17.9.2018 bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren aus dem Maßnahmenvollzug entlassen. Der bP wurde gemäß §§ 50, 51 StGB unter anderem die Weisung zur Wohnsitznahme in einer geeigneten betreuten Wohneinrichtung entsprechend der mobilen Wohnbetreuung durch die P. GmbH erteilt. Weiters sprach das Gericht aus, dass gemäß § 179a StVG die mit der weisungsgebundenen Nachbetreuung verbundenen Kosten subsidiär vom Bund zu tragen seien.
Mit Schreiben des Landesgerichtes Linz vom 1.2.2019 wurde die OÖGKK von der bedingten Entlassung, der erteilten Weisung zur Wohnsitznahme in einer betreuten Wohneinrichtung entsprechend der mobilen Wohnbetreuung durch die P. GmbH und dem Ausspruch über die subsidiäre Kostentragung des Bundes verständigt. Die Kosten des Aufenthalts in der Betreuungseinrichtung würden derzeit EUR 80 betragen und nach der entsprechenden Beschlussfassung gemäß § 179a StVG vom Bund getragen. Insbesondere wurde von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen, dass die in Rechnung gestellten Tagessätze auch die Kosten der Wohnung (Miete, Strom, Heizung), nicht aber die Versorgung in Bezug auf alltagspraktische Dinge (Lebensmittel, Hygiene, Kleidung, Freizeit, …) umfassten. Die OÖGKK wurde um allfällige Festlegung und Effektuierung der infolge Legalzession gemäß § 324 Abs. 4 ASVG an den Bund bzw. die Betreuungseinrichtung abzuführende Beträge und Durchführung der entsprechenden Anweisungen an die Betreuungseinrichtung ab Februar 2019 ersucht.
II.1.3. Von Seiten der OÖGKK wird nunmehr eine Teilung des Rehabilitationsgeldes zwischen dem Bund im Ausmaß von 80% (EUR 26,50 täglich) und der bP im Ausmaß von 20% (EUR 6,62 täglich) vorgenommen. Der auf den Bund entfallende Anteil wird seit dem 1.2.2019 direkt an die P. GmbH überwiesen. Mit Schreiben der OÖGKK vom 22.2.2019 wurde die bP über die Teilung des Rehabilitationsgeldes verständigt.
II.1.4. Mit Schreiben vom 15.5.2019 beantragte die bP die Erlassung eines Bescheides über die Entscheidung betreffend die Teilung des Rehabilitationsgeldes.
II.1.5. In der Folge erließ die OÖGKK den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: "Ihr Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht ab 1. Oktober 2017 in einer Höhe von täglich € 34,16 brutto (Netto € 33,12) und es wird ab 1.2.2019 aufgrund der Teilung das Rehabilitationsgeld folgendermaßen ausbezahlt: 80 % vom Nettobezug = € 26,50 an die [P. GmbH], und 20 % vom Nettobezug = € 6,62 an den Versicherten."
Die von der bP gegen diesen Bescheid beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 17.10.2019, XXXX , wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.1.2020, XXXX , wurde dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
II.1.6. Mit Bescheid vom 27.3.2020 gab die belangte ÖGK dem Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Mit weiterem Bescheid vom 27.3.2020 gab die ÖGK der mit Schriftsatz vom 31.10.2019 (bei der ÖGKK eingelangt am 5.11.2019) erhobenen Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge und änderten den Spruch des Bescheides wie folgt ab: "Der Antrag von [bP, SVNR] vom 15. Mai 2019 gegen die Einbehaltung bzw. den Übergang eines Leistungsanspruches nach § 324 Abs. 4 iVm Abs. 3 ASVG bezüglich des mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 14. Jänner 2015 zuerkannten Anspruches auf Rehabilitationsgeld wird wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen."
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
II.3.2.1. § 14 VwGVG lautet:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
II.3.2.2. § 324 ASVG lautet auszugsweise:
Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
§ 324. […]
(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.
