TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 L501 2227661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


L501 2227661-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Dr. Johannes BUCHMAYR, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 29.10.2019 wegen Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 18.10.2019 – 23.10.2019, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 07.01.2020, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-001356-KS, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheides des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge belangte Behörde) vom 29.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 18.10.2019 – 23.10.2019 gemäß § 49 AlVG 1977 keine Notstandshilfe erhält, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.10.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 24.10.2019 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

In der mit Schriftsatz vom 27.11.2019 durch den Erwachsenenvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde keine Feststellungen dazu getroffen und auch keine Erhebungen geführt worden seien, aus welchen Gründen die bP die Kontrollmeldung versäumt hat. Der belangten Behörde sei jedoch aus der langjährigen Korrespondenz mit dem Erwachsenenvertreter der bP, aus den zahlreichen vorgelegten Krankengeschichten und aus den bisherigen zahlreichen Beschwerden des Erwachsenenvertreters gegen Bescheide auf Aberkennung der Notstandshilfe bekannt, dass die bP zu 50 % behindert sei, sie unter chronischem Alkoholismus, Intelligenzminderung mit maßgeblicher Anpassungsstörung, Verdacht auf Borderlinestörung, im Kindesalter begonnenen Drogenmissbrauch, kognitiven Defiziten und mangelnder Lösungs- und Alltagskompetenz leide. Der Erwachsenenvertreter habe die belangte Behörde mehrfach darauf hingewiesen, dass die aus einer Borderlinestörung resultierende Angst Ursache für das Nichtwahrnehmen von Terminen sei und dass bei der bP alleine aufgrund ihrer Krankheiten ein triftiger Grund für die Versäumung von Kontrollmeldeterminen vorliege. Es sei kein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Soweit in dem eingeholten Gutachten des Allgemeinmediziners ausgeführt werde, dass keine weiteren Gutachten erforderlich wären, seien diese Einschätzungen unzutreffend.

Mit Bescheid vom 07.01.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei den Kontrollmeldetermin am 18.10.2019 nicht wahrgenommen und erst am 24.10.2019 weder persönlich vorgesprochen habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2019 habe die beschwerdeführende Partei angegeben, sie habe den Termin vergessen.

Im Dezember 2018 sei aufgrund von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei eine Begutachtung beim Kompetenzzentrum der PVA durchgeführt worden.

Im Gutachten vom 5.12.2018 sei unter dem Punkt „ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit“ wie folgt ausgeführt worden: „Der Klient ist unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar: Die Tätigkeiten sind beschränkt auf mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen. Der Klient wirkt bei der heutigen Untersuchung psychisch weitgehend unauffällig, hinsichtlich psychotroper Substanzen ist er glaubwürdig seit 4 Jahren und 2 Monaten abstinent. Bislang fanden keine psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen statt, weshalb der angegebene Leidensdruck psychischerseits fragwürdig erscheint. Mittels psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung könnte aber innerhalb der nächsten 6 Monate eine Besserung erreicht werden.

Laut chefärztliche Stellungnahme vom 10.12.2018 liege ein Berufsschutz nicht vor und reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus; der Klient sei in der Lage, die Verbindlichkeit von Terminen beim AMS zu erfassen.

Aufgrund des Auftretens von neuerlichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei sei eine neuerliche Begutachtung beim Kompetenzzentrum der PVA am 25.09.2019 angeordnet worden.

