Entscheidungsdatum
18.08.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G301 2231531-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan PETZER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.02.2020, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
1. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird aufgehoben.
2. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.02.2020, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.02.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ (richtig: in die) Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit dem am 29.05.2020 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.06.2020 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und ist im Besitz eines am XXXX 02.2011 ausgestellten und bis XXXX 02.2021 gültigen US-amerikanischen Reisepasses.
Der BF reiste am XXXX .03.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu seiner Ausreise am XXXX .12.2019 in Österreich auf. Am XXXX .12.2019 reiste der BF erneut im Wege der Niederlande in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten und am selben Tag in Österreich ein.
Der BF reiste zuletzt am XXXX .03.2020 über den Flughafen XXXX freiwillig aus Österreich und aus dem Gebiet der Schengener Vertragsstaaten aus.
Der BF beantragte am 17.12.2019 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (LPD) Niederösterreich vom XXXX .02.2020 (rechtskräftig seit 18.03.2020) wurde über den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG (Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer durch den Aufenthalt von XXXX .03.2019 bis XXXX .12.2019) eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt.
Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom XXXX .03.2020 (rechtskräftig seit 16.05.2020) wurde über den BF neuerlich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG (Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer durch den Aufenthalt von XXXX .12.2019 bis XXXX .02.2020) eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt. Diese Geldstrafe wurde vom BF beglichen.
Der BF lebte vor seiner ersten Einreise in Österreich gemeinsam mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und deren zwei erwachsenen Kindern in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der BF ist seit XXXX .07.2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seine Lebensgefährtin ist ebenso an derselben Adresse seit 19.11.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In den Vereinigten Staaten von Amerika leben noch fünf Töchter des BF.
Der BF bezieht eine ausländische Pension und hat aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Alleingesellschafter einer US-amerikanischen Firma ein laufendes Einkommen. Der BF hat in Österreich eine Zweigniederlassung dieser Firma errichtet. Diese besteht seit XXXX .01.2019 und wurde beim Landesgericht XXXX zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragen. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin wurde die Tochter der Lebensgefährtin des BF bestellt. Der BF verdient eigenen Angaben zufolge monatlich insgesamt 7.200 Euro netto.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und den diesbezüglich rechtskräftig verhängten Geldstrafen beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafverfügungen der LPD Niederösterreich vom XXXX .02.2020 und XXXX .03.2020.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.02.2020 und auf den Angaben in der Beschwerde, die auch in keinem Widerspruch zu dem sich bereits aus dem Akteninhalt ergebenden und im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt standen.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit und zum Einkommen des BF sowie zur Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.02.2020 und auf den Angaben in der Beschwerde sowie auf den Eintragungen im Firmenbuch.
Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise des BF in die Vereinigten Staaten von Amerika am XXXX .03.2020 beruht auf der Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie auf der im Verwaltungsakt einliegenden und von Mitarbeitern der Grenzkontrolle am Flughafen XXXX XXXX bestätigten Ausreisebestätigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses ist der BF nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen.
Der BF reiste am XXXX .03.2019 in das Bundesgebiet und damit in den Schengen-Raum ein und war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten berechtigt. Dieser Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete demnach am XXXX .06.2019. Der Aufenthalt des BF in Österreich erweist sich somit seit dem XXXX .06.2019 als unrechtmäßig, zumal der BF danach über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt hat. Der BF reiste jedoch erst am XXXX .12.2019 über den Flughafen XXXX aus Österreich aus und reiste am XXXX .12.2019 erneut über die Niederlande nach Österreich und damit in das Schengen-Gebiet ein. Erst am XXXX .03.2020 reiste der BF freiwillig aus Österreich und dem Gebiet der Schengener Vertragsstaaten aus und kehrte in die Vereinigten Staaten von Amerika zurück.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts somit schon längere Zeit abgelaufen.
Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2020 zur Überschreitung der Aufenthaltsdauer an, dass die Umstände richtig zu sein scheinen, und bestritt somit das Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht. Der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthalts wurde auch jeweils mit den Strafverfügungen der LPD Niederösterreich vom XXXX .02.2020 und XXXX .03.2020 festgestellt und über den BF jeweils eine Geldstrafe verhängt. Der BF brachte gegen beide Strafverfügungen kein Rechtsmittel ein, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Auch in der Beschwerde blieb der unrechtmäßige Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer unbestritten.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch der vom BF am 17.12.2019 im Inland gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 21 Abs. 6 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht begründet und auch nicht der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG entgegensteht.
