Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Befangenheit von Personalvertreter/innenRechtssatz
Nach § 7 Abs. 1 AVG haben sich befangene Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Da die Personalvertretung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Selbstverwaltung der Bediensteten darstellt, sind die PVO und ihre Organe Verwaltungsorgane, für deren Handeln die wesentlichen Grundsätze des AVG Anwendung finden. Der DA-Vorsitzende, der sich wegen Befangenheit der Teilnahme an dieser Sitzung enthielt, handelte somit im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben des AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021