Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB; Verhalten einzelner Personalvertreter/innen; ZurechenbarkeitRechtssatz
Es steht außer Zweifel, dass die an einer Beschlussfassung eines PVO mitwirkenden PVO-Mitglieder insoweit für dieses PVO handeln, sodass ihr Abstimmungsverhalten dem PVO zuzurechnen ist und demnach der Aufsicht der PVAB über dieses PVO unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021