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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Strafprozessordnung betreffend die freie Beweiswürdigung des Gerichts; Zurückweisung des Antrags betreffend die mangelnde Parteiöffentlichkeit der Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden als zu engRechtssatz
Zur Zurückweisung:
Die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen des §322 und §323 Abs1 StPO würde im Hinblick auf das Regelungssystem der Belehrung der Geschworenen gemäß §322, §323 und §327 StPO dazu führen, dass - im Falle einer Aufhebung im angefochtenen Umfang - als Instruktion der Geschworenen die Bestimmungen des §323 Abs2 und Abs3 des §327 StPO verblieben. Die Bestimmungen der StPO (§310, §323 Abs2, §323 Abs3 und §327) über die Rechtsbelehrung, die Besprechung der Fragen sowie die ergänzende Belehrung sehen die Teilnahme der Parteien nicht vor. Der - im Falle einer Aufhebung des §322 und §323 Abs1 StPO - verbleibende Teil der Instruktion der Geschworenen würde gemäß §323 Abs2 und 3 sowie §327 StPO danach vom Vorsitzenden bzw Schwurgerichtshof durchgeführt und die Teilnahme der Verfahrensparteien weiterhin nicht vorgesehen sein.
Die beantragte Aufhebung des §322 und §323 Abs1 StPO würde die behauptete Verfassungswidrigkeit - läge sie vor - daher nicht beseitigen. Der Antragsteller äußert Bedenken gegen die fehlende Parteiöffentlichkeit bei der Instruktion der Geschworenen als Ganzes. Da der Antragsteller nicht auch die Aufhebung jedenfalls (von zumindest Teilen) des §323 Abs2 und 3 und des §327 StPO begehrt, erweist sich der Anfechtungsumfang im Hinblick auf den Hauptantrag zum Bedenken gegen §322 und §323 Abs1 StPO als zu eng gefasst.
Zur Ablehnung:
Das gegen §14, §323 Abs2 und §258 Abs2 StPO gerichtete Vorbringen (der Grundsatz der freien Beweiswürdigung stelle eine "schrankenlose" richterliche Entscheidungsbefugnis dar) lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Anders als der Antragsteller meint, ist das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht insoweit frei, als Beweise nicht erhoben oder entgegen allgemeiner Erfahrungssätze objektiv nicht nachvollziehbar gewürdigt werden können. Das Gericht ist vielmehr zur amtswegigen Wahrheitsforschung verpflichtet und die getroffene Entscheidung hat im Hinblick auf die Überzeugungsbildung des Richters nachvollziehbar und plausibel zu sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, Geschworene und Schöffen, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Ablehnung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G314.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021