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31/05 Förderungen, Zuschüsse, FondsNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Ein-Personen-Unternehmens auf Aufhebung einer nicht an ihn gerichteten Bestimmung des HärtefallfondsG betreffend die Erlassung von Richtlinien für die Abwicklung des Fonds durch die jeweils zuständigen Bundesminister mangels Beeinträchtigung der rechtlich geschützten InteressenRechtssatz
Die angefochtene Bestimmung des §1 Abs4 HärtefallfondsG legt fest, dass der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Privatzimmervermietern sowie im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen hat. Ferner enthält §1 Abs4 HärtefallfondsgG Vorgaben für den Inhalt dieser Richtlinien.
Die angefochtene Bestimmung des §1 Abs4 Härtefallfondsgesetz richtet sich nicht an den Antragsteller - ein Ein-Personen-Unternehmen. Adressaten der Regelung sind ausschließlich die darin genannten, zur Erlassung der jeweiligen Richtlinien zuständigen Bundesminister. Der Antragsteller ist somit durch die angefochtene Bestimmung nicht in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt und der Antrag ist mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Interessen geschützteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G300.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021