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist nunmehr aber der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit XXXX .03.2020 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist die Sache erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).
Seit der erfolgten Ausreise des BF findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
In der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstelle und dass diese zur Aufrechterhaltung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele keinesfalls notwendig sei. Der BF habe bereits vor seiner Einreise in Österreich seit vielen Jahren mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und deren beiden Kindern in einer aufrechten Lebensgemeinschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika gelebt. Zudem habe der BF in Österreich, als ersten Schritt zur wirtschaftlichen Etablierung seines Unternehmens eine Zweigniederlassung errichtet. Der Grund für die verspätete Ausreise des BF am XXXX .12.2019 sei darin gelegen, dass der BF zuvor mehrere Wochen krank gewesen sei. Der BF sei am XXXX .12.2019 nach Österreich zurückgekehrt um seinen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zu stellen, in der Annahme die auf einer falschen Rechtsauskunft beruhte, dass es aufgrund seiner zwischenzeitigen Ausreise zur Heilung des Hindernisses zur Antragstellung gekommen sei.
Auch wenn der BF vorbringt, dass die Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin bereits vor der Einreise in Österreich seit mehreren Jahren bestanden habe und nunmehr in Österreich fortgesetzt werde, konnten weder der BF noch seine österreichische Lebensgefährtin davon ausgehen, dass der BF allein dadurch – über seinen erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus – auch längerfristig oder dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Unbeachtlich dessen verblieb der BF aber weiterhin unrechtmäßig in Österreich. Dass der BF aufgrund einer mehrwöchigen Krankheit nicht rechtzeitig ausreisen habe können, rechtfertigt jedoch keineswegs die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer um beinahe sechs Monate. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der BF aufgrund einer falschen Rechtsauskunft zur Heilung des Hindernisses zur Antragstellung am XXXX .12.2019 ausgereist und am XXXX .12.2019 zurückgekehrt sei um am 17.12.2019 den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zu stellen, ist festzuhalten, dass das Vorbringen insofern als unsubstanziiert anzusehen ist, da sich daraus weder ergibt, welche Rechtsauskunft erteilt worden wäre, noch von welcher Stelle diese Rechtsauskunft stammen würde. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht bereits zuvor – während seines rechtmäßigen Aufenthalts – stellen hätte können. Letztlich wartete der BF ohne erkennbaren Grund ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in Österreich am XXXX .03.2019 neun Monate, bevor er am 17.12.2019 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG stellte.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.
Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar sind. Auch der Umstand, dass der BF in Österreich eine Zweigniederlassung mit dem Ziel und Zweck, den beiden Kindern seiner Lebensgefährtin eine wirtschaftliche Existenz in Österreich zu ermöglichen, errichtet hat, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen gute Deutschkenntnisse für sich alleine eine hinreichende Integration zu begründen.
Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf Grund des Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde, zumal sich sein bisheriger Lebensmittelpunkt bis zu seiner Einreise in Österreich in den Vereinigten Staaten von Amerika befand, wo auch weiterhin seine fünf Töchter leben und der BF somit dort über enge familiäre Bindungen verfügt. Die nunmehr in Österreich bestehenden familiären Bindungen und privaten Kontakte des BF zu seiner Lebensgefährtin und deren erwachsenen Kindern können sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche im Herkunftsstaat des BF oder in anderen Staaten aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Ganz im Gegenteil haben doch die Lebensgefährtin des BF und deren Kinder vor ihrer Einreise in Österreich jahrelang in den Vereinigten Staaten von Amerika gelebt.
Mangels Anordnung eines Einreiseverbotes besteht für den BF überdies auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufzuhalten.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde nunmehr mit den im Spruch angeführten Maßgaben (Aufhebung des Spruchpunktes I. und neue Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.
Der BF ist schließlich freiwillig am XXXX .03.2020 aus Österreich ausgereist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. abschließend feststeht.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2231531.1.00Im RIS seit
24.02.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021