Entscheidungsdatum
16.02.2021Norm
KFG 1967 §47 Abs2aText
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des Mag. G Z, T P, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.09.2020 betreffend Ablehnung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach KFG, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in seinem Spruch der Ausdruck „§ 47 Abs 2 Z 2a KFG“ ersetzt wird durch den Ausdruck „§ 47 Abs 2a KFG“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
Angefochtener Bescheid
1. Das Einzelunternehmen T P hat die Bezirkshauptmannschaft B ersucht, den Halter eines Fahrzeuges mit einem bestimmten amtlichen Kennzeichen bekanntzugeben.
Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft über dieses Ansuchen wie folgt abgesprochen: „Gemäß § 47 Abs 2 Z 2a KFG i.V.m. § 40 Abs 2 DSG wird das Ansuchen um Bekanntgabe der Halterdaten des PKW mit dem Kennzeichen […] a b g e w i e s e n.“
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gewerbeberechtigung des Antragstellers lediglich das Bewachungsgewerbe, eingeschränkt auf die Kontrolle privater Liegenschaften und die Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten, umfasse. Die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz sei vom Umfang der Gewerbeberechtigung des Antragstellers nicht umfasst.
Beschwerde
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz in seiner Gewerbeberechtigung enthalten sei. Er sei seit mehr als sieben Jahren in diesem Gewerbe tätig und bisher sei noch kein derartiges Ansuchen abgelehnt worden.
Die Beschwerde lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Wir sind ein Sicherheitsunternehmen, welches beauftragt ist, für private Liegenschaftsbetreiber, Großmärkte mit Kundenparkplatz, Immobiliengesellschaften, aber auch behördliche Organisationen, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge festzustellen und deren Fahrzeughalter der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zu melden, welche in der Folge Besitzstörungsklage einbringt.
Beim Ansuchen für die Gewerbeberechtigung wurde die Vorgangsweise dargelegt, sehr genau geprüft und in der Folge die Berechtigung für diese Gewerbeausübung erteilt.
Wir sind nunmehr seit mehr als sieben Jahren in diesem Gewerbe tätig und beantragen bei sämtlichen Zulassungsstellen – Bezirkshauptmannschaften, Landespolizeidirektionen, etc derartige Ansuchen (ca 6.000 pro Jahr) und wurde bisher zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Ansuchen abgelehnt. Ebenso werden uns im Rahmen eines Abschleppunternehmens – Gewerbeberechtigung: Güterbeförderung – stets Auskünfte erteilt. Ebenso möchten wir darauf verweisen, dass jedermann Auskünfte auf Halterauskunft erteilt werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Nach der uns erteilten Auskunft der Datenschutzbehörde widerspricht unsere Tätigkeit keinesfalls der DSGVO. Dies wurde uns bereits mehrfach – nach erbrachten Anzeigen – bestätigt.
Dass den Berufsdetektiven gemäß § 129 Abs 1 diese Tätigkeit gestattet ist, schließt noch nicht aus, dass die mir erteilte Berechtigung – welche speziell für meine Tätigkeit verfasst wurde – einer Auskunftserteilung widerspricht.
Aus meiner Sicht ist die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz sehr wohl im Umfang meiner Gewerbeberechtigung schlüssig enthalten und ist es nicht erforderlich, eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektei zu besitzen.
Wir ersuchen daher um Erteilung der Auskunft.“
Sachverhalt
3. Der Beschwerdeführer ist ein Einzelunternehmer und Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit folgendem Wortlaut: „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiters eingeschränkt auf die Tätigkeit der Kontrolle privater Liegenschaften und Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten“.
Der Beschwerdeführer wird von privaten Liegenschaftseigentümern beauftragt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge festzustellen, damit in weiterer Folge eine Besitzstörungsklage eingebracht werden kann.
4. Der Beschwerdeführer hat am 12. August 2020 folgendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir suchen um Bekanntgabe des Halters nachfolgend angeführten Fahrzeugs und Retournierung der Auskunft an: […]
Begründung: Einbringung einer Besitzstörungsklage wegen widerrechtlichem Parkieren eines PKW auf Privatgrund.
