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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Dezember 1994, Zl. 109.595/3-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer - einem pakistanischen Staatsangehörigen, der nach dem Akteninhalt am 12. Oktober 1991 in das Bundesgebiet einreiste und am 17. Oktober 1991 die Gewährung von Asyl beantragte - komme die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG brauchten solche Fremde zum Aufenthalt in Österreich keine Bewilligung. Bis "zur Finalisierung" der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (gemeint: bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres erhobene Beschwerde) sei der Beschwerdeführer (aufgrund der seiner Beschwerde zuerkannten aufschiebenden Wirkung) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, womit eine "positive Erledigung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die angeführten Normen ausgeschlossen" sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer ausschließlich darauf, daß er seinen Asylantrag unter dem Anwendungsbereich des Asylgesetzes 1968 eingebracht habe und sich seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stütze. Die belangte Behörde habe übersehen, daß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf diejenigen Asylwerber abstelle, denen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme.
Dem Beschwerdeführer ist darauf zu entgegnen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473 ausgeführt hat - auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 Asylgesetz 1991 anzusehen sind. Damit ist aber die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, solange ihm die vorläufige Berechtigung nach dem Asylgesetz zukommt, keiner besonderen Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bedarf.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210224.X00Im RIS seit
02.05.2001