RS Pvak 2020/9/4 A18-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten

Rechtssatz

Der Antragsteller fühlt sich durch die Bevorzugung seines Mitbewerbers durch die für seinen Mitbewerber stimmenden DA-Mitglieder in seinen durch das PVG gewähreisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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