Stichtag
Kennzeichen
Fahrzeug
Auftraggeber
Örtlichkeit
09.08.2020
[…]
Chrysler
M D
W
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.“
5. Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz nicht vom Umfang seiner Gewerbeberechtigung umfasst sei. Da dem Unternehmen die erforderliche rechtliche Befugnis zur Einholung dieser Daten fehle, sei es der Zulassungsbehörde nicht gestattet, die angefragten Halterdaten zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin um die Ausfertigung eines Bescheides ersucht und die Bezirkshauptmannschaft hat den angefochtenen Bescheid erlassen.
Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
6. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, in dem sich insbesondere die Anfrage des Beschwerdeführers vom 12. August 2020 und ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem befinden, und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht widerspricht. Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers – die Beauftragung durch private Liegenschaftseigentümer – stützt sich auf die Ausführungen in der Beschwerde.
7. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie war auch nicht erforderlich. Der Sachverhalt ist nicht strittig. In der Beschwerde werden (lediglich) Rechtsfragen aufgeworfen, deren mündliche Erörterung keine weitere Klärung gebracht hätte.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
8. Der § 47 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, lautet auszugsweise:
„Zulassungsevidenz
§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.
[…]
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
[…]“.
9. Der § 40 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017, lautet auszugsweise:
§ 40. (1) […]
(2) Die Übermittlung von nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen nicht in § 36 Abs. 1 genannten Zweck ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen ist und der Empfänger zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für diesen anderen Zweck befugt ist.
(3) […]“
10. Der § 129 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008, lautet auszugsweise:
„Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
(3) […]
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(6) […]“.
Rechtliche Beurteilung
11. Der Beschwerdeführer hat bei der Bezirkshauptmannschaft die Bekanntgabe eines Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges beantragt.
Die Behörde muss den Namen und die Anschrift eines Zulassungsbesitzers auf Anfrage bekannt geben, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (vgl § 47 Abs 2a KFG).
Das Interesse, gegen widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge vorzugehen und Besitzstörungsklagen einzubringen, ist ein rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs 2a KFG: Kraftfahrzeuge werden meistens von den Zulassungsbesitzern gelenkt; zumindest kommt der Zulassungsbesitzer als Zeuge in Frage, weil er Auskunft darüber geben kann, wer das Fahrzeug gelenkt hat.
12. Der Beschwerdeführer ist im Bewachungsgewerbe tätig. Er hat glaubhaft gemacht, dass er im Auftrag eines privaten Liegenschaftseigentümers ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug festgestellt hat, und dass der Liegenschaftseigentümer eine Besitzstörungsklage einbringen wolle.
Der Liegenschaftseigentümer hat somit ein rechtliches Interesse an der Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Beschwerdeführer kann sich auf dieses rechtliche Interesse seines „Klienten“ berufen, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird (vgl VwGH vom 26.06.2012, Zl 2011/11/0044).
13. Der Beschwerdeführer kann sich aber nur dann auf das rechtliche Interesse seiner „Klienten“ berufen, wenn das Einholen der Auskunft aus der Zulassungsevidenz zum Berechtigungsumfang seines Gewerbes gehört.
Das ist nicht der Fall: Das Bewachungsgewerbe des Beschwerdeführers ist auf die „Kontrolle privater Liegenschaften“ und auf die „Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten“ eingeschränkt. Ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug wird „gemeldet“, in dem das amtliche Kennzeichen und allenfalls andere äußere Merkmale des Fahrzeuges mitgeteilt werden. Die Formulierung „Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten“ beinhaltet nicht die Ermittlung des Namens der Zulassungsbesitzer der abgestellten Fahrzeuge. In diesem Fall hätte die Formulierung gelautet: „Meldung der Halter widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten.“
Der Umfang seiner Gewerbeberechtigung erlaubt es dem Beschwerdeführer somit nicht, für seine „Klienten“ Auskünfte aus der Zulassungsevidenz einzuholen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf das rechtliche Interesse seiner „Klienten“ berufen. Mangels eines „eigenen“ rechtlichen Interesses wurde ihm die Auskunft zu Recht verweigert. Der Beschwerde konnte keine Folge gegeben werden.
14. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Rechtsgrundlage berichtigt und der § 47 Abs 2 Z 1a KFG, den es nicht gibt, durch den § 47 Abs 2a KFG ersetzt.
Zulässigkeit der Revision
15. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sich ein Inhaber einer Gewerbeberechtigung, wie sie der Beschwerdeführer besitzt, auf das rechtliche Interesse seiner Klienten bei der Auskunft aus der Zulassungsevidenz berufen kann.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Auskunft Zulassungsevidenz, BewachungsgewerbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.418.5.2020.R11Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021