Entscheidungsdatum
07.05.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I406 2229697-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste spätestens am 30.07.2004 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 19.09.2005 in erster Instanz negativ entschieden wurde. Das Verfahren über eine dagegen erhobene Beschwerde wurde aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt.
2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.11.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Am 05.07.2007 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, 27 Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und 15 StGB zu einer siebenmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Österreich aus und im Juni 2012 neuerlich ein.
5. Der Beschwerdeführer wurde wiederum straffällig und mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.03.2013 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §15,§ 269 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und 28a Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.01.2014, Zl. XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2014 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein.
9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des versuchten Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 und 4 StGB als Beteiligter im Sinne des § 12 zweite Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Einer Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Strafurteil wurde mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 14.05.2015 nicht Folge gegeben.
10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.06.2016 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme räumte das BFA dem Beschwerdeführer zuletzt am 30.12.2019 die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot und der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach dem für den 30.08.2023 vorgesehenen Ende seiner Strafhaft abzugeben. Der Beschwerdeführer übermittelte am 21.01.2020 eine schriftliche Stellungnahme.
12. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.02.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I., erster Spruchteil), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I., zweiter Spruchteil), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt II.), gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
13. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 13.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte sein Privat- und Familienleben geltend, ein unbefristetes Einreiseverbot sei unverhältnismäßig.
14. Am 18.03.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen am 15.07.2015 abgelaufenen nigerianischen Reisepass und über einen am 18.01.2016 abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel für Familienangehörige.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 30.07.2004 zum ersten Mal in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither immer wieder mit Unterbrechungen aufhielt.
Ein von ihm am 30.07.2004 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.09.2005 in erster Instanz negativ entschieden. Das Verfahren über eine dagegen erhobene Beschwerde wurde eingestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte.
Mit Bescheid vom 10.01.2014, Zl. XXXX , erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot.
Nach seiner im Januar 2014 erfolgten Abschiebung nach Nigeria kehrte er zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens im Juni 2014, wieder nach Österreich zurück.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Nigeria die Schule besucht und den Beruf eines Tischlers erlernt.
Der Beschwerdeführer ist mit der in Spanien lebenden dänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und hat mit dieser eine Tochter. Es konnten keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, die behauptete Vaterschaft zu dem im August 2008 geborenen österreichischen Staatsbürger A.B. nachzuweisen. Darüber hinaus bestand zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer machte geltend, Freunde in Österreich zu haben. Er hat weder einen Deutschkurs besucht, noch eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Er ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über keine Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Somit liegt eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.11.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 05.07.2007 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, 27 Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und 15 StBG zu einer siebenmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §15, § 269 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und 28a Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des versuchten Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 und 4 StGB als Beteiligter im Sinne des § 12 zweite Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Einer Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Strafurteil wurde mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes vom 14.05.2015 nicht Folge gegeben. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Vorliegen eines teilweisen Versuches und das teilweise wenn auch geringe Geständnis, erschwerend hingegen der äußerst rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen.
Das Berufungsgericht attestierte dem Beschwerdeführer eine besonders hohe Gewaltbereitschaft und führte dazu aus: „Die fallbezogen breite Palette strafrechtlich delinquenten Verhaltens belegt anschaulich, dass der Angeklagte jegliche Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten vermissen lässt, selbst noch während der Haft Widerstand gegen Justizwachbeamte leistete und diese Beamten schließlich auch noch verleumdete. Der Erfolgsunwert hinsichtlich der zum Nachteil von B.W. begangenen qualifizierten Vergewaltigung ist mit Blick auf die schweren Folgen für das Opfer auch äußerst gewichtig, wobei sich auch das in diesem deliktischen Verhalten widerspiegelnde Handlungs- und Gesinnungsunrecht als besonders hoch manifestiert. Der Angeklagte zeigt in seinem gesamten kriminogenen Verhalten eine besonders hohe Aggressionsbereitschaft und keinerlei Hemmungen, von ihm angestrebte Ziele unter Einsatz erheblicher Gewalt zu erreichen.“
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.06.2016 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Delinquenz während aufrechter Haft.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.09.2014 durchgehend in Strafhaft. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
1.2. Zur Lage in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People´s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das „Decree 33“, das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.
Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2015, Zl. XXXX , das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 14.12.2015, Zl. XXXX und in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2016, Zl. XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest (AS 181).
Die Feststellung zu dem dem Beschwerdeführer erteilten, mittlerweile abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel für Familienangehörige ergibt sich unstrittig aus der dem Akt inneliegenden Kopie dieses Aufenthaltstitels (AS 183f).