II.3.3. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.3.2020:
Die gegenständlich anhängige Beschwerde weist einen Eingangsstempel der OÖGKK vom 5.11.2019 auf. Da die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 14 VwGVG) beginnt, war die Entscheidungsfrist bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2020 mit Zustellung am 30.3.2020 bereits abgelaufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung verspätet war, zumal § 14 Abs. 1 VwGVG keine differenzierte Behandlung zulässiger und unzulässiger Beschwerden vorsieht und anzumerken ist, dass die bP gleichzeitig auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, über den jedoch ebenfalls erst im März 2020 entschieden wurde.
Versäumt die Behörde die Frist für die Beschwerdevorentscheidung, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über. Die im Wiedereinsetzungsantrag enthaltene Formulierung, es werde der Antrag gestellt, "sich für den Fall, dass das Oberlandesgericht Linz die Unzulässigkeit des gerichtlichen Rechtsweges bestätigt, inhaltlich mit der in Punkt III. [des Schriftsatzes] ausgeführten Beschwerde […] zu befassen", vermag den ex lege eintretenden Zuständigkeitsübergang nach Verstreichen der zweimonatigen Entscheidungsfrist ab Einlangen der Beschwerde nicht zu verhindern, wobei festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ohnedies nicht "inhaltlich" mit der Beschwerde "befasst", sondern vielmehr den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen hat.
Eine nach Verstreichen der Zwei-Monats-Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der Behörde rechtswidrig, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 14 VwGVG, K7).
Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
II.3.4. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestimmung des Rehabilitationsgeldes der Höhe nach:
Die belangte Behörde hat im ersten Halbsatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass der Anspruch der bP auf Rehabilitationsgeld ab dem 1.10.2017 in einer Höhe von täglich EUR 34,16 brutto (EUR 33,12 netto) bestehe.
Über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld ist nach Maßgabe des § 273b ASVG vom Pensionsversicherungsträger ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Im gegenständlichen Fall wurde der bP mit Bescheid der PVA vom 14.1.2015 ab dem 1.10.2014 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld dem Grunde nach zuerkannt.
Die Höhe des Rehabilitationsgeldes sowie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich demgegenüber aus § 143a ASVG. § 143a Abs. 2 ASVG zufolge gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG, das aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach § 141 Abs. 2 ermittelten Tage anzurechnen sind.
Sowohl das Verfahren über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld dem Grunde nach, als auch das Verfahren über die Höhe des den Anspruch auf Rehabilitationsgeld sind Leistungssachen. Ein Bescheid des Krankenversicherungsträgers nach § 143a ASVG, womit die Höhe des Rehabilitationsgeldes festgestellt wird, ist demnach gemäß §§ 355 und 367 ASVG und § 65 ASGG mittels Klage vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht anzufechten (Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 143a ASVG, Rz 12).
Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht – mangels Vorliegens einer Verwaltungssache – nicht (§ 414 ASVG).
Da der angefochtene Bescheid ausweislich der Anfechtungserklärung auf Seite 6 der Beschwerde zur Gänze – somit auch im Umfang der Feststellung der Höhe des der Beschwerdeführerin täglich gebührenden Rehabilitationsgeldes – angefochten wird, richtet sich die Beschwerde teilweise gegen eine Leistungssache, die der Kognition des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen ist. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
II.3.5. Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides über die Teilung des Rehabilitationsgeldes:
II.3.5.1. Mit ihrem Antrag vom 15.5.2019 strebt die bP die Erlassung eines Bescheides über die Teilung des Rehabilitationsgeldes zwischen dem Bund (80%; täglich EUR 26,50) und der bP selbst (20%; täglich EUR 6,62) an. In der Beschwerde bringt die bP dazu im Wesentlichen vor, dass sie in ihrer Betreuungseinrichtung keine Verpflegung im Sinne einer Vollversorgung erhalte, sondern den Aufwand für Lebensmittel, Bekleidung etc. selbst zu tragen habe.
Die in § 324 Abs. 3 ASVG vorgesehene Legalzession erfasst grundsätzlich laufende Geldleistungsansprüche auf einer Pension oder einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, wobei § 324 Abs. 4 ASVG explizit auch Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld umfasst.
