RS Pvak 2020/9/4 A18-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Verhalten einzelner Personalvertreter/innen; Zurechenbarkeit; Beschlussfähigkeit von PVO

Rechtssatz

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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