Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von BedienstetenRechtssatz
Der Antragsteller fühlt sich durch die Bevorzugung seines Mitbewerbers durch die für seinen Mitbewerber stimmenden DA-Mitglieder in seinen durch das PVG gewähreisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A18.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021