Unter dem Punkt „Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit“ werde im Gutachten der PVA vom 04.10.2019 wie folgt ausgeführt: „Der Klient ist unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar: Die Tätigkeiten sind beschränkt auf mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen. Auszuschließen ist Nacht- und Schichtarbeit. Der Klient wirkt auch bei der heutigen Untersuchung psychisch nicht wesentlich beeinträchtigt, lediglich das zu hohe Arbeitstempo in der Vergangenheit hätte ihn überfordert, er würde aber gerne einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Hinsichtlich psychotroper Substanzen besteht zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis für einen Konsum bzw. Beeinträchtigung, eine Abstinenz bezüglich harter Drogen wird mit mehreren Jahren angegeben, ein fallweiser Konsum (1x/Monat) von Cannabis wird eingeräumt. Eine wesentliche psychische Beeinträchtigung kann auch heute nicht objektiviert werden, sodass eine psychiatrische Begutachtung für nicht notwendig erachtet wird bzw. durch eine solche keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Eine psychotherapeutische Behandlung wird jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht empfohlen, damit könnte eine weitere Besserung der psychischen Belastbarkeit erreicht werden. Der Klient ist aber sehr wohl in der Lage, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und demgemäß zu handeln. Ob er auch am 9.7.2019 diesbezüglich in der Lage war, kann nicht beurteilt werden.“ Weitere Facharztgutachten sind laut Gutachten nicht erforderlich.

In der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.10.2019 werde festgestellt, dass Berufsschutz nicht vorliege und das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche; der Klient sei in der Lage, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und demgemäß zu handeln. Ob er auch am 9. 7. 2019 diesbezüglich in der Lage gewesen sei, könne nicht beurteilt werden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Gutachten aus 2018 und 2019 auf einer vollständigen ärztlichen Abklärung beruhten, von den Sachverständigen eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung als nicht notwendig erachtet worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei sohin in der Lage, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und demgemäß zu handeln, weshalb sie für den genannten Zeitraum keine Notstandshilfe erhalte.

Mit Schriftsatz des Erwachsenenvertreters vom 13.01.2020 stellte die bP fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ausgeführt wurde, dass nicht auf die gesundheitliche Verfassung der beschwerdeführenden Partei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht Rücksicht genommen worden sei und als Begründung für ein Versagen der Notstandshilfe zum Teil Umstände herangezogen worden seien, die lange nach diesem Zeitraum lägen, etwa die chefärztliche Stellungnahme vom 10.11.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Mit Beschluss des BG Linz vom 11.12.2012 wurde für die bP Herr RA Dr. J. B. gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt (Begründung: insbesondere leichtgradige Intelligenzminderung bei der bP, vermutlich bedingt durch langjährigen Drogen- und Alkoholmissbrauch, kein adäquater Umgang mit Geldangelegenheiten); der Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) hat demzufolge folgenden Kreis von Angelegenheiten im Sinne des § 268 Abs 3 Z 2 ABGB zu besorgen: Einkommens- und Vermögensverwaltung; Vertretungsangelegenheiten vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern. Mit ergänzendem Beschluss des BG Linz vom 4.2.2019 wurde ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs 2 ABGB) für bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen wie etwa Online Vertragserklärungen oder Geschäfte im Fernabsatz angeordnet, wobei begründend insbesondere ausgeführt wurde, die bP habe keinen Bezug zum Geld, habe eine lange Liste an Gläubigern und es hätten bereits zahlreiche Online-Bestellungen der bP rückgängig gemacht werden müssen.

II.1.2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.10.2019 wird basierend auf der Untersuchung der bP am 25.09.2019 auszugsweise wie folgt ausgeführt:

Status psychicus:

Bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, persönlich und situativ voll orientiert, keine formellen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Auffassungsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörungen, keine Konzentrationsstörungen, keine Halluzinationen, keine Zwänge, Affektlage ausgeglichen, Stimmung normal, Antrieb normal, Ductus kohärent

[…]

a) Hauptdiagnose:

ICD-10: F 19.20

Störung durch multiple Substanzen, seit mehreren Jahren anamnestisch weitestgehend abstinent

b) Nebendiagnosen:

ICD-10: F 43

Anpassungsstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren

[…]

Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit:

Der Klient ist unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar: Die Tätigkeiten sind beschränkt auf mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen. Auszuschließen ist Nacht- und Schichtarbeit.

