RS Pvak 2020/9/4 A18-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Beschlussfähigkeit von PVO

Rechtssatz

An der DA-Sitzung vom 14. Mai 2020 nahmen von den sieben DA-Mitgliedern vier DA-Mitglieder teil. Nach § 22 Abs. 4 erster Satz PVG ist der DA dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dieser Voraussetzung war durch die Anwesenheit von vier der sieben DA-Mitglieder entsprochen, weshalb der DA in dieser Sitzung beschlussfähig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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