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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des X Y, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Jänner 2021, W167 2211203-1/18E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichnete Umsatzsteuer findet darin keine Deckung, weshalb das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war (vgl. VwGH 18.12.2018, Fr 2018/14/0007).
Wien, am 2. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020140046.F00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021