Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Dirimierung; BefangenheitRechtssatz
Bei Stimmengleichheit ist nach § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Fraktion angehört. Im vorliegenden Fall war der DA-Vorsitzende wegen Befangenheit verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, weshalb diese vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wurde. Da zwei der vier anwesenden DA-Mitglieder für den Antragsteller votierten, die anderen beiden DA-Mitglieder für dessen Mitbewerber, also Stimmengleichheit vorlag, der stellvertretende Vorsitzende aber der stimmenstärksten Fraktion nicht angehörte, kam kein Beschluss des DA zur Besetzung der ausgeschriebenen Funktion zustande.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021