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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Dr. R in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Senat I) vom 12. Juli 1996, Zl. DK-1/5-I/96, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Parteien haben den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 1996 hatte die belangte Behörde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Über die gegen diesen Bescheid (am 28. August 1996) eingelangte Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 5. September 1996 das Vorverfahren ein.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Mit Eingabe vom 7. April 1997 (eingelangt am 9. April 1997) legte die belangte Behörde den Bescheid vom 19. März 1997, Zl. DK-1/20-I/97, vor; mit diesem Bescheid wurde das mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitete Disziplinarverfahren "gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 Beamten-Dienstrechtesgesetz 1979" eingestellt (Spruchpunkt 1.) und die mit Bescheid der Dienstbehörde vom 26. April 1996 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer beantwortete die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes (im Sinne von § 33 Abs. 1 VwGG) in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 1997 (eingelangt am 5. Mai 1997) im wesentlichen dahingehend, daß ihm der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 1997 am 25. April 1997 zugestellt worden sei, der Disziplinaranwalt gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben habe und er sich durch den Spruch dieses Bescheides für klaglos gestellt erachte. Er beantrage, der belangten Behörde "gemäß § 56 erster Satz VwGG den gesetzlichen Ersatz gemäß § 48 Abs. 1 VwGG zur Zahlung aufzuerlegen".
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen eines Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde (Art. 131 B-VG) zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides - zumal die Feststellung der Gesetzwidrigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit von Bescheiden schlechthin nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde darstellt - nicht berufen (vgl. insoweit die hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1995, Zl. 95/09/0023, und vom 8. Oktober 1996, Zl. 95/04/0098).
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß der angefochtene Bescheid mit keinem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Mit dem Einstellungsbescheid vom 19. März 1997 wurde aber das gegenüber dem Beschwerdeführer anhängig gewesene Disziplinarverfahren endgültig abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer wurden damit - wie er auch in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 1997 selbst einräumt - die nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides beseitigt. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken.
Das Verfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, hat jede Partei gemäß § 58 VwGG den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse jeweils vom 24. Mai 1995, Zl. 93/09/0438, und Zl. 95/09/0011, sowie vom 22. Juni 1995, Zl. 95/09/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090278.X00Im RIS seit
20.11.2000