Die Legalzession setzt weiters voraus, dass die Person, die eine solche Pension oder Rente bezieht, in einer bestimmten Art von Einrichtung untergebracht ist. Wenn daher ein Renten- oder Pensionsberechtigter auf Kosten eines der in Betracht kommenden Trägers untergebracht ist und seinen Unterhalt (weitestgehend) in natura erhält, wird dieses Tatbestandselement für die Legalzession erfüllt sein (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 324 ASVG, Rz 15). Der Literatur zufolge ist aufgrund der Formulierung "verpflegt" auf die Zurverfügungstellung von "Hotelleistungen" abzustellen, die sowohl Unterkunft und Verköstigung als auch die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie Wohnraum- oder Wäschereinigung umfassen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 324 ASVG, Rz 16).
324 Abs. 4 ASVG sieht ergänzend zur allgemeinen Regelung des § 324 Abs. 3 ASVG vor, dass der Anspruchsübergang auch im Fall der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB oder nach § 179a StVG auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung eintritt, wobei der der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund als Legalzessionar gebührt.
In formaler Hinsicht tritt der Anspruchsübergang nach § 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Es ist dazu keine Anzeige oder eine sonstige Erklärung eines der beteiligten Träger erforderlich. Der Krankenversicherungsträger muss lediglich Kenntnis davon erlangen, dass er nicht mehr zur Gänze an den unmittelbar Berechtigten leisten darf (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 324 ASVG, Rz 27 und 28).
II.3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes – auf die sich auch das Oberlandesgericht Linz in seinem Beschluss vom 20.1.2020, XXXX , beruft – ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung keine Leistungssache bzw. Sozialrechtssache (RIS-Justiz RS0085474).
In seinem Urteil vom 26.6.1990, 10 ObS 298/89, führte der Oberste Gerichtshof zum Antrag einer nach § 21 Abs. 1 StGB angehalten Person auf Anweisung der ihm zuerkannten Invaliditätspension in vollem Umfang aus, dass es sich bei dem in § 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG angeordneten Anspruchsübergang um eine auf unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beruhende teilweise Übertragung des Rentenanspruchs vom Rentenberechtigten auf den Träger der Sozialhilfe bzw. im Falle des § 324 Abs. 4 ASVG auf den Bund handle. Der Anspruch gehe bis zu der sich aus § 324 Abs. 3 ASVG ergebenden Höhe für die Zeit der Unterbringung des Rentenberechtigten auf Kosten des Bundes (im Anlassfall in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB) ipso iure auf den Bund über.
Im Falle einer solchen Legalzession bestehe deren Wirkung im Wechsel der Rechtszuständigkeit hinsichtlich des betroffenen Teiles des Renten(Pensions)anspruches vom Zedenten auf den Zessionar (Sozialhilfeträger bzw. Bund), der insoweit an die Stelle des bisherigen Berechtigten trete, wobei der übergegangene Anspruchsteil aber inhaltlich unberührt bleibe. In einem solchen Fall gehe es daher nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen, sondern vielmehr ausschließlich um die Frage, ob ein Teil, allenfalls welcher Teil der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Versicherungsleistung dem Bund als allfälligem Legalzessionar auszuzahlen sei, wer also nach § 106 ASVG Zahlungsempfänger dieser Leistungen sei. Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung sei keine Leistungssache und auch keine bürgerliche Rechtssache, sondern eine Streitigkeit in Bezug auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, der den ordentlichen Gerichten entzogen sei.
Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in der Folge mehrfach bekräftigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass aufgrund der eingeführten Vollstreckbarkeit leistungszuerkennender Bescheide der Versicherungsträger gemäß § 1 Z 11 EO keine Veranlassung bestehe, von der Rechtsprechung abzugehen. In den Gesetzesmaterialien zur ASGG-Novelle 1994 werde explizit auf den Fall Bezug genommen, dass der Versicherte die ihm durch Bescheid des Versicherungsträgers zuerkannte Leistung nicht zwangsweise durchsetzen könne, da die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung weder als Leistungssache noch als bürgerliche Rechtssache anzusehen und daher der Überprüfung der Gerichte entzogen sei. Die geänderte Rechtslage bietet noch weniger Anlass, Auszahlungsstreitigkeiten zuzulassen, zumal nunmehr der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet sei. Die Rechtslage stelle sich in Bezug auf Streitigkeiten, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen ist, nicht anders dar, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen. Auch hier stünde keine Liquidierungsklage zur Verfügung (OGH vom 19.12.2000, 10 ObS 108/00f).