Die Feststellungen zu Person, Familienstand, Gesundheitszustand und zur Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zum Ausgang seines Asylverfahrens, zu der gegen ihn erlassenen, mit einem siebenjährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung und zu seiner im Jahr 2014 erfolgten Abschiebung nach Nigeria ergeben sich unstrittig aus den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Abfrage.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er eine in Spanien lebende dänische Ehefrau und mit dieser eine Tochter habe, konnte Glauben geschenkt werden. Seine Angehörigeneigenschaft zu der dänischen Staatsangehörigen, auf deren Grundlage ihm ein spanischer Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Unionsbürgern erteilt wurde, ist auch durch die vorliegende spanische Aufenthaltskarte (AS 185) dokumentiert.
Demgegenüber konnte die behauptete Vaterschaft zu einem im August 2008 geborenen, in XXXX lebenden Sohn österreichischer Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer in der vorgelegten, am 17.02.2020 ausgestellten Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX nicht als Vater aufscheint (AS 203). Auch in der Beschwerde gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Vaterschaft zu seinem angeblichen Sohn nachzuweisen. Aus einer eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem angeblichen Sohn nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.01.2020 oder der gegenständlichen Beschwerde sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat bislang keine Bescheinigungsmittel über qualifizierte Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsbemühungen vorgelegt und hat den überwiegenden Großteil der Zeit seit seiner neuerlichen Rückkehr in das Bundesgebiet in Strafhaft verbracht.
Daher war in Zusammenschau die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich verfügt.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, sowie den vorliegenden Strafurteilen des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX .
Daraus ergibt sich auch die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Dass sich der Beschwerdeführer seit September 2014 durchgehend in Strafhaft befindet, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG in den Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1 Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides)
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides)
Zunächst ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seiner in Spanien lebenden dänischen Ehefrau begünstigter Drittstaatsangehöriger ist – in diesem Fall wäre die Frage einer Aufenthaltsbeendigung anhand des speziellen Regelungsregimes, das die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen unionsrechtliche aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, konkret anhand von § 66 FPG und §67 FPG, zu prüfen (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; 15.12.2015, Ra 2015/22/0078).
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Voraussetzung für die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger ist somit, dass der Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der Begriff „begleiten oder ihm nachziehen“ ist dahingehend auszulegen, dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im letztgenannten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 – C-127/08 – Metock u. a.). Eine gemeinsame Wohnung ist keine zwingende Voraussetzung. Es ist vom Sinn und Zweck der Gewährung des „abgeleiteten“ Aufenthaltsrechts des Familienangehörigen auszugehen, nämlich der Wahrung der bestehenden familiären Lebenssituation des Unionsbürgers. Der Begriff „begleiten oder nachziehen“ impliziert eine im Sinne des Ehe- und Familienschutzes schutzwürdige tatsächliche Beziehung und zielt auf die Herstellung der Familieneinheit ab.
Die dänische Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen, sie lebt in Spanien. Allerdings ist das Tatbestandsmerkmal „begleiten oder nachziehen“ nicht erfüllt – der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2014 durchgehend in Österreich, seine Ehefrau laut seinen eigenen Angaben in Spanien. Aus diesem Grund steht dem Beschwerdeführer das abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht zu, er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Daher ist die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG anzuwenden, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Das BFA hat die getroffene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich. Es gelang ihm nicht, das Bestehen einer Vaterschaft zu seinem angeblichen Sohn A.B. nachzuweisen. In der vorgelegten Geburtsurkunde scheint der Beschwerdeführer nicht als Vater auf und es liegt auch kein entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis seitens des Beschwerdeführers vor.
Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des A.B. wäre, würde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 EMRK darstellen. Weder führt der Beschwerdeführer mit der Mutter des Kindes eine Lebensgemeinschaft, noch hat er jemals mit dem mittlerweile elfjährigen Kind zusammengelebt und ein Familienleben geführt. Hinzu kommt, dass er sich seit mittlerweile fünfeinhalb Jahren in Haft befindet und eine Entlassung aus der Strafhaft erst für August 2023 vorgesehen ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das angebliche Kind des Beschwerdeführers an ein Leben mit diesem gewöhnt ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria würde keinen wesentlichen Einschnitt in die behauptete Vater-Kind Beziehung darstellen, zumal schon jetzt kein Kontakt besteht. Es kann daher weder eine Bindung abgebrochen, noch ein Familienband zerrissen werden.
Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2014 nach Nigeria abgeschoben und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt – spätestens im Juni 2014 – neuerlich in das Bundesgebiet ein. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Ein Aufenthalt von sechs Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne dar, es ist aber im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Anfang an auf keiner rechtlichen Grundlage beruhte und gegen ihn sogar ein siebenjähriges Einreiseverbot besteht.
Selbst im Falle eines - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - durchgehend rechtmäßigen, siebenjährigen Aufenthaltes kam der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 17.04.2013, 2013/22/0042) zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zu beanstanden sei: "Der Beschwerdeführer vermag zwar einen langen inländischen Aufenthalt (7 Jahre) ins Treffen zu führen, welcher jedoch zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte und dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen kann und sehr gut deutsch spricht, sind diese integrationsbegründenden Umstände nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen."
