Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2021Norm
KFG 1967 §47 Abs2aRechtssatz
Der Umfang der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiters eingeschränkt auf die Tätigkeit der Kontrolle privater Liegenschaften und Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten“ erlaubt es dem Gewerbetreibenden nicht, für seine „Klienten“ Auskünfte aus der Zulassungsevidenz einzuholen.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Auskunft Zulassungsevidenz, BewachungsgewerbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.418.5.2020.R11Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021