RS Vfgh 2020/9/21 G172/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art49, Art140 Abs1 Z1 lita
AsylG 2005 §2 Abs4, §73 Abs20
JGG §5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AsylG 2005 betreffend die Qualifizierung von Jugendstraftaten als gerichtliche Verurteilung mangels Präjudizialität der im Tatbegehungszeitraum noch nicht geltenden Bestimmung

Rechtssatz

Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Gemäß §73 Abs20 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 trat §2 Abs4 AsylG 2005 am 01.09.2018 in Kraft und ist - mangels gegenteiliger Anordnung - auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31.08.2018 ereignen. Da die im Anlassverfahren für den Bescheid vom 26.09.2018 maßgeblichen Zeitpunkte der Begehung der Taten (April bis Juni 2018) vor dem Inkrafttreten des §2 Abs4 AsylG 2005 liegen (die strafgerichtliche Verurteilung wurde am 31.07.2018 rechtskräftig), ist es denkunmöglich, dass das Bundesverwaltungsgericht §2 Abs4 AsylG 2005 bei seiner Entscheidung über die den Bescheid vom 26.09.2018 betreffende Beschwerde anzuwenden haben wird.

Entscheidungstexte

  • G172/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 G172/2020

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Aufenthaltsrecht, Strafrecht, Jugendgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G172.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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