Aus der dargelegten Rechtsprechung lässt sich zusammengefasst ableiten, dass der Oberste Gerichtshof im Fall von Auszahlungsstreitigkeiten die Auffassung vertritt, dass es dem Versicherten freisteht, gegen den Versicherungsträger aufgrund des leistungszuerkennenden Bescheides Exekution zu führen und es sodann am Versicherungsträger gelegen ist, diesen Anspruch mit einer mit dem Anspruchsübergang nach § 324 Abs. 3 oder 4 ASVG und den deshalb schuldbefreiend geleisteten Zahlungen begründeten Oppositionsklage abzuwehren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur hier strittigen Rechtsfrage im Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/11/0217, die Ansicht vertreten, dass Auffassungsunterschiede zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Leistung im Rahmen von Einwendungen des Sozialversicherungsträgers gegen die auf den Leistungsbescheid gestützte Exekutionsführung zu klären sind.
Bereits im Erkenntnis vom 21.12.1993, 92/08/0200, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in der Frage, an wen eine dem Grunde und der Höhe feststehende Leistung (im Anlassfall die Invaliditätspension) vom Versicherungsträger zur Gänze oder zum Teil zu erbringen ist, eine bloße Auszahlungsmodalität. Das ASVG enthalte in dieser Hinsicht – anders als für Aufrechnungsstreitigkeiten – keine ausdrückliche Regelung, dass über einen damit zusammenhängenden Antrag bescheidmäßig zu entscheiden sei. Derartige Angelegenheiten wären somit weder als Leistungssache, noch als Verwaltungssache zu werten.
Im Beschluss vom 12.6.2015, A 5/2015, hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art. 137 B-VG gegen das Land Wien abgewiesen und dazu wie folgt ausgeführt: "Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.614/2012 ausgesprochen hat, kann ein Streit um die ordnungsgemäße Auszahlung (Liquidierung) von bescheidmäßig rechtskräftig zuerkannten Pensionsansprüchen der gesetzlichen Sozialversicherung – anders als ein Liquidierungsstreit aus öffentlich-rechtlichen Dienst- und Pensionsverhältnissen – nicht nach Art. 137 B-VG vor den Verfassungsgerichtshof gebracht werden, da sich der Anspruch nicht gegen eine der in Art. 137 B-VG genannten Gebietskörperschaften richtet. Soweit ein Pensionsbezieher der Meinung ist, ihm sei ein rechtskräftig zuerkannter Pensionsanspruch nicht ordnungsgemäß ausgezahlt worden, ist daher weder ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers zu erlassen noch das Arbeits- und Sozialgericht anrufbar, sondern gegebenenfalls der Exekutionsweg zu beschreiten." Der Verfassungsgerichtshof teilt damit die vorstehend dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Obersten Gerichtshofes, wonach Auffassungsunterschiede zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Leistung im Rahmen von Einwendungen des Sozialversicherungsträgers gegen die auf den Leistungsbescheid gestützte Exekutionsführung zu klären sind. Die im zitierten Beschluss angesprochene Alternative, gegen den Sozialhilfeträger direkt vorzugehen, wenn die Gebührlichkeit des Ersatzanspruches bestritten wird, kommt im hier gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da sich die bP gegen die die Leistung auszahlende Stelle und nicht gegen den Träger der Einrichtung wendet, in der sie untergebracht ist.
Im Erkenntnis vom 10.6.2008, VfSlg. 18.439/2008, hatte der Verfassungsgerichtshof die Klage eines eine Waisenpension beziehenden und gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Jugendlichen gegen den Bund auf Rückzahlung eines nach § 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Klage als zulässig und führte dazu aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines nach § 324 Abs. 4 iVm Abs. 3 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles – ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Pensionsanspruchs an den Bund – im öffentlichen Recht wurzeln würde. Solche Ansprüche wären weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, wobei explizit auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 26.6.1990, 10 ObS 298/89, Bezug genommen wurde; eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung wurde nicht erkannt.