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Kenntnisse der deutschen Sprache und hat weder einen Deutschkurs besucht, noch hat er Sprachprüfungen abgelegt.
Somit wurden im Verfahren keine Umstände dargetan, aus denen eine hinreichende Integration zu entnehmen wäre.
Vielmehr ist die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er nach erfolgter Abschiebung trotz gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes neuerlich nach Österreich zurückkehrte und sein Aufenthalt auf keiner rechtlichen Grundlage beruht, nicht gegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit September 2014 in Haft befindet, bewirkt eine weitere Verminderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aber nicht erkennbar.
Im Hinblick darauf, dass der erwachsene Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er die Heimatsprache auf Mutterspracheniveau spricht, ist davon auszugehen, dass anhaltende bzw. wiederaufnehmbare Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort weiterhin ein entsprechendes soziales, aus der Kindheit und der Jugend erwachsenes Umfeld besteht.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“).
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Auch im Hinblick auf seine in Spanien lebende Ehefrau und Tochter stellt die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art 8 EMRK dar. Es steht dem Beschwerdeführer frei, nach erfolgter Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien zurückzukehren und sich um die Wiedererteilung eines spanischen Aufenthaltstitels zu bemühen.
Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere das wiederholte strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das mit zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen zu teils erheblichen Freiheitsstrafen geahndet wurde.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Angesichts der erheblichen strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers ist vielmehr seine Außerlandesverbringung dringend erforderlich, sodass selbst im Fall, dass er über einen Sohn im Bundesgebiet verfügte, die Interessenabwägung jedenfalls gegen ihn ausfallen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter Spruchteil gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK – unzulässig wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Diese Voraussetzung ist im Falle des mittlerweile sechsfach strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführers erfüllt:
Nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.05.2015 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des versuchten Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 und 4 StGB als Beteiligter im Sinne des § 12 zweite Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.
Einer Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Strafurteil gab das zuständige Oberlandesgericht mit Urteil vom 14.05.2015 nicht Folge. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Vorliegen eines teilweisen Versuches und das teilweise wenn auch geringe Geständnis, erschwerend hingegen der äußerst rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen.
Damit ist die in § 53 Abs. 3 Z 5 FPG geforderte Dreijahres-Schwelle um ein Vielfaches überschritten und das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf diese Bestimmung gestützt.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden würde.
Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die österreichische Bevölkerung zu schützen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgesprochen hat, ist bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH, 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). Diese Rechtsprechung ist auch für die aktuelle Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Zur Gefährdungsprognose ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer eine besonders hochgradige Gefährlichkeit ausgeht, wie auch das Oberlandesgericht XXXX in seiner Berufungsentscheidung vom 14.12.2015 feststellte:
„Die fallbezogen breite Palette strafrechtlich delinquenten Verhaltens belegt anschaulich, dass der Angeklagte jegliche Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten vermissen lässt, selbst noch während der Haft Widerstand gegen Justizwachbeamte leistete und diese Beamten schließlich auch noch verleumdete. Der Erfolgsunwert hinsichtlich der zum Nachteil von B.W. begangenen qualifizierten Vergewaltigung ist mit Blick auf die schweren Folgen für das Opfer auch äußerst gewichtig, wobei sich auch das in diesem deliktischen Verhalten widerspiegelnde Handlungs- und Gesinnungsunrecht als besonders hoch manifestiert. Der Angeklagte zeigt in seinem gesamten kriminogenen Verhalten eine besonders hohe Aggressionsbereitschaft und keinerlei Hemmungen, von ihm angestrebte Ziele unter Einsatz erheblicher Gewalt zu erreichen.“
Die Straftat der Vergewaltigung richtet sich massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung und stellt demgemäß typischerweise ein besonders schweres Verbrechen dar.
Auch die Suchtgiftkriminalität, wegen der der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2014 verurteilt wurde (gipfelnd in einer Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a SMG) ist als besonders gefährlich anzusehen.
Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, daher geht eine erhebliche Gefährdung vom Beschwerdeführer aus.
So setzte der Beschwerdeführer sein strafgesetzwidriges Verhalten sogar während der Verbüßung der Strafhaft fort und wurde zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.06.2016 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
An der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer sich aktuell in Strafhaft befindet. Die in der Beschwerde angesprochene Reue des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, judiziert doch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN und VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224).
Während des Strafvollzugs und somit aufgrund des Fehlens eines Wohlverhaltens in Freiheit kann nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden.
Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das vom BFA festgesetzte unbefristete Einreiseverbot aufzuheben oder herabzusetzen, zumal er auch über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet verfügt.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau und ein Kind in Spanien hat und in der Vergangenheit Inhaber eines spanischen Aufenthaltstitels für Familienangehörige war, handelt es sich um einen eindeutigen Fall.
Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien, wobei der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ohnehin mit 18.01.2016 seine Gültigkeit verlor und bisher nicht erneuert wurde.
Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).
Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreib