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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art49, Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AsylG 2005 betreffend die Qualifizierung von Jugendstraftaten als gerichtliche Verurteilung mangels Präjudizialität der im Tatbegehungszeitraum noch nicht geltenden BestimmungRechtssatz
Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Gemäß §73 Abs20 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 trat §2 Abs4 AsylG 2005 am 01.09.2018 in Kraft und ist - mangels gegenteiliger Anordnung - auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31.08.2018 ereignen. Da die im Anlassverfahren für den Bescheid vom 26.09.2018 maßgeblichen Zeitpunkte der Begehung der Taten (April bis Juni 2018) vor dem Inkrafttreten des §2 Abs4 AsylG 2005 liegen (die strafgerichtliche Verurteilung wurde am 31.07.2018 rechtskräftig), ist es denkunmöglich, dass das Bundesverwaltungsgericht §2 Abs4 AsylG 2005 bei seiner Entscheidung über die den Bescheid vom 26.09.2018 betreffende Beschwerde anzuwenden haben wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Aufenthaltsrecht, Strafrecht, JugendgerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G172.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022