II.3.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Begehren der bP auf Erlassung eines Bescheides über die Teilung des Rehabilitationsgeldes – und damit über das Ausmaß des Anspruchsüberganges gemäß § 324 Abs. 3 und 4 ASVG – als Auszahlungsstreitigkeit in Bezug auf einen dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten und zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen Anspruch darstellt.
Der Anspruchsübergang nach § 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG tritt unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Es ist dazu keine Anzeige oder eine sonstige Erklärung eines der beteiligten Träger erforderlich. Die zitierten Bestimmungen lassen auch keine gesetzliche Ermächtigung des Versicherungsträgers erkennen, im Einzelfall eine vom (eindeutigen) Gesetzeswortlaut abweichendes prozentuelles Ausmaß des Anspruchsübergangs festzusetzen. Wenn die bP die Unrechtmäßigkeit der teilweisen Auszahlung des ihr gebührenden Rehabilitationsgeldes an den Bund bzw. die Betreuungseinrichtung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen behauptet, ist sie darauf zu verweisen, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines nach § 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Teiles des ihr gebührenden Rehabilitationsgeldes nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.439/2008 ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Rehabilitationsgeldes an den Bund im öffentlichen Recht wurzeln.
Diesbezügliche Begehren auf Rückzahlung (wegen unrechtmäßiger Bereicherung) sind daher nach dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 18.439/2008 mit Klage gegen den Bund gemäß Art. 137 B-VG geltend zu machen und es ist in einem solchen Verfahren sodann auch verbindlich zu klären, ob die Voraussetzungen gemäß § 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG vorgelegen sind oder nicht. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, gegen die belangte Behörde auf Grundlage des angefochtenen Bescheides Exekution zu führen, zumal der angefochtene Bescheid der bP (rechtskräftig) einen Anspruch auf Leistung von Rehabilitationsgeld verschafft und sodann der Versicherungsträger dazu angehalten ist, mittels der im Exekutionsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe dem Anspruch der bP entgegen zu treten.
Gemäß § 369 ASVG steht den Versicherungsträgern im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles (vgl. § 324 ASVG) ein Bescheidrecht nicht zu. Ein Fall des § 367 ASVG liegt nicht vor, ebenso wenig wird mit dem Antrag der bP die Feststellung von – sich aus dem ASVG in Verwaltungssachen ergebenden – Rechten und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern im Sinn des § 410 Abs. 1 ASVG begehrt. Eine rechtliche Grundlage zur Erlassung eines Bescheides des Versicherungsträgers besteht somit zusammengefasst nicht.
Der Antrag der bP vom 15.5.2019 war daher in Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 324, 367 und 410 Abs. 1 ASVG als unzulässig zurückzuweisen und die bP auf die soeben erörterten Möglichkeiten der Erlangung von Rechtsschutz zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das erkennende Gericht hält in diesem Zusammenhang aber fest, dass die belangte Behörde damit nicht ihrer Verpflichtung enthoben ist, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 324 Abs. 3 und 4 ASVG zu prüfen und eine Teilung des Rehabilitationsgeldes erst dann vorzunehmen, wenn eine Überprüfung des Sachverhaltes ergeben hat, dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird sich die belangte Behörde insbesondere mit den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten, wonach in der Betreuungseinrichtung der bP eine Verpflegung im Sinne des Gesetzes (vgl. die Materialien zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011, ErläutRV 1512 BlgNR XXIV. GP, 11: "umfassend versorgt") – als Voraussetzung für den Anspruchsübergang – nicht stattfindet, auseinanderzusetzen haben (vgl. dazu auch den Beschluss des VfGH vom 20.6.2015, B 455/2013, und die Erkenntnisse des VwGH vom 16.6.2011, 2008/10/0081, und vom 13.12.2010, 2009/10/0011).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den entscheidungswesentlichen Fragen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Strittig war einzig die Lösung von Rechtsfragen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Auszahlung Beschwerdevorentscheidung Bund ex lege - Wirkung Leistungssache Rechtswidrigkeit Rehabilitationsmaßnahme unzulässiger Antrag Unzuständigkeit Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2231211.1.01Im RIS seit
25.02.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021