TE Vfgh Beschluss 2020/9/21 G300/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HärtefallfondsG §1 Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Ein-Personen-Unternehmens auf Aufhebung einer nicht an ihn gerichteten Bestimmung des HärtefallfondsG betreffend die Erlassung von Richtlinien für die Abwicklung des Fonds durch die jeweils zuständigen Bundesminister mangels Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §1 Abs4 Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl I 16/2020, idF BGBl I 23/2020 als verfassungswidrig.

II. Rechtslage

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl I 16/2020, idF BGBl I 23/2020 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Härtefallfonds

§1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach §4 Abs4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und – soweit die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind – die Agrarmarkt Austria wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§§1 bis 3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§§1 bis 3) sowie des Bundesministers für Finanzen (§§1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.

(2a) Die Wirtschaftskammer Österreich kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger wie insbesondere der Wirtschaftskammern in den Ländern unentgeltlich bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.

(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria vor Auszahlung der Förderbeiträge im Wege über das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird in Abweichung von §1 Abs3 ermächtigt im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung die liquiden Mittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond anzupassen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 87/2017 idF BGBl I Nr 27/2019, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei Privatzimmervermietern zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

2. den Gegenstand der Förderung,

3. Berechnung der Förderhöhe,

4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

5. das Ausmaß und die Art der Förderung,

6. das Verfahren,

a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

b) Entscheidung,

c) Auszahlungsmodus,

d) Berichtslegung (Kontrollrechte),

e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

7. Geltungsdauer,

8. Evaluierung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats quartalsweise einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Gesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

§2. Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

§2a. Die Agrarmarkt Austria hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Förderungswerber, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Agrarmarkt Austria mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung

§3. (1) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die die gesetzliche Pflichtversicherung ersetzenden Institutionen haben der Wirtschaftskammer Österreich und der Agrarmarkt Austria – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.

(1a) Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Wirtschaftskammern die Nutzung der Authentifizierung des Unternehmensserviceportals zu ermöglichen.

(3) Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria §48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht

1. im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, BGBl Nr 144/1948 oder

2. im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.

Daten gemäß Z1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

§3a. Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.

Einrichtung der Datenübermittlungen

§4. Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§2 und 3 zu schaffen.

§5. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Inkrafttreten

§6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

(2) Der §1 Abs1 bis Abs4, §2a, §3 Abs1, Abs1a und Abs3, §3a sowie §4, in der Fassung BGBl I Nr 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; §1 Abs3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Vollziehung

§7. Mit der Vollziehung hinsichtlich des §1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des §2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des §2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des §3 Abs2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut."

III. Antragsvorbringen

1. Der Antragsteller bringt im Hinblick auf seine Antragslegitimation im Wesentlichen vor, dass er als Ein-Personen-Unternehmen (Rechtsanwaltskanzlei) jenem Personenkreis angehöre, dem zur Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle gemäß §1 Abs1 Härtefallfondsgesetz ein Zuschuss gewährt werden könne. Dem Antragsteller sei (zu Unrecht) kein Zuschuss aus dem Härtefallfonds gewährt worden. Eine Bekämpfung sei nicht möglich, da hierfür kein Bescheid erlassen worden sei und kein administrativer Instanzenzug beschritten werden könne. Auch eine Bekämpfung der Säumnis sei nicht möglich. Die in der angefochtenen Bestimmung des §1 Abs4 Härtefallfondsgesetz erwähnte Richtlinie sei weder als Verordnung erlassen noch entsprechend kundgemacht worden. Die angefochtene Bestimmung verweise somit auf eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Richtlinie, die unter anderem das Verfahren, das Ansuchen, die Entscheidung, den Auszahlungsmodus, die Berichtslegung sowie die Einstellung und Rückforderung der Förderung regle. Diese wesentlichen Regelungen beträfen die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern beeinträchtigten diesen mangels Erhalt einer Zuschussleistung aktuell. Ein anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung und einer hierzu ergangenen, nicht im Bundesgesetzblatt oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Richtlinie stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung.

2. Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG sowie eine Verletzung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG bzw Art2 StGG, auf Datenschutz gemäß §1 Abs1 DSG, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art47 GRC. Begründend führt der Antragsteller zusammengefasst aus, dass die gesetzwidrige Kundmachung der in §1 Abs4 Härtefallfondsgesetz erwähnten Richtlinie dazu führe, dass dem Antragsteller gegen die Nichtgewährung eines Zuschusses kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe bzw eine diesbezügliche Säumnis der Behörden nicht bekämpft werden könne. Der vollständig fehlende Rechtsschutz in §1 Abs4 Härtefallfondsgesetz und die hierzu nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Richtlinien belasteten die angefochtene Bestimmung mit Verfassungswidrigkeit. Es widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, keinerlei Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Wirtschaftskammer zuzulassen. Die Erledigung von Anträgen nach dem Härtefallfondsgesetz durch die Wirtschaftskammer Wien begründe ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und damit eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Außerdem habe sich die Wirtschaftskammer mit dem Vorbringen des Antragstellers nicht auseinandergesetzt bzw ihre Entscheidung begründungslos getroffen und damit den Gleichheitsgrundsatz verletzt.

IV. Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

2. Der Antrag ist unzulässig:

2.1. Die angefochtene Bestimmung des §1 Abs4 Härtefallfondsgesetz legt fest, dass der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Privatzimmervermietern sowie im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen hat. Ferner enthält §1 Abs4 Härtefallfondsgesetz Vorgaben für den Inhalt dieser Richtlinien.

2.2. Die angefochtene Bestimmung des §1 Abs4 Härtefallfondsgesetz richtet sich nicht an den Antragsteller – ein Ein-Personen-Unternehmen. Adressaten der Regelung sind ausschließlich die darin genannten, zur Erlassung der jeweiligen Richtlinien zuständigen Bundesminister. Der Antragsteller ist somit durch die angefochtene Bestimmung nicht in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt und der Antrag ist mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Interessen geschützte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G300.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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