Der Klient wirkt auch bei der heutigen Untersuchung psychisch nicht wesentlich beeinträchtigt, lediglich das zu hohe Arbeitstempo in der Vergangenheit hätte ihn überfordert, er würde aber gerne einer regelm. Arbeit nachgehen. Hinsichtlich psychotroper Substanzen besteht zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis für einen Konsum bzw. Beeinträchtigung, eine Abstinenz bzgl. harter Drogen wird mit mehreren Jahren angegeben, ein fallweiser Konsum (1x/Monat) von Cannabis wird eingeräumt. Eine wesentliche psychische Beeinträchtigung kann auch heute nicht objektiviert werden, sodass eine psychiatrische Begutachtung für nicht notwendig erachtet wird bzw. durch eine solche keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Eine psychotherapeutische Behandlung wird jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht empfohlen, damit könnte eine weitere Besserung der psychischen Belastbarkeit erreicht werden. Der Klient ist aber sehr wohl in der Lage, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und demgemäß zu handeln.“

In der Chefärztlichen Stellungnahme vom 11.10.2019 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

Der Klient ist in der Lage, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und dem gemäß zu handeln. Ob er auch am 9.7.2019 diesbezüglich in der Lage war, kann nicht beurteilt werden.“

II.1.3. Mit Schreiben vom 03.10.2019 wurde der bP ein Kontrollmeldetermin für den 18.10.2019 vorgeschrieben und die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt. Der Erwachsenenvertreter wurde durch das AMS telefonisch von dem Termin in Kenntnis gesetzt.

Die bP hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.10.2019 nicht wahrgenommen. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS gab sie an, den Termin vergessen zu haben.

Ungeachtet des Umstands, dass der bP ein Erwachsenenvertreter beigestellt ist, war sie am 18.10.2019 in der Lage, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins samt Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung ohne Grund sowie die diesbezügliche Information des Erwachsenenvertreters sind unbestritten und ergibt sich überdies aus dem im Akt befindlichen Schreiben der belangten Behörde sowie der Notiz über die in Kenntnissetzung des Vertreters in der Datenbank des AMS.

Gleichfalls unbestritten ist das Nichterscheinen der bP zum Kontrolltermin.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die bP am 18.10.2019 in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln:

Der Erwachsenenvertreter verwies im Verfahren mehrfach auf psychische Defizite der bP, die insbesondere durch Drogenmissbrauch, chronischen Alkoholismus und eine Borderlinestörung hervorgerufen würden.

Folglich wurde seitens des AMS bereits im Jahr 2018 ein Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt (datiert mit 05.12.2018), in dem aufgrund einer klinischen Untersuchung am 28.11.2018 von einem Allgemeinmediziner schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird, dass die bP psychisch weitgehend unauffällig wirke und hinsichtlich psychotroper Substanzen glaubwürdig seit 4 Jahren und 2 Monaten abstinent sei. Da bislang keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen stattgefunden hätten, erscheine der angegebene Leidensdruck psychischerseits fragwürdig. In der Chefärztlichen Stellungnahme vom 10.12.2018 wird das im Gutachten vom 05.12.2018 erhobene Gesamtleistungskalkül bestätigt und festgehalten, dass die bP in der Lage ist, die Verbindlichkeit von Terminen beim AMS zu erfassen.

