Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
weiter Ermessensspielraum der PV; WillkürverbotRechtssatz
Der weite Ermessensspielraum für die PVO, der auch für das Abstimmungsverhalten von deren Mitgliedern gilt, findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, B 1454/02). Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer und nachvollziehbarer Weise zu einem Ergebnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021