TE Vwgh Beschluss 2021/2/2 Fr 2020/14/0046

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Veröffentlicht am 02.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des X Y, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Jänner 2021, W167 2211203-1/18E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichnete Umsatzsteuer findet darin keine Deckung, weshalb das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war (vgl. VwGH 18.12.2018, Fr 2018/14/0007).

Wien, am 2. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020140046.F00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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