TE Vwgh Beschluss 2021/1/29 Fr 2020/20/0025

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über den Fristsetzungsantrag des M A I in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

1        Am 27. November 2020 langte beim Verwaltungsgerichtshof in dem den Antragsteller betreffenden Fristsetzungsverfahren der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, I409 2199630-1/24E, ein, mit dem dieses das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers einstellte, weil dieser - laut der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Sterbeurkunde - am 23. November 2020 verstorben ist.

2        Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2020 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt, dass aufgrund des Ablebens des Antragstellers vom Fehlen eines rechtlichen Interesses an einer weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages ausgegangen werde. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

3        Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision - sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag - mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht (VwGH 29.6.2020, Fr 2020/01/0012; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf höchstpersönliche Rechte des Antragstellers, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt.

4        Mit dem Ableben des Antragstellers ist der vorliegende Fristsetzungsantrag somit gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren über diesen Antrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

5        Ein Aufwandersatz findet nicht statt (siehe zu vergleichbaren Konstellationen im Revisionsverfahren VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171; 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, mwN).

Wien, am 29. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020200025.F00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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