TE OGH 2021/1/28 2Ob213/20t

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2014 verstorbenen M***** R*****, wegen Bestimmung des Anerben, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes J***** R*****, vertreten durch Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. November 2020, GZ 4 R 279/20a-107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Die Anerbin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist das Rekursgericht nicht von der Entscheidung 6 Ob 1/95 (= RS0063178) abgewichen. Dort ging es um die Frage, ob ein die Übernahme eines Hofs anstrebender Miterbe „noch unversorgt“ iSd § 15 Abs 2 TirHöfeG (entspricht für Erbhöfe in Kärnten dem hier anzuwendenden § 6 Abs 1 Z 4 Kärntner ErbhöfeG) war. In dieser Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat):

„Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber unter mehreren land- oder forstwirtschaftlich ausgebildeten und mit dem Hof vertrauten Miterben nur diejenigen vorgehen lassen wollte, die sich bisher – aus welchen Gründen auch immer – noch keine vom Hof unabhängige Existenz schaffen konnten. War dies aber schon einmal der Fall, indem der Miterbe einen vom Hof unabhängigen Beruf ergriffen und ausgeübt hatte, so ist er demnach auch dann nicht mehr 'noch' unversorgt, wenn er diesen Beruf später aufgibt und allenfalls sogar auf den Hof zurückkehrt.

[2]            Die von den Vorinstanzen zur Übernehmerin (Anerbin) bestimmte Miterbin wohnt seit ihrer Geburt ununterbrochen bis heute auf dem Hof. Sie arbeitete von Jugend auf im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Hofs bis heute mit. Von 1992 bis heute ging sie – neben ihrer Arbeit am Hof – mit einer mehrjährigen Unterbrechung (Kinderkarenz) verschiedenen unselbständigen Berufstätigkeiten nach, in denen sie derzeit 700 EUR (offensichtlich netto monatlich) zuzüglich Sonderzahlungen verdient. Aus ihrer Sicht reicht dieses Einkommen nicht aus, um ihren Lebensbedarf zu finanzieren, wenn sie nicht auch die Einkünfte aus der Landwirtschaft ha?tte. Sie ist unselbständig nur teilzeitbeschäftigt, weil sie sich die Arbeit so eingeteilt hat, dass sie neben der unselbständigen Arbeit und der Kindererziehung auch am Hof mitarbeiten kann.

[3]       Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, die Übernehmerin habe sich schon jemals eine „vom Hof unabhängige Existenz“ geschaffen gehabt, zumal sie den Hof (anders als dies 6 Ob 1/95 voraussetzt) niemals verlassen hat und (wohl auch als Gegenleistung für die Wohn- und Naturalversorgung am Hof) stets am Hof mitgearbeitet hat. Bei dem festgestellten (relativ geringen) Einkommen aus ihren unselbständigen Tätigkeiten begegnet auch ihre Einschätzung, dieses Einkommen reiche für sich allein für den Lebensunterhalt nicht aus, keinen Bedenken.

[4]            Die monatliche Unterstützung von 100 EUR durch ihren Lebensgefährten als Abgeltung für gewisse Haushaltstätigkeiten kann nicht angerechnet werden, weil die Übernehmerin darauf keinen Rechtsanspruch hat.

[5]            Die Übernehmerin ist somit auch nach den Kriterien der Entscheidung 6 Ob 1/95 „noch unversorgt“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 Kärntner ErbhöfeG, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichts von dieser Entscheidung nicht abweicht.

[6]            Dass der Rechtsmittelwerber selbst versorgt ist, bezweifelt er nicht.

[7]       Ausgehend von dieser Beurteilung zeigt das Rechtsmittel auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen auf, weshalb es zurückzuweisen ist.

[8]       Ein Kostenersatz findet nicht statt (RS0123203).

Textnummer

E130775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00213.20T.0128.000

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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