In dem von der belangten Behörde eingeholten weiteren Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.10.2019, basierend auf der Untersuchung der bP am 25.9.2019, wird diese Einschätzung bestätigt. So wird von einem namentlich genannten Allgemeinmediziner im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ihre Drogenvergangenheit hinter sich gelassen, sie zuletzt vor 2 ½ Jahren härtere Drogen in Form vom Kokain, Heroin und Speed konsumiert habe. Cannabis würde die bP vielleicht noch einmal pro Monat in Gesellschaft konsumieren, Alkohol seit drei Jahren gar nicht mehr. Die bP könne sich durchaus vorstellen, arbeiten zu gehen, es dürfte aber keine zu stressige oder schwere Arbeit sein. Zum Status psychicus stellte der Sachverständige fest, dass die bP bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, persönlich und situativ voll orientiert sei, sie an keinen formellen oder inhaltlichen Denkstörungen, keinen Auffassungsstörungen, keinen Aufmerksamkeitsstörungen, keinen Konzentrationsstörungen, keinen Halluzinationen, keinen Zwängen leide, ihre Affektlage ausgeglichen, die Stimmung normal sei, ihr Antrieb normal und sein Ductus kohärent sei. Die bP sei zudem am allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar, wobei die Tätigkeiten auf mittelschwere körperliche Arbeiten beschränkt seien, ständig im Sitzen, Stehen und Gehen möglich seien, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen. Wiederholend führte der Sachverständige aus, es bestehe zum Untersuchungszeitpunkt kein Hinweis für einen Konsum bzw. eine Beeinträchtigung durch psychotrope Substanzen. Eine wesentliche psychische Beeinträchtigung könne auch heute nicht objektiviert werden, sodass eine psychiatrische Begutachtung für nicht notwendig erachtet werde bzw. durch eine solche keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.

In Anbetracht dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen ist der vom Arzt in seinem Gutachten vom 04.10.2019 gezogene Schluss, die bP sei sehr wohl in der Lage, das Wesen eines Kontrollmeldetermins beim AMS zu verstehen und demgemäß zu handeln, nicht nur nachvollziehbar, sondern geradezu zwingend, zumal er betont, dass die bP in keiner Weise durch psychotrope Substanzen beeinträchtigt ist, keine Abhängigkeit von Drogen (mehr) besteht, dass keine wesentliche psychische Beeinträchtigung besteht und dass die bP mit (geringen) Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt voll einsetzbar ist.

In der Chefärztlichen Stellungnahme vom 11.10.2019 wird das im Gutachten vom 04.10.2019 erhobene Gesamtleistungskalkül zudem bestätigt und ausdrücklich festgehalten, dass die bP in der Lage sei, das Wesen eines Kontrolltermins beim AMS zu verstehen und demgemäß zu handeln.

Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.10.2019 ist ausführlich begründet, schlüssig, weist keine Widersprüche auf und steht zudem im Einklang mit dem Gutachten vom 05.12.2018. Nachvollziehbar wird dargelegt, warum von einer psychiatrischen Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Mit ihren Beschwerdeausführungen sowie den vorgelegten Unterlagen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Vielmehr wurde auf die in der Beschwerde vorgebrachten Leiden, wie chronischer Alkoholismus, Intelligenzminderung mit Anpassungsstörung, etc., im eingeholten Gutachten Bedacht genommen und aufgrund der ausführlichen klinischen Untersuchung die dargelegten Schlüsse gezogen.

Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Erwachsenenvertreters im Vorlageantrag, es sei „erneut nicht auf die gesundheitliche Verfassung der bP aus neurologisch-psychiatrischer Sicht“ eingegangen worden, ebenso ins Leere wie das Vorbringen, dass – ungeachtet der Frage, ob die bP in der Lage sei, das Wesen eines Kontrolltermins zur verstehen und demgemäß zu handeln – bisher kein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholten worden sei.

Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen in den Sachverständigengutachten vom 05.12.2018 und 04.10.2019 zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb die Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Auch der Umstand, dass das BG Linz mit Beschluss vom 04.02.2019 einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) für bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen wie etwa Online Vertragserklärungen oder Geschäfte im Fernabsatz angeordnet hat - wobei begründend insbesondere ausgeführt wurde, die bP habe keinen Bezug zum Geld, habe eine lange Liste an Gläubigern und es hätten bereits zahlreiche Online-Bestellungen rückgängig gemacht werden müssen – vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So bedeutet ein sorgloser Umgang mit Geld – insbesondere bei Einkäufen oder sonstigen Rechtsgeschäften im Online-Bereich – keinesfalls, dass es der bP nicht auch möglich wäre, das Wesen eines Kontrollmeldetermins beim AMS zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Wenn im Vorlageantrag moniert wird, dass Umstände für die Entscheidung herangezogen worden seien, die lange nach dem 18.10.2019 liegen würden, wie etwa die chefärztliche Stellungnahme vom 10.11.2019, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese nicht vom 10.11.2019, sondern vom 11.10.2019 stammt sowie andererseits, dass die klinische Untersuchung am 25.09.2019, sohin nur ca. drei Wochen vor dem Kontrollmeldetermin stattgefunden hat. Laut den auf klinischen Untersuchungen basierenden Chefärztlichen Stellungnahmen vom 10.12.2018 und 11.10.2019 ist die bP in der Lage, die Verbindlichkeit von Terminen beim AMS zu erfassen und gemäß diese Einsicht zu handeln; auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese Fähigkeit am 18.10.2020 nicht vorgelegen hätte. Somit war zur obigen Feststellung zu gelangen, dass die bP auch am Tag des Kontrollmeldetermins mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

II.3.1. Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose gemäß § 49 Abs. 1 AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Diese Bestimmungen sind gemäß §§ 38 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

II.3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die bP hat den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.10.2019 trotz Information über die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung nicht wahrgenommen.

Entscheidungswesentlich ist somit, ob ein „triftiger Grund“ im Sinne von § 49 Abs. 2 AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. Die bP selbst gab diesbezüglich an, sie habe den Termin vergessen. Ihr Erwachsenenvertreter argumentierte zusammengefasst, dass die Versäumung des Kontrollmeldetermins der bP aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe, sodass insofern ein triftiger Grund vorliege.

Zu einer Konstellation wie der vorliegenden besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, siehe etwa VwGH vom 22.2.2012, 2011/08/0078:

„Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer „eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann“, d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Obwohl er sogar in der Berufung auf die im Sachwalterschaftsverfahren aufgezeigten - zuvor angeführten - psychischen Defizite hingewiesen hat, hat die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht für notwendig erachtet. Die belangte Behörde hätte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, klären müssen, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2002, Zl. 2002/08/0039 mwN).“

Entscheidungswesentlich im Falle der Versäumung eines Kontrollmeldetermins durch eine Person, für die ein Sachwalter bzw. nunmehr Erwachsenenvertreter bestellt ist, ist somit die Frage, ob die Person in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und ob sie in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Diesbezüglich ist eine entsprechende Klärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen, erforderlich.

In diesem Sinne hat das AMS folgerichtig ein Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem der Sachverständige – wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung dargestellt – nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis gelangte, dass die bP sei sehr wohl in der Lage sei, das Wesen eines Kontrollmeldetermins beim AMS zu verstehen und demgemäß zu handeln. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist angesichts der im Zeitraum eines Jahres eingeholten, in diesem Punkte übereinstimmenden Sachverständigengutachten sowie der zeitlichen Nähe des Gutachtens vom 04.10.2019 zur Feststellung zu gelangen, dass die bP auch am Tag des Kontrollmeldetermins in der Lage war, das Wesen eines Kontrollmeldetermins zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein triftiger Grund im Sinne von § 49 Abs. 2 AlVG vorlag, hier nicht anders zu beurteilen als in einem Fall, in dem die betroffene Person uneingeschränkt handlungsfähig ist. Die Annahme eines „triftigen Grundes“ im Sinne von § 49 Abs. 2 AlVG scheidet hier somit aus.

Die bP hat in Kenntnis der Rechtsfolgen die ordnungsgemäß zugestellte Kontrollmeldung am 18.10.2019 ohne triftigen Grund nicht eingehalten und erst am 24.10.2019 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Notstandshilfe gebührt und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.


Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Schlagworte

Erwachsenenvertreter Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Sachverständigengutachten Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2227661.1.00

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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