RS Vfgh 2020/9/21 G300/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HärtefallfondsG §1 Abs4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Ein-Personen-Unternehmens auf Aufhebung einer nicht an ihn gerichteten Bestimmung des HärtefallfondsG betreffend die Erlassung von Richtlinien für die Abwicklung des Fonds durch die jeweils zuständigen Bundesminister mangels Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen

Rechtssatz

Die angefochtene Bestimmung des §1 Abs4 HärtefallfondsG legt fest, dass der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Privatzimmervermietern sowie im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen hat. Ferner enthält §1 Abs4 HärtefallfondsgG Vorgaben für den Inhalt dieser Richtlinien.

Die angefochtene Bestimmung des §1 Abs4 Härtefallfondsgesetz richtet sich nicht an den Antragsteller - ein Ein-Personen-Unternehmen. Adressaten der Regelung sind ausschließlich die darin genannten, zur Erlassung der jeweiligen Richtlinien zuständigen Bundesminister. Der Antragsteller ist somit durch die angefochtene Bestimmung nicht in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt und der Antrag ist mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G300/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 G300/2020

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Interessen geschützte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G300.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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