TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 I401 2009931-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I401 2009931-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.08.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 21.06.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) diesen Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.042018, I405 2009931-1/21E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und hinsichtlich des Spruchpunktes III. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt“ und der letzte Satz „Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ zu lauten habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt. Mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.07.2018 wurde der nunmehr einschreitende Verfahrenshelfer zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2018 bestellt. Mit Schriftsatz vom 12.09.2018 stellte der Beschwerdeführer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Mit Beschluss vom 25.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab. Mit Beschluss vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0351, wies der Verwaltungsgerichtshof die erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2018 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück.

2.1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.08.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet das mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn, die in Österreich leben würden und ungarische Staatsbürger seien, bestehende Familienleben in dem Wissen eingegangen sei, dass er nicht zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, sein Aufenthalt infolge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2018 unrechtmäßig sei, er zu einem Aufenthalt in Ungarn berechtigt sei und er drei Mal wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21.08.2018 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 4 Z 3 SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden sei. Er habe gewinnbringend über einen längeren Zeitraum, nämlich von April 2014 bis 27.03.2018, Drogen an andere Personen veräußert, darunter auch an Personen, die noch nicht volljährig gewesen seien, um sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. zu verbessern. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor und auf Grund der von ihm begangenen Straftaten sei eine Gefährdungsprognose als gegeben anzusehen. Eine Rückkehr nach Nigeria sei ihm zumutbar. Im konkreten Fall überwögen die öffentlichen Interessen der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei.

2.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid per E-Mail vom 26.08.2020 Beschwerde. Nach ausführlicher Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gründe legte der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung dar, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG nur bei unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zulässig sei. Da der Beschwerdeführer am 26.08.2020 einen Asylantrag gestellt habe, sei dessen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 12 AsylG im Bundesgebiet rechtmäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz sei daher nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Ergänzend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag, an dem er gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2020 Beschwerde erhoben hat, einen Folgeantrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat. Das Bundesamt hat über diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des erstinstanzlichen Aktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts zu I405 2009931-1. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem sich auch die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit 26.08.2020 ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, die Rechtsansicht, dass in den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005, die gemäß § 61 Abs. 1 FrPolG 2005 mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) die Entscheidung - wenn keiner der in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Fälle vorlägen - mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 bzw. gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Eine Ausnahme sei in § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (ua) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der VwGH klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung bestehe, es sei denn, es seien neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; E 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037).

Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden sei, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sei die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 habe sie "unter einem" zu ergehen; sie setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig sei, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären sei, vorwegzunehmen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 komme hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich sei - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei nicht zulässig. In einem solchen Fall sei ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung sei vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz komme nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen sei.

Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0078).

3.2. Der Beschwerdeführer stellte während des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung verbunden mit der Anordnung der Abschiebung nach Nigeria und Verhängung eines befristeten Einreiseverbots etc. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, über den bis zum gegeben Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde. Der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2020 ist im konkreten Fall ersatzlos zu beheben. Daran kann der Umstand, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch keine Kenntnis von der neuerlichen Antragstellung gehabt hat bzw. haben konnte, nichts ändern.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 01.09.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der gegenständlich am 04.09.2020 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, weil die Entscheidung innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur ersatzlosen Behebung von „Rückkehrentscheidungen“ für den Fall eines offenen Asyl(Folge)Verfahrens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Gewährung von Aufenthaltstiteln aus Gründen der Fortführung des Familienlebens ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Anhängigkeit Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Kassation rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2009931.2.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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