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Gesundheitswesen - LMGNorm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
War der einzige Vertreter der jur. Person zur Zeit der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend so konnte er vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen (vorliegendenfalls wurde dieser Zustellmangel durch die Behebung der Sendung durch den Vertreter nach dessen Rückkehr jedenfalls saniert).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100086.X01Im RIS seit
25.02.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021