TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 G310 2232150-1

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G310 2232150-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , slowenischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2020 im Bundesgebiet festgenommen und wurde er am XXXX .2020 in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben vom 21.04.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis gesetzt und zugleich zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Der BF erstattete keine Stellungnahme.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der BF zusammen mit einem weiteren slowenischen Staatsbürger wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG, ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mildernd gewertet wurden das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie am 27.01.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erstens eingeführt haben, indem sie 2.241 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 46,03 Gramm Delta-9-THC (das sind 2,3 Grenzmengen) mit dem PKW von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet importierten, und zweitens mit dem Vorsatz besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie die oben genannte Menge an Cannabiskraut bis zur Sicherstellung besaßen, wobei ihr Vorsatz auf die Überschreitung der Grenzmenge gerichtet war.

Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2021. Mögliche Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der XXXX .2020 und der XXXX .2021. Mit Schreiben vom XXXX .2020 wurde das BFA von einer allfälligen Begnadigung des BF in Kenntnis gesetzt.

Der BF ist slowenischer Staatsbürger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien. Derzeit geht er keiner Beschäftigung nach. Abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX weist der BF keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Ihm wurde bislang auch keine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Laut ECRIS-Auszug wurde der BF in Slowenien bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt; davon zweimal wegen Straftaten in Zusammenhang mit Drogen, Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit und einmal wegen Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmittel oder psychotropen Stoffen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund seines Verhaltens sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu das Aufenthaltsverbot zu verkürzen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, wo diese am 23.06.2020 einlangten, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten sei.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das BVwG hat über die vorliegende Beschwerde gegen den Spruchteil betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Aufgrund der Suchtmitteldelinquenz des BF in Verbindung mit seiner Beschäftigungslosigkeit und seinen strafgerichtlichen Vorverurteilungen in Slowenien ist eine hohe Wiederholungsgefahr als gegeben anzunehmen und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Daran ändert auch die geständige Verantwortung des BF nichts, weil es eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf, um einen Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährdung annehmen zu können. Daher sind die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 3 BFA-VG erfüllt. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF liegt nicht vor, da er im Bundesgebiet über keine relevanten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Slowenien.

Eine Grobprüfung der Verwaltungsakten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF hat somit keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG ergeben